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Summerof77 Absoluter Workaholic Beiträge: 1352 Registriert: 22. 12. 2006, 11:02 Beruf: Rechtsfachwirtin Software: NoRa / NT Wohnort: Pinneberg 12. 04. 2007, 12:52 Hey Leute, ich brauch da mal einen Tip, wie ich die Anträge im Pfüb formuliere, wenn ich eine Erbschaft pfänden will. Der Schuldner hat eine Erbschaft zu erwarten, d. h. er streitet sich mit seiner Stiefmutter darum, aber er wird Recht bekommen und sie muß zahlen. Und sie würde auch dann den uns fehlenden Teil an uns zahlen. *freu* Kann ich doch pfänden, oder? § 5 Erbengemeinschaft / 2. Zwangsvollstreckung in einen Miterbenanteil | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Hab dafür leider KEIN Muster, hat jemand eine Idee, wie ich das schreibe? (Da Chef im Urlaub ist, bin ich auch bald Anwalt, der Gesetzestexte und Fachbücherstapel neben mir ist auf 6 (!!! ) angewachsen, aber kein Muster... schnüff! ) LIebe Grüße Summer Nicht ä lächeln und winken, lächeln und winken! #2 12. 2007, 12:58 Oder meint Ihr, ich sollte einfach nur den Anspruch auf Zahlung pfänden, den er gegen die Stiefmutter hat? Ich weiß nämlich nicht, wer der ErBLASSER ist, denke mir der Vater, aber wie der heißt, wo der wohnt, das rauszufinden, dauert VIEL zu lang.
Curry.. hier unabkömmlich! Beiträge: 8210 Registriert: 22. 11. 2006, 09:00 Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin Software: RA-Micro Wohnort: Nähe Stuttgart #3 Kann man das nicht mit einem PfÜb machen??? Curry Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben. #4 12. 2007, 13:01 Ja, klar mit Pfüb! Aber welcher Text ist da wichtig? Ich glaube aber, daß ich hier gar keine Erbschaft in dem Sinne pfänden kann, weil es ja in dem Rechtsstreit des Schuldners und seiner Stiefmutter um die Auszahlung des Erbes geht und nicht um das eigentliche Erbe. Pfändung erbengemeinschaft master in management. Also, hat er einen Anspruch auf Zahlung gegenüber seiner Stiefmutter und ich darf den ganz normal mit einem Zahl-an-mich-Pfüb pfänden, oder? #5 12. 2007, 13:12 Bin heute etwas langsam im denken. Das habe ich bei RA-Micro gefunden: ".. wegen der in nachstehendem Forderungskonto näher bezeichneten und berechneten Forderung(en) in Höhe von insgesamt... EUR zuzüglich 1. etwaiger weiterer Zinsen gemäß nachstehendem Forderungskonto 2. der Zustellkosten dieses Beschlusses die Forderung des Schuldners auf der angebliche Erbteilsanspruch des Schuldners an dem Nachlass de??
aa) Materielle Voraussetzung der Pfändung nach § 857 ZPO ist, dass es sich bei dem zu pfändenden Recht um ein Vermögensrecht handelt. Darunter fallen Rechte aller Art, die einen Vermögenswert derart verkörpern, dass die Pfandverwertung zur Befriedigung des Geldanspruchs des Gläubigers führen kann (BGH NJW 2005, 3353). Darunter fallen jedoch nicht aus konkreten Rechtsverhältnissen sich ergebene Gestaltungsrechte sowie höchstpersönliche Rechte, die an die Person des Schuldners gebunden sind (allg. Meinung: vgl. MüKoZPO/Smid 4. Auflage <2012> § 857 Rn. 7; Wieczorek/Schütze ZPO 3. Auflage <1999> § 857 Rn. Erbrecht - Die Eintragung der Pfändung eines Erbanteils durch einen Miterben in das Grundbuch setzt die Zustellung des Beschlusses an alle Miterben voraus - Kanzlei Balg & Willerscheid. 10, 18; Stein/Jonas/Brehm ZPO 22. Auflage <2004> § 857 Rn. 3). Demgemäß ist anerkannt, dass sich die Pfändung nicht auf das Rechtsverhältnis also solches erstreckt und daher der Schuldner die sich aus diesem ergebenden Gestaltungsrechte wie Kündigung und Ausschlagung der Erbschaft erklären kann (vgl. Zöller/Stöber ZPO <30. Auflage> § 829 Rn. 18; § 857 Rn. 17). bb) Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers stellt auch das "Recht" zur Annahme der Erbschaft ein solches von vornherein unpfändbares Recht dar.