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Weitere Ausnahmen zu § 566 BGB: Neben dem jetzt ergangenen Urteil zum Ankaufsrecht hat der BGH in der Vergangenheit bereits entschieden, dass folgende Vereinbarungen nicht unter § 566 BGB fallen: Einräumung eines dinglichen Dauerwohnrechts (BGH, NJW 1976, 2264); Rückgabe der vom Mieter geleisteten Sicherheit (BGH, NJW 1999, 1957); Belegungsrecht, das in einem Mietvertrag zugunsten des Arbeitgebers des Mieters begründet worden ist (BGH, NJW 1967, 2258); Unentgeltliche Überlassung des Mietgegenstandes nach Eigenkapitalersatzregeln (BGH, NJW 2006, 1800). Mietvertrag mit ankaufsrecht der. Konsequenzen für die Praxis: Wie dieser Fall nur zu gut zeigt, können sich die ursprünglichen Mietvertragsparteien nicht darauf verlassen, dass sämtliche der zwischen ihnen getroffenen Regelungen für immer Bestand haben. Durch § 566 BGB kommt es zu einem gesetzlichen Parteiwechsel, den der Mieter nicht verhindern kann. Der Mieter erhält nicht nur einen neuen Vertragspartner, den er sich nicht aussuchen konnte, sondern wird unter Umständen – wie im vorliegenden Fall – darüber hinaus um ursprünglich vereinbarte Rechte beschnitten.
Ist das potentielle Problem erst einmal erkannt, lässt sich in der Praxis hierfür sicherlich eine Lösung finden. Wichtig ist jedoch zunächst, dass das Problem überhaupt gesehen wird.
Der Erwerber eines gewerblich vermieteten Grundstücks tritt nicht kraft Gesetzes in ein zwischen dem Veräußerer und dem Mieter vereinbartes Ankaufsrecht ein (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. 07. 2012 – XII ZR 22/11, IMR 2012, 451 = NJW 2012, 3032). BGH, Urteil vom 12. 10. 2016, Aktenzeichen: XII ZR 9/15 Sachverhalt: Die ursprünglichen Parteien eines notariell beurkundeten gewerblichen Mietvertrages hatten zu Gunsten des Mieters ein Ankaufsrecht vereinbart, wonach sie sich verpflichteten, innerhalb von sechs Wochen nach Ausübung des Ankaufsrechts einen bereits als Anlage beigefügten notariellen Kaufvertrag abzuschließen. Die Mieterin verzichtete auf die Bestellung einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung ihres Ankaufsrechts. Im Anschluss wurde das Mietobjekt an die jetzige Vermieterin veräußert. Mietvertrag mit ankaufsrecht hotel. Die jetzige Vermieterin begehrte im Klagewege die Feststellung, dass sie nicht aus dem Ankaufsrecht verpflichtet sei. Entscheidung: Der BGH gab der Klage statt. Grundsätzlich tritt der Erwerber eines Mietobjekts gemäß § 566 BGB mit der Eintragung als Eigentümer im Grundbuch in die Rechte und Pflichte des Veräußerers las früherem Vermieter ein.
von RAin Kornelia Reinke, Bonn In einigen Mietverträgen über Arztpraxen (= Geschäftsraummietverträge) gibt es neben oder anstelle eines Vorkaufsrechts Vereinbarungen über ein Ankaufsrecht. Im Vergleich zum Vorkaufsrecht liegt ein Ankaufsrecht vor, wenn sich der Vermieter und Eigentümer des Mietobjekts vertraglich verpflichtet, bei einem beabsichtigten Verkauf des Mietobjekts dieses zuerst dem Mieter anzubieten. Mietvertrag mit ankaufsrecht video. Erst wenn dieser abschließend erklärt, das Eigentum nicht übernehmen zu wollen, darf es der Vermieter anderen Interessenten anbieten. Allgemeines zum Ankaufsrecht Es gibt keine gesetzliche Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), in der das Ankaufsrecht geregelt ist. Das Ankaufsrecht muss in der Regel aber durch einen Notar beurkundet werden ( § 311b BGB). Die Vorschriften zum Ankaufsrecht im Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet (SachenRBerG) spielen für die mietvertragliche Vereinbarung keine Rolle. Formulierungsbeispiel Für den Fall, dass der Vermieter beabsichtigt, die vermieteten Räume zu verkaufen, hat der Mieter ein Ankaufsrecht.
Der Fall: Mieter und Vermieter schlossen einen Gewerberaummietvertrag ab. In dem Vertrag wurde zugunsten des Mieters ein Ankaufsrecht bezüglich der Mietfläche des Mieters vereinbart. Der Mietvertrag wurde notariell beurkundet. Auf die Bestellung einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Ankaufsrechts wurde verzichtet. Der Vermieter war jedoch verpflichtet, das Ankaufsrecht bei Veräußerung des Objektes auf den jeweiligen Rechtsnachfolger zu übertragen.
Ankaufsrecht geht bei Verkauf Mietobjekt nicht auf Käufer über – BGH, Urteil vom 12. 10 2016 – XII ZR 9/15 – – Immobilienrechtsblog. In der Folgezeit wurde das Objekt zwei Mal verkauft. Beim zweiten Verkauf wurde offenbar vergessen, die Verpflichtung aus dem Ankaufsrecht auf den Erwerber zu übertragen. Zwischen dem neuen Vermieter und dem Mieter entfachte nun ein Streit darüber, ob der neue Vermieter an das zwischen dem ursprünglichen Vermieter und dem Mieter vereinbarte Ankaufsrecht gebunden sei. Der Mieter berief sich auf § 566 BGB. Der BGH teilte die Auffassung des Mieters jedoch nicht. Begründung: Trotz des Wortlauts des § 566 BGB, der eine weite Auslegung annehmen lässt, ist die Vorschrift nach Auffassung des BGH als Ausnahmeregelung restriktiv auszulegen.