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Nach § 33 Abs. 1 BetrVG fassen die Betriebsratsmitglieder die entsprechenden Beschlüsse mit der Mehrheit der "anwesenden Mitglieder". Damit will der Gesetzgeber eine kollektive Willensbildung sicherstellen. Betriebsratsmitglieder sollen miteinander in die Diskussion eintreten ihre jeweiligen Ansichten austauschen… WEITERLESEN Betriebsratsarbeit in Corona-Zeiten: Beschlüsse bei Videokonferenz unwirksam? / Bild: Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Auflösungsantrag – Betriebsrat – Formfehler Kündigung – Befristung – Arbeitsvertrag – Akkordlohn – Arbeitskleidung – Corona Kündigung – Corona Aufhebungsvertrag – Kündigung Arbeitsrecht – Kündigung Änderungsvertrag – Änderung Kündigung – Fristgerechte Kündigung – Kündigungsschutzgesetz Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Direktionsrecht vs. Mitbestimmung - Ihre Rechte als Betriebsrat. Wir helfen Ihnen! Gerne helfen wir Ihnen weiter. Auch interessant: Diskriminierungsverbot Das Arbeitsrechtliche Diskriminierungsverbot folgt mittelbar aus Art. 3 Abs. 1 GG und der von der Rechtsprechung entwickelten Postulat des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.
1 Ständige Verbesserung, 8. 2 Korrekturmaßnahmen und 8. 3 Vorbeugungsmaßnahmen, falls diese Qualitätsmanagementaktivitäten die Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen lt. § 87 Abs. 12 BetrVG definieren, oder eine Gruppe von Arbeitnehmern (z. im Qualitätszirkel, 8D-Prozess) Verbesserungsaktivitäten eigenverantwortlich im Sinne des § 87 Abs. 13 BetrVG erledigen. Video: Aufgaben des Qualitätsmanagementbeauftragten Video: PDCA – Was ist der PDCA Zyklus? Sie sollten den Einfluss des Betriebsrats nicht unterschätzen! Betriebsrat und Mitbestimmung. Über den Umfang und die Intensität der Beteiligungsrechte des Betriebsrats kann man sicherlich streiten. Auf keinen Fall dürfen Sie sich jedoch dazu hinreißen lassen, die Einflussmöglichkeiten des Betriebsrats bei der Einführung und Umsetzung des Qualitätsmanagement ISO 9001 auf die "leichte Schulter" zu nehmen. Übergangene betriebliche Mitbestimmung kann: Zum einen juristische Folgen mit sich bringen, die zum Beispiel sinnvolle Maßnahmen des Qualitätsmanagements blockieren könnten.
Braucht der Betriebsrat einen bestimmten Grund für sein Veto? Ja. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu der geplanten Maßnahme nicht aus jedem beliebigen Grund verweigern. Etwa weil er die einzustellende Person für ungeeignet oder die Maßnahme für sachlich falsch hält. Das Gesetz hat im § 99 BetrVG, Absatz 2 einen Katalog mit Verweigerungsgründen aufgestellt. Nur wenn einer dieser Gründe vorliegt, ist die Verweigerung des Betriebsrats berechtigt. Mitbestimmung des Betriebsrats nicht nur bei Zeitarbeit, sondern auch bei Werk- oder Dienstvertrag. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat alle Unterlagen für die jeweilige Personalentscheidung zur Verfügung stellen. Für Einstellungen benötigt er also alle Bewerbungsunterlagen – auch die der übrigen Bewerber, damit er vergleichen kann. Welches sind die wichtigen Gründe für sein Veto? Aus folgenden Gründen kann der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern - immer binnen einer Woche und Angabe von Gründen: Verstoß gegen Gesetz: Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, weil die Maßnahmen gegen ein Gesetz oder eine Verordnung verstoßen würde (beispielsweise bei falscher Eingruppierung oder Verstoß gegen Arbeitszeitregelung).
