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NRW S. 904) geändert worden ist, den Betroffenen und Vereinigungen Gelegenheit gegeben worden ist, den Plan einzusehen. (4) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatz 1 keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der Straßenbaubehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen versagt wird. Straßen wegegesetz new window. Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium kann im Benehmen mit dem für die Bauaufsicht zuständigen Ministerium für bestimmte Fälle allgemein festlegen, dass die Genehmigung nicht erforderlich ist. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes entspricht ( § 9 Baugesetzbuch), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie die an diesen gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustandegekommen ist. (6) Die Gemeinden können durch Satzung vorschreiben, dass bestimmte Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage vom Anbau im Sinne des Absatzes 1 und von Zufahrten zu Bauanlagen freizuhalten sind, soweit dies für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.
§ 19 StrWG NRW Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) Landesrecht Nordrhein-Westfalen Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → 3. Abschnitt – Gemeingebrauch, Sondernutzungen und sonstige Benutzung Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) Normgeber: Nordrhein-Westfalen Amtliche Abkürzung: StrWG NRW Gliederungs-Nr. : 91 Normtyp: Gesetz Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten und in den Gemeindestraßen von der Erlaubnispflicht befreien und die Ausübung regeln. Die Satzung bedarf für die nicht in der Baulast der Gemeinde stehenden Ortsdurchfahrten der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast. § 19 StrWG NRW, Sondernutzungen an Ortsdurchfahrten und an G... - Gesetze des Bundes und der Länder. › zum Seitenbeginn /Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/StrWG NRW, NW - Straßen- und Wegegesetz NRW/§§ 1 - 42, Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen/§§ 14 - 24, 3. Abschnitt - Gemeingebrauch, Sondernutzungen und sonstige Benutzung/
Textausgabe mit Synopse, Gesetzesmaterialien und ergänzenden Rechtsvorschriften Das neue Straßen- und Wegegesetz für Nordrhein-Westfalen von 2016 mit Gesetzesmaterialien und weiteren Vorschriften. Mit der Novelle des StrWG NRW von 2016 erfolgte u. a. die Gleichstellung der Errichtung von Radschnellwegen mit dem Landesstraßenbau. SGV Inhalt : Verordnung über Kreuzungsanlagen öffentlicher Straßen nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (Straßenkreuzungsverordnung - StrKrVO -) | RECHT.NRW.DE. Enthalten sind neben dem neuen StrWG NRW die erläuternden Gesetzesmaterialien zur Neuregelung einschließlich einer Synopse von altem und neuem StrWG. Ergänzt wird die Textsammlung mit einer Reihe weiterer Rechtsvorschriften: Straßenreinigungsgesetz NRW, VwVfG NRW, KAG NRW, UVPG NRW und des Bundes. Die Textausgabe richtet sich sowohl an Kommunen und Landesbehörden in Nordrhein-Westfalen als auch an Straßenbauunternehmen, Planung und die Rechtspflege sowie Grundeigentümer. Titelangaben Erscheinungsdatum 22. 02. 2017 Verfügbarkeit sofort lieferbar ISBN 978-3-946374-32-9 Suchmaschine unterstützt von ElasticSuite
(4) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 18 beruhen, gilt § 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie § 22 entsprechend. (5) Werden durch Änderung oder Einziehung einer Straße Zufahrten oder Zugänge zu Grundstücken auf Dauer unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Straßen wegegesetz new life. Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach Absatz 4 den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Straßennetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen. § 42 Abs. 2 findet Anwendung. (6) Werden durch Straßenarbeiten Zufahrten oder Zugänge für längere Zeit unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebes gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebes bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern.