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Am 01. 01. 2009 ist die neue Heizkostenverordnung in Kraft getreten. Sie ist für Gebäudeeigentümer und Vermieter die rechtliche Grundlage zur Durchführung der jährlichen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnungen. Mit der neuen Heizkostenverordnung erhöht sich der verbrauchsabhängige Anteil bei der Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten bei älteren Gebäuden von derzeit in der Regel 50 auf zukünftig 70 Prozent. Die Pflicht zur Verbrauchserfassung entfällt zukünftig, wenn ein Mehrfamilienhaus beim Bau oder bei der Sanierung den Passivhausstandard erreicht. Die wichtigsten Änderungen für Mieter und Vermieter zum 01. Neue heizkostenverordnung 2009 watch. 2009 im Überblick: Ablesewerte zeitnah mitteilen Den Nutzern soll das Ergebnis der Ablesung in der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Diese Regelung betrifft vor allem Heizkostenverteiler mit nur einer Verdunsterampulle und elektronische Geräte, die keine Werte speichern. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn das Ableseergebnis über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert wird und vom Nutzer abgerufen werden kann.
Monatliche Mitteilung ab 2022 Ebenfalls neu ist die Pflicht für Vermieter, in deren Immobilien bereits fernablesbare Messgeräte installiert sind, den Mietern ab 2022 monatlich Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen mitzuteilen. In der Mitteilung muss es auch neue zusätzliche Informationen für den Mieter geben, beispielsweise zum Brennstoffmix oder zu erhobenen Steuern. Der Vermieter muss dem Mieter die Mitteilung so zugänglich machen, dass er nicht danach suchen muss. Neue heizkostenverordnung 2009 2. Das kann beispielsweise über einen Brief, aber auch auf elektronischen Weg durch eine E-Mail oder ein Webportal geschehen. Bei Webportalen muss der Vermieter den Mieter jedoch immer darauf hinweisen, dass eine neue Mitteilung vorhanden ist – sonst würde es nur als Zurverfügungstellen gewertet. Welche Wohnungen sind von der Novelle der Heizkostenverordnung ausgenommen?
Ein 10-jähriger Gewerbemietvertrag mit einer Monatsmiete von 2000 € hat eine Gesamtvolumen von 240. 000. - €. Neue heizkostenverordnung 2009 edition. Bei derartigen Vertragsvolumen ist die Prüfung des Vertragsentwurfs und eine rechtssichere und zukunftssichere Gestaltung des Gewerbemietvertrages für beide Seiten von existenzieller Bedeutung. Rechtsanwalt Harald Brennecke prüft und gestaltet Gewerbemietverträge auf Zeithonorarbasis, was in Anbetracht der Mietvolumina meist deutlich günstiger ist als eine Abrechnung nach RVG. Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter: Mail: Telefon: 0721-20396-28 Normen: 12 HeizKV Datenschutzerklärung Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter: Rechtsinfos / Mietrecht / Nebenkosten © 2002 - 2022
Bei Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip wird die Vorjahresampulle im Gerät aufbewahrt, so dass der Ablesewert verfügbar bleibt. Allein die Warmwasserzähler sind von der Informationspflicht ausgenommen. Änderung des Abrechnungsmaßstabs Der Abrechnungsmaßstab legt fest, wie hoch der Anteil der Grundkosten und der Verbrauchskosten sein soll. Künftig kann gemäß § 6 Abs. 4 HeizKV (Fußnote) der Abrechnungsmaßstab (Fußnote) vor jedem Abrechnungszeitraum neu festgelegt werden, wenn ein sachgerechter Grund vorliegt. Ein sachgerechter Grund ist gegeben, wenn der bisherige Abrechnungsmaßstab zu unbilligen Ergebnissen führt, wobei eine Unbilligkeit vorliegen kann, wenn sie bei objektiver Betrachtung die unterschiedlichen Interessen der Betroffenen nicht in einem angemessenen Ausgleich bringt, weil einzelne Nutzer übervorteilt oder ohne sachlichen Grund benachteiligt werden; eine bloße Kostenungerechtigkeit reicht daher nicht aus. Aktuelles. Wichtig ist, dass die Änderung des Abrechnungsmaßstabs, welche nur innerhalb der bekannten Grenzen des bisherigen § 7 Abs. 1 HeizKV möglich ist, den Mietern vor Beginn des neuen Abrechnungszeitraums mitgeteilt wird.
