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): zum Bahnhof: 10 Gehminuten, zur Sehenswürdigkeit Place Kléber: 5 Gehminuten Hotelanlage: modernAnzahl Zimmer/Wohneinheiten insgesamt: 107Rezeption, Hotelsafe(s) (gegen Gebühr), Tag
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Unbenannte Zuwendung (© Gerhard Seybert -) Zuwendungen, welche von einem Ehepartner an den andren fließen, werden als unbenannte Zuwendungen bezeichnet. Derartige Übertragungen von Vermögen erfordern keine finanzielle Gegenleistung des anderen. Unbenannte Zuwendung unter Ehegatten Unbenannte Zuwendungen unterscheiden sich von Schenkungen dadurch, dass sie unter dem Vorbehalt des Fortbestands der Ehe gemacht worden sind (BGH, 28. 03. 2006, X ZR 85/04, 9); das Schenkungsrecht ist somit auf unbenannte Zuwendungen nicht anwendbar. Unbenannte Zuwendungen werden auch als "ehebedingte Zuwendungen bezeichnet. In der Praxis kommen sie häufig vor in Form von Übertragungen von Miteigentum an Immobilien oder die Übernahme einer Finanzierung. Eine unbenannte Zuwendung liegt hingegen nicht vor, wenn diese aus anderen Gründen als der Aufrechterhaltung des ehelichen Zusammenlebens dient, wie beispielsweise die Schaffung gemeinsamer Vermögenswerte. Wenn also ein Ehepartner Geld oder Arbeitskraft beispielsweise in den Bau einer gemeinsamen Immobilie steckt, so wird dies nicht als eine unbenannte Zuwendung gewertet.
Bei Vereinbarung einer Gütertrennung entstehen im Falle einer Scheidung keine güterrechtlichen Ausgleichsansprüche. Eine solche Vereinbarung kann daher gerade für Unternehmer attraktiv sein. Dennoch können auch hier unter bestimmten Voraussetzungen ehebedingte Zuwendungen zurückverlangt werden, wie der BGH feststellte. Dazu, ob die Gütertrennung für Sie sinnvoll ist und welche möglichen Folgen für Sie daraus entstehen, sollten Sie sich von einem im Familienrecht erfahrenen Rechtsanwalt beraten lassen. Um kein Risiko einzugehen, sollten Sie einen solchen nicht erst bei Schwierigkeiten oder gar einer Scheidung heranziehen, sondern bereits beim Abfassen des Ehevertrages
Das Endvermögen des M beträgt 40. 000 EUR, das der F 50. M hat F den Betrag von 50. 000 EUR ehebedingt zugewandt. F hat bereits im Vorgriff mehr erhalten, als sie ohne die Zuwendung als Zugewinnausgleich zu beanspruchen hätte. Die Zuwendung wird jetzt dem Endvermögen der F hinzugerechnet. M kann daher von F als Zugewinn (50. 000 EUR- 40. 000 EUR): 2, also 5. 000 EUR, zurückfordern. Dass das Endvermögen des Zuwendungsempfängers durch anderweitige Verluste reduziert sein kann und M unter Umständen deshalb leer ausgeht, wird in Kauf genommen. Eine dingliche Rückforderung des zugewendeten Gegenstands lässt der Bundesgerichtshof nur ausnahmsweise zu, wenn ein Wertausgleich in Geld im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu einem untragbaren Ergebnis führen würde. [4] Gütertrennung Erfolgt die ehebedingte Zuwendung zwischen Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung, so ist die Rechtsprechung wegen des fehlenden korrigierenden güterrechtlichen Ausgleichsinstrumentariums großzügiger mit der Rückabwicklung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem.
Normalerweise bleiben Schenkungen von diesem Vermögenszuwachs als sogenanntes privilegiertes Vermögen unberücksichtigt. Das heißt, dass bezüglich des Vermögens, das man während der Ehe durch Schenkung erhält, kein Ausgleich an den anderen Ehegatten gezahlt werden muss. Das geschieht rechtlich dadurch, dass die Schenkung dem Anfangsvermögen des beschenkten Ehegatten zugerechnet wird. Ehebezogene Zuwendungen zählen hingegen nicht zu diesem privilegierten Vermögen. Folglich werden diese beim Zugewinnausgleich unter den Ehegatten berücksichtigt. Was gilt für die Rückforderung, wenn wir nicht verheiratet sind? Sind die Partner nicht verheiratet und leben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wird am Ende der Beziehung kein Zugewinnausgleich durchgeführt. Dann besteht Raum für eine Rückforderung über das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Schließlich ist ja die der Zuwendung zugrundeliegende Motivation – nämlich der Bestand der Beziehung – mit der Trennung weggefallen.
Die Ehegatten haben jeweils einen Anspruch auf eine Altersvorsorge, die nach den konkreten Lebensumständen angemessen ist. Dies ergibt sich aus der Verpflichtung zum Familienunterhalt (BGH, Urteil vom 12. 12. 2012 – XII ZR 43/11, Rn. 26). Auch eine Altersvorsorge, die über die Sicherung des Unterhalts hinausgeht, ist keine unentgeltliche Zuwendung, wenn sie bei Würdigung der Verhältnisse angemessen ist ( OLG Schleswig, Beschluss vom 16. 02. 2010, 3 U 39/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. 1. 2011, 19 W 52/10 in ZEV 2011, 384; BGH, 27. 09. 1995 – IV ZR 217/93). Ein anschauliches Beispiel für die Zuwendung eines angemessenen Unterhalts gibt das OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. 2011, 19 W 52/10: Hier ging es um eine offenbar vermögenslose Ehefrau mit sehr geringen Einkünften. Zugunsten der Frau hatte ihr Mann einen Privatrentenversicherungsvertrag abgeschlossen. Der Zweck des Versicherungsvertrages – Alterssicherung – lag damit auf der Hand. Aufgrund einer Vorerkrankung der Frau war ein teurer Heimaufenthalt der Frau, der von der Rente nicht bezahlbar war, schon abzusehen.
Die Rechtsprechung hat daraus den Begriff der ehebezogenen Zuwendungen entwickelt. Abzugrenzen hiervon ist die echte Schenkung zwischen Eheleuten. Eine ehebezogene Zuwendung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt. Dies in der Vorstellung oder Erwartung, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben wird und er innerhalb der Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Darin liegt die Geschäftsgrundlage der Zuwendung. Scheitert die Ehe, ist rechtlich diese Geschäftsgrundlage für die Zuwendung entfallen. Daraus folgt die Möglichkeit, einen Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB geltend zu machen. Ihre Mainanwälte helfen beim Ausgleich des Vermögens bei einer Scheidung Die Ehe ist eine Wirtschafts- und Risikogemeinschaft. Ehebezogene Zuwendungen sind daher vorrangig beim Zugewinn auszugleichen.