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02. 2003 – X R 23/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472; in BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116, m. w. N., und vom 19. 05. 2009 – VIII R 60/06, BFH/NV 2009, 1974 [ ↩] BFH, Urteil in BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848 [ ↩][ ↩] vgl. BFH, Urteile vom 11. 2010 – VI R 43/09, BFHE 228, 354, BFH/NV 2010, 1016, und in BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848 [ ↩] BFH, Urteil vom 22. 09. 2010 – VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354 [ ↩] vgl. Firmenwagen: Einzelbewertung bei gelegentlichen Fahrten zur Arbeit wird Pflicht. Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfG- vom 09. 12. 2008 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210 [ ↩] vgl. BFH, Urteile in BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848, und in BFH/NV 2009, 1974 [ ↩] BFH, Urteile in BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848, und vom 18. 2008 – VI R 34/07, BFHE 224, 108, BStBl II 2009, 381 [ ↩]
Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist zwar typischerweise davon auszugehen, dass ein dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen von ihm tatsächlich auch privat genutzt wird. Weiter reicht dieser allgemeine Erfahrungssatz aber nicht [4]. Es lässt sich insbesondere kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts feststellen, dass Arbeitnehmer Verbote missachten und damit einen Kündigungsgrund schaffen oder sich unter Umständen- gar einer Strafverfolgung aussetzen. Dienstwagennutzung für Pendelfahrten zur Arbeit | Steuern | Haufe. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber ein arbeitsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot nicht überwacht. Nach den bisher getroffenen Feststellungen steht im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall lediglich fest, dass die vom Arbeitgeber des Klägers zu Betriebszwecken vorgehaltenen Vorführwagen vom Kläger sowohl für berufliche Zwecke als auch für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt wurden. Allein die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet indessen noch keine Überlassung zur privaten Nutzung i.
Somit ist eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ausgeschlossen. Praxistipp | Führt der Arbeitgeber keine Einzelbewertung durch, kann die Korrektur des Arbeitslohns über die Einkommensteuererklärung erfolgen. Quelle | BMF-Schreiben vom 4. 4. 2018, Az. IV C 5 - S 2334/18/10001, unter, Abruf-Nr. 200584
BFH ebnete den Weg für Einzelbewertung In 2010 hatte der BFH in mehreren Urteilen entschieden, dass ein Arbeitnehmer nur insoweit einen Vorteil für Pendelfahrten zur Arbeit versteuern muss, wie er den Dienstwagen tatsächlich für diese Fahrten nutzt (BFH, Urteile v. 22. 9. Nutzung des Dienstwagens nur für betriebliche Fahrten und den Arbeitsweg. 2010, VI R 54/09, VI R 55/09, VI R 57/09). Nach Ansicht des Gerichts ist die Nutzungsversteuerung ein Korrekturposten zum Werbungskostenabzug. Zum Hintergrund: Ein Arbeitnehmer kann seine tatsächlichen Pendelfahrten zur Arbeit auch dann mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehen, wenn er mit dem Dienstwagen gefahren ist und ihm deshalb keine Kosten entstanden sind. Durch den Ansatz eines an die tatsächlichen Fahrten gekoppelten Nutzungsvorteils wird dieser "Abzug ohne Aufwand" wieder kompensiert. Nach der BFH-Rechtsprechung ist zur Ermittlung des Zuschlags für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0, 002% des Kfz-Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer vorzunehmen (0, 002% des Listenpreises x Wegstrecke x Anzahl der Fahrten).
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