(1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler zu verwenden. Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen, dürfen nur solche Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden, hinsichtlich derer sachverständige Stellen bestätigt haben, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder dass ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde. Als sachverständige Stellen gelten nur solche Stellen, deren Eignung die nach Landesrecht zuständige Behörde im Benehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bestätigt hat. Die Ausstattungen müssen für das jeweilige Heizsystem geeignet sein und so angebracht werden, dass ihre technisch einwandfreie Funktion gewährleistet ist. (2) Ausstattungen zur Verbrauchserfassung nach Absatz 1 Satz 1 und nach § 9 Absatz 2 Satz 1, die nach dem 1. Heizkostennovelle: Das ändert sich für Eigentümer, Mieter und Vermieter. Dezember 2021 installiert werden, müssen fernablesbar sein und dabei den Datenschutz und die Datensicherheit nach dem Stand der Technik gewährleisten.
Hintergrund ist die neue VDI-Richtlinie 2077 Blatt 3. 2 aus Juni 2013, herausgeben vom "Verein Deutscher Ingenieure". Diese Richtlinie befasst sich u. a. mit Kostenverteilung bei verbundenen Heizungsanlagen (Heizkesselanlagen). Die Richtlinie stellt dabei verschiedene Erfassungsmethoden u. Die neue Heizkostenverordnung 2009 ist am 01.01.2009 in Kraf. in Abhängigkeit von der Anzahl und Anbringung von Wärmezählern sowie den bei der Erzeugung und Bereitstellung entstehenden Energieverlusten vor. Dadurch wird das Kernproblem deutlich, wenn nur ein Wärmezähler vorhanden ist, der die Warmwasser-Wärmemenge misst. Durch den Einsatz nur eines Wärmezählers werden die bei der Erzeugung und Bereitstellung entstehenden Verluste dann komplett dem Heizungsanteil zugeordnet. Dies führt zu "fehlerhaften, überhöhten" Heizkostenanteilen (Wall, WuM 2013, 648 [653]). Deshalb soll die Messung mit nur einem Zähler nicht zu der möglichen und von der Heizkostenverordnung gewünschten Genauigkeit führen. Beispiel nach Wall, WuM 2013, 648 [653], hier vereinfacht dargestellt: Wie die Ergebnisse im Vergleich zur ersten Abbbildung mit nur einem Wärmezähler verzerrt werden können, soll mit der zweiten Abbildung veranschaulicht werden: Wie ersichtlich wird, weichen die Anteile deutlich ab.
Wenn das Gebäude nicht die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1994 erfüllt, mit Öl- oder Gasheizung versorgt wird und freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, muss der Eigentümer bzw. Vermieter eine Verteilung der Heizkosten nach dem Abrechnungsmaßstab 30 Prozent Flächenanteil und 70 Prozent Verbrauchsanteil vornehmen. (§ 7 Abs. 1 HeizkV) Liegen diese Bedingungen beim Gebäude nicht vor, besteht weiterhin die Wahlfreiheit für den Gebäudeeigentümer. Da bei diesen Voraussetzungen der 70prozentige Verbrauchsanteil verbindlich ist, bedarf es keiner Mitteilung an den Nutzer. Kosten für Verbrauchsanalyse und Eichung können umgelegt werden In Zukunft darf der Eigentümer nicht nur die Kosten für das Messen und Abrechnen der Heiz- und Warmwasserkosten sondern auch die Kosten einer Verbrauchsanalyse auf die Mieter umlegen. Ebenso sind nun Eichkosten für die Wärmezähler ausdrücklich umlagefähig. 2 HeizKV) Verfahren zur Ermittlung des Energieverbrauchs für Warmwasser Die Umlegung der Kosten für den Energieanteil zur Wassererwärmung wird - wie bisher - auf den tatsächlichen Verbrauch bezogen.