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Shop Akademie Service & Support Zusammenfassung Erfüllungsübernahme ist ein Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer, durch den sich der Übernehmer verpflichtet, eine Verbindlichkeit des Schuldners zu erfüllen. Sie erfolgt ausschließlich im Interesse des Schuldners und ist nur zulässig, soweit der Schuldner nicht höchstpersönlich zu leisten braucht (z. B. Vereinbarung schuldübernahme muster kategorie. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses). Im Gegensatz zum Schuldbeitritt und zur Schuldübernahme erhält der Gläubiger keine Rechte aus der Erfüllungsübernahme gegenüber dem Übernehmer (keine Außenwirkung). Die Erfüllungsübernahme ist ein typischer Fall des unechten Vertrages zu Gunsten Dritter und deshalb auch in Gestalt einer Auslegungsregel in § 329 BGB, also innerhalb der Vorschriften des BGB zum "Versprechen der Leistung an einen Dritten" rudimentär geregelt. Die Vertragsschließenden können die Vereinbarung indes auch zu einem echten Vertrag zugunsten Dritter ausgestalten; ist ein solcher Wille anzunehmen, handelt es sich um einen Schuldbeitritt, bei dem der Gläubiger einen Erfüllungsanspruch auch gegenüber dem Übernehmer als Gesamtschuldner gemeinsam mit dem Hauptschuldner erlangt, oder, je nach Einzelfall, um eine Schuldübernahme, falls zugleich eine Befreiung des bisherigen Schuldners gewollt ist.
Beide Vertragspartner verpflichten sich,... unwirksame/undurchführbare Klausel durch... andere... ersetzen,... dem wirtschaftlichen Zweck... unwirksamen/undurchführbaren Regelung am nächsten kommt... ihrerseits wirksam ist. ____________,... ____________ ____________ ____________ (Schuldner) (Gläubiger)
4. Schuldübernahme: Muster / Vorlage zum Download. Leistungsstörungen Lehnt der Gläubiger die Leistung des Übernehmers grundlos ab, kommt er gegenüber dem Schuldner Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Finance Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Jetzt kostenlos 4 Wochen testen Meistgelesene beiträge Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine
Ist dies nicht der Fall, ist der Schuldbeitritt formlos wirksam. Die für Bürgen geltende Formvorschrift des § 766 ist weder direkt noch analog anwendbar. § 414 Rn. 3. Hinweis Hier klicken zum Ausklappen Vom Schuldbeitritt ist die Bürgschaft abzugrenzen. Welches von beiden vorliegt, ist nicht durch die Bezeichnung der Parteien, sondern durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 zu ermitteln. Entscheidend ist, ob nach dem Willen der Parteien durch das Rechtsgeschäft eine eigene Schuld mit unmittelbarer Haftung des Beitretenden oder eine lediglich subsidiäre Ausfallhaftung als Bürge begründet werden sollte. Im Zweifel ist von einer Bürgschaft auszugehen, da diese den Dritten weniger stark belastet (vgl. Vertraglicher Schuldbeitritt - Jura online lernen. §§ 767 ff. ). BGH NJW 1986, 580 f. Deshalb kann eine formnichtige Bürgschaft nicht in einen Schuldbeitritt umgedeutet werden ( § 140), weil der dazu erforderliche mutmaßliche Wille des Dritten fehlt. § 414 Rn. 4.