actionbrowser.com
630 Beschäftigten. In der Zentrale sind zwischen 40 und 50 Personen beschäftigt, die übrigen Beschäftigten üben Reinigungstätigkeiten in Schulen, Kindergärten und Bürogebäuden aus. 2018 wurde eine Betriebsratswahl durchgeführt. Zu dieser wurden zwei Wahlvorschläge beim Wahlvorstand eingereicht. Diese waren mit den Kennworten "" und "" gekennzeichnet. Der Wahlvorstand hielt beide Listen für gültig und ließ die Wahl zu., als im Betrieb vertretene Gewerkschaft, befürchtete eine Verwechselungsgefahr wegen der Ähnlichkeit der beiden Kennworte. Daher focht sie die durchgeführte Betriebsratswahl an und machte geltend, dass sie unwirksam sei. § 8 WO Ungültige Vorschlagslisten Wahlordnung. Aus Sicht des Betriebsrats und des Arbeitgebers bestand keine Verwechslungsgefahr. LAG Düsseldorf: Betriebsratswahl war unwirksam Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf erklärte die Betriebsratswahl 2018 für unwirksam. Das Gericht verwies dabei auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der zwischen mehreren Vorschlagslisten keine Verwechselungsgefahr durch verwandte Kennwörter vorliegen darf.
Das entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Fall, in dem der Wahlvorstand Dritten erlaubte, in die Wählerliste zu blicken. Problematisch war, dass aus dieser hervorging, wer bereits gewählt hatte und wer nicht. Die Liste war also schon mit Stimmabgabenvermerken versehen und der Wahlvorgang noch nicht abgeschlossen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien Wahl lag vor, weil diejenigen, die noch nicht gewählt hatten, in eine unangebrachte Drucksituation gerieten. Verstoß gegen die Wählbarkeit Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die bereits sechs Monate in dem Betrieb arbeiten. Die Abgrenzung, wer zu welchem Betrieb gehört, kann insbesondere im Gemeinschaftsbetrieb schwierig sein. Ein wesentlicher Verstoß gegen die Wählbarkeit kann sich unter anderem aus einer fehlerhaften Wählerliste ergeben. Fehlerhaft ist diese schon, wenn der Wahlvorstand die Wählerliste nicht bis zum Tag vor der Stimmabgabe aktualisiert hat. Denn den Wahlvorstand trifft eine Prüfpflicht bezüglich der eingereichten Vorschlagsliste.