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Jedoch müssen Arbeitgebende bei einem Verdienst über 450 Euro überprüfen, ob die arbeitnehmende Person berufsmäßig arbeitet, denn: wer berufsmäßig arbeitet, darf nicht kurzfristig beschäftigt werden. Berufsmäßigkeit bedeutet, sich über die kurzfristige Beschäftigung den Lebensunterhalt zu sichern. Es ist möglich, mehrere kurzfristige Beschäftigungen nebeneinander auszuüben. Hierbei ist man ebenfalls sozialversicherungsfrei. Bei mehreren Beschäftigungen muss die Arbeitszeit jedoch addiert werden. Außerdem ist darauf zu achten, dass das Arbeitsverhältnis nicht bei ein und demselben Arbeitgeber oder Arbeitgeberin ist. Zudem dürfen die beiden Jobs nicht direkt aufeinander folgen, minimum ein Monat muss dazwischen liegen. Bei mehreren kurzfristigen Aushilfsjobs kommt oft ein größerer Zeitraum zusammen. Bei überschrittener Grenze wird man rentenversicherungspflichtig. Fazit: Um kurzfristig beschäftigt zu sein, darfst du maximal 70 Tage oder 3 Monate am Stück pro Kalenderjahr arbeiten. Die Arbeit in einem kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis ist – unabhängig vom Verdienst – sozialversicherungsfrei.
Die Klägerin hatte mit der Beigeladenen für die Zeit zwischen deren Schulende und Studienbeginn "mit Wirkung vom 01. 2010 bis 07. 09. 2010" (also mehr als 2 Monate) einen "Rahmenarbeitsvertrag für eine kurzfristige Beschäftigung" als Bürokraft "mit maximal 50 Arbeitstagen" geschlossen. (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sah zur fraglichen Zeit die Kurzfristigkeit bei einer Begrenzung auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage vor. ) Im Vertrag sicherte die Beigeladene zu, keinen weiteren Beschäftigungen nachzugehen, bisher im Kalenderjahr auch noch keine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt zu haben und die etwaige Aufnahme einer Beschäftigung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Innerhalb des vertraglich genannten Zeitraums arbeitete die Beigeladene dann an 5 Tagen in der Woche und insgesamt an 49 Tagen gegen ein Arbeitsentgelt i. insgesamt 7. 000 EUR bei einem Stundenlohn von 14 EUR. Nach Auffassung der Beklagten schied die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung aus, weil sie an 5 Tagen in der Woche ausgeübt und der deshalb maßgebende 2-Monats-Zeitraum überschritten worden sei.
Bis dahin müssen Arbeitgeber noch die alten Zeitgrenzen, also drei Monate oder 70 Arbeitstage, vereinbaren und einhalten. "Wurden bereits längere Zeitgrenzen vereinbart, ist das keine kurzfristige Beschäftigung. Arbeitgeber müssen daher sofort Sozialversicherung abführen", sagt Ecovis-Steuerberater Robin Große in Ahlbeck. Aber Große weiß einen Ausweg: "Arbeitgeber können ab 1. Juni 2021 die kurzfristige Beschäftigung mit einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag ausweiten. " Beispiel: Ein kurzfristig Beschäftigter hat ein befristetes Arbeitsverhältnis vom 4. 03. 2021 bis 31. 05. 2021. Der Arbeitgeber würde die kurzfristige Beschäftigung gerne verlängern. Wird der Arbeitnehmer über den 31. 2021 hinaus weiter beschäftigt, so tritt Sozialversicherungspflicht ein. Die Ausweitung der Zeitgrenzen ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht anzuwenden. Lösung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer lassen den befristeten Vertrag auslaufen. Nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juni 2021 schließen beide einen neuen befristeten Arbeitsvertrag über einen Monat ab.