TIPP: Die Übernahme von Rechtsanwaltkosten durch den Arbeitgeber sollte vorher geklärt werden, um Diskussionen und mögliche Haftungsrisiken für die Betriebsratsmitglieder (vgl. BAG 25. 10. 2012, NZA 2012, 1382) zu vermeiden! AUFGABEN UND ZUSTÄNDIGKEITEN DES BETRIEBSRATS Welche Aufgaben und Zuständigkeiten hat ein Betriebsrat? Die Zuständigkeiten des Betriebsrats sind vielfältig. Die Mitwirkungsrechte sind abgestuft und reichen von (einfachen) Informationsrechten bis hin zu echten Mitbestimmungsrechten mit Zustimmungserfordernis. ALLGEMEINE AUFGABEN (§ 80 Abs. 1 BetrVG) Welche allgemeinen Aufgaben hat ein Betriebsrat? Überwachung der Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarfiverträge und Betriebsvereinbarungen Beantragung von Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen Entgegenahme von Anregungen der Arbeitnehmer und Führen entsprechender Verhandlungen mit dem Arbeitgeber Eingliederung von Schwerbehinderten und besonders schutzbedürftiger Personen Unterstützung einzelner Mitarbeiter (§§ 81-86a BetrVG), z.
Gefährdungsbeurteilung erfordert Ihre Mitbestimmung als Betriebsrat Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zudem klargestellt, dass beispielsweise die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) über Gefährdungsbeurteilungen (§ 5 ArbSchG und § 3 Bildschirmverordnung) und über die Unterweisung der Arbeitnehmer (§ 12 ArbSchG) Rahmenvorschriften im Sinne des § 87 Abs. 7 BetrVG sind. Deshalb können Sie als Betriebsrat mitbestimmen, wenn es um die Gestaltung geht (BAG, 8. 6. 2004, Az. 1 ABR 13/03). Darüber hinaus können Sie mitbestimmen, wenn Veränderungen an den Arbeitsplätzen Ihrer Kollegen vorgenommen werden. Und zwar, wenn es sich um Veränderungen handelt, die Ihre Kollegen in besonderer Weise belasten. Widersprechen diese Maßnahmen den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über eine gesunde Gestaltung der Arbeit, können Sie als Betriebsrat eine angemessene Maßnahme zur Abwendung bzw. Milderung verlangen (§ 91 BetrVG). Bestellung des Sicherheitsbeauftragten ist mitbestimmungspflichtig Als Betriebsrat haben Sie außerdem ein Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung oder Abberufung von Betriebsärzten und Sicherheitsbeauftragten (§ 9 Arbeitssicherheitsgesetz).
Zusammenfassung Spricht man von Mitbestimmung des Betriebsrats, so ist damit regelmäßig die "echte" Mitbestimmung gemeint, die bedeutet, dass eine Entscheidung des Arbeitgebers nur mit Zustimmung des Betriebsrats wirksam ist. Im Gegensatz dazu bleibt der Arbeitgeber bei den sonstigen Beteiligungsrechten des Betriebsrats letztlich in seiner Entscheidung frei. Im Hinblick auf den Arbeitsschutz umfasst die Mitbestimmung des Betriebsrats unter bestimmten Rahmenbedingungen, z. B. die Bereiche Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung. 1 Rechtsgrundlagen Das Arbeitsschutzrecht ist nicht nur von den wechselseitigen Rechten und korrespondierenden Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern auch von Rechten und Pflichten Dritter geprägt. Dies gilt für das Arbeitsschutzgesetz ebenso wie für die daraus abgeleiteten Verordnungen. Zu diesem Kreis der "Dritten" gehören auch die Betriebs- und Personalräte, die z. B. ein Anhörungsrecht haben, bevor der Arbeitgeber betriebliche Ersthelfer und Brandschützer benennt, § 10 Abs. 2 Satz 3 ArbSchG.
Die Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen gehört zu den wichtigsten Formen der Einflussnahme durch den Betriebsrat. Bei der Einstellung eines neuen Mitarbeiters, aber auch bei dessen Versetzung oder Eingruppierung hat der Betriebsrat ein echtes Vetorecht. Er kann die gewünschte Maßnahme daher verhindern. Bei der Kündigung eines Mitarbeiters geht das nicht. Muss der Betriebsrat bei Einstellung, Versetzung, Ein- oder Umgruppierung mitbestimmen? Ja. Will der Arbeitgeber einen neuen Mitarbeiter einstellen oder einen Arbeitnehmer auf eine andere Stelle versetzen oder tariflich ein- oder umgruppieren, geht das nicht ohne Betriebsrat. Dieser muss zustimmen (§ 99 BetrVG), sonst ist die Maßnahme unwirksam. Dies gilt auch bei Leiharbeitnehmern. Bei Werk- oder Dienstverträgen kommt es darauf an, ob die Beschäftigten eingegliedert sind. Auch Probe-, Teilzeit-, Aushilfs- und Telearbeitsverhältnisse sind zustimmungspflichtig. Eventuell kann auch die Erhöhung der Arbeitszeit eines bereits Beschäftigten eine zustimmungspflichtige Einstellung sein.