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2009, 15:01 ne, ich fürchte nich. und außerdem arbeite ich erst seit 3 Wochen hier und mit dieser software und bin noch dazu, die einzige Reno hier nix einarbeitung etc. na ich kämpf mich eben weiter durch. danke aber auf jeden fall Liebe Grüße Bärchi #4 01. 2009, 15:28 Kann Dir leider nicht sagen, wo Du da bei Euch nachschauen müßtest, da ich die Software nicht kenne. Inselbiene #5 01. 2009, 16:23 - ist es das was du suchst? Antrag auf Vollstreckung des Haftbefehls zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen in der Zwangsvollstreckungssache des Gläubigers Prozessbevollmächtigter: … gegen den Schuldner ist der Schuldner in dem zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Laut beiliegendem Beschluss des … vom … (Az: …) werden von den Schuldner folgende Beträge geschuldet: Gesamtsumme laut Forderungsaufstellung... € Sie werden hiermit beauftragt, die Wohnung und sonstige Räume sowie die Behältnisse des Schuldners gemäß beigefügtem Beschluss des … vom ….
Hast natürlich Recht, dass ist der Auftrag an den Gerichtsvollzieher. Dann sowas hier: ANTRAG AUF DURCHSUCHUNGSERLAUBNIS GEM. § 758 a Abs. 4 ZPO In der Zwangsvollstreckungssache $g - Gläubiger - $s - Schuldner - werden in der Anlage der Vollstreckungstitel sowie die Zwangsvollstreckungsunterlagen überreicht. Namens und in Vollmacht des Gläubigers wird beantragt, zu beschließen: Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel $2 $3 in der Wohnung des Schuldners in?? wird auch zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen gestattet. Begründung: Es wird Bezug genommen auf die Mitteilung des Gerichtsvollziehers, daß mehrfache Vollstreckungsversuche zu verschiedenen Tageszeiten ohne Erfolg waren. Daher ist richterliche Gestattung der Durchsuchung geboten. #10 02. 2009, 11:09 Ach - Entschuldigung. Hast natürlich Recht, dass ist der Auftrag an den Gerichtsvollzieher Freut mich, ich dachte schon meine Ausbildung wäre völlig für... Also vielen lieben Dank für die Hilfe. Bärchi
(1) 1 Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. 2 Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. (2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 802g ist Absatz 1 nicht anzuwenden. (3) 1 Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. 2 Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden. (4) 1 Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht.
Es gibt ja jetzt diesen tollen Formularzwang für ZV-Aufträge, deshalb frage ich lieber bevor ich das alles losschicke und es wieder zurückbekomme Wer fragt ist ein Narr - für 5 Minuten. Wer nicht fragt ist ein Narr - sein Leben lang. Ranga Yogeshwar Zum Glück haben Computerspiele nicht wirklich Einfluss auf die Jugend, sonst würden wir dank Pac-Man heute alle magische Pillen fressen und sich ständig wiederholende Musik hören.
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