Zwischen zwei Einsätzen desselben geringfügig Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber müssen mindestens zwei Monate liegen, damit die Anforderungen für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt sind. Der Unterschied zum 450-Euro-Job Ob eine kurzfristige Beschäftigung oder ein 450-Euro-Job vorliegt, hängt davon ab, ob der Beschäftigte regelmäßig arbeitet. Auch wer nur an fünf Tagen im Monat arbeitet und unter der 70-Tage-Grenze bleibt, gilt als regelmäßig beschäftigt, wenn er über einen längeren Zeitraum als ein Jahr beschäftigt wird. Die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden Das Beschäftigungsverhältnis erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung, wenn es berufsmäßig ausgeübt wird. Eine berufsmäßige Beschäftigung liegt vor, wenn sie für den Beschäftigten von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Das ist etwa der Fall, wenn der Beschäftigte mit ihr seinen Lebensunterhalt bestreitet. Verdient ein Arbeitnehmer allerdings weniger als 450 Euro pro Monat, darf er eine kurzfristige Beschäftigung auch ausüben, wenn seine Tätigkeit eigentlich als berufsmäßig eingestuft werden würde.
Zeitgleich mit dem Inkrafttreten des neuen Mindestlohngesetzes wurde jedoch die zeitliche Begrenzung auf 70 Tage verlängert. Dazu wurde die ehemalige Begrenzung auf einen Verdienst von maximal 450 Euro für kurzfristig Beschäftigte aufgehoben. Die neue Regelung hätte vorerst nur bis zum 01. Januar 2019 gelten sollen. Da sie sich in der Praxis bewährt hat, wurde sie auf unbestimmte Zeit verlängert. Kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei Bei einer kurzfristigen Beschäftigung fallen keine Sozialabgaben an. Allerdings muss der Arbeitgeber Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an die Minijob-Zentrale abführen und die Arbeitgeber-Umlagen U1 und U2 sowie die Umlagen zur Arbeitslosenversicherung an die Krankenkassen begleichen. Wer auf eine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale verzichtet, spart am falschen Ende Arbeitnehmer, die eine kurzfristige oder geringfügige Beschäftigung bei einem Unternehmen ausüben, sind wie jeder andere Angestellte auch bei Arbeitsunfällen versichert.
Das SG hob die Bescheide auf; die vorherige vertragliche Begrenzung auf (nicht überschrittene) 50 Arbeitstage führe nach dem Gesetzeswortlaut zur Geringfügigkeit. Das LSG hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Da sich beide Zeiträume (2 Monate bzw. 50 Arbeitstage) der Länge nach unterschieden, müsse es eine eindeutige Abgrenzung geben, unter welche Tatbestandsalternative eine Beschäftigung jeweils zu subsumieren sei. Ein Abstellen auf Arbeitstage komme erst dann in Betracht, wenn eine monatliche Betrachtungsweise nicht mehr möglich sei, weil sich die Zeiträume nicht mehr mit der betriebsüblichen Arbeitszeit ständig Beschäftigter (5 oder 6 Tage wöchentlich) deckten. Die Grenze von 50 Arbeitstagen könne daher ausschließlich für Beschäftigungen von maximal 4 Tagen pro Woche Anwendung finden. Entscheidung Das BSG hebt auf die Revision der Klägerin hin das Urteil des LSG auf und weist die Berufung der Beklagten zurück. Zunächst hält das BSG an der Zuordnung von Sachverhalten zur Entgeltgeringfügigkeit einerseits und Zeitgeringfügigkeit andererseits danach fest, dass erstgenannte Beschäftigungen "regelmäßig" ausgeübt werden und die zweitgenannten Beschäftigungen "nur gelegentlich, d. h. ohne von vorne-herein auf ständige Wiederholung gerichtet zu sein".
Bei einem höheren Arbeitslohn kann eine Lohnsteuer-Pauschalierung dennoch in Betracht kommen, wenn die Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt sofort erforderlich wird (z. bei krankheitsbedingten Ausfällen). Die Beschäftigung von Aushilfskräften, z. auf Messen oder Volksfesten, bei denen der Einsatz schon längere Zeit feststeht, kann regelmäßig nicht als "unvorhergesehen" angesehen werden. [5] [1] Bei Monatslöhnen über 450 Euro darf die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden (siehe im Einzelnen § 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch IV); z. bei Schülern, Studenten, Rentnern, Hausfrauen kann das unterstellt werden. [2] Siehe § 132 Sozialgesetzbuch IV i. d. F. des Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. 2021 (BGBl 2021 I S. 1170). [3] Siehe Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 31. 2021, Tz. 2. 5. 3. [4] Zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. [5] Vgl. R 40a. 1 Abs. 3 LStR.