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Taschenbuch. Zustand: Neu. nach der Bestellung gedruckt Neuware -Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)Vollzitat: 'Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl.
Allgemeiner Teil I. Ziele und Handlungsbedarf II. Inhalte und Manahmen des Gesetzentwurfes 1. Arzneimittelgesetz 2. Bundesbesoldungsgesetz 3. Transplantationsgesetz 4. Gesetz ber die Errichtung eines Bundesamtes fr Sera und Impfstoffe 5. Betubungsmittelgesetz 6. Verordnung ber homopathische Arzneimittel 7. Arzneimittelpreisverordnung 8. Arzneimittelfarbstoffverordnung 9. Verordnung ber ein Verbot der Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln 10. Verordnung ber das Verbot der Verwendung von mit Aflatoxinen kontaminierten 11. Arzneimittel-TSE-Verordnung 12. Transfusionsgesetz 13. Infektionsschutzgesetz 14. Tierimpfstoff-Verordnung 15. Fnftes Buch Sozialgesetzbuch Wahltarife zum Krankengeld: 5 Sozialpsychiatrievereinbarung: Parenterale Zubereitungen Infusionen insbesondere aus Zytostatika: Elektronische Gesundheitskarte: 16. Nutzungszuschlags-Gesetz 17. Sachkenntnisnachweis nach arzneimittelgesetz 75 76 amg e. Risikostruktur-Ausgleichsverordnung 18. Krankenhausentgeltgesetz III. Gesetzgebungskompetenz / Notwendigkeit bundesgesetzlicher Regelungen IV.
(1) Pharmazeutische Unternehmer dürfen nur Personen, die die in Absatz 2 bezeichnete Sachkenntnis besitzen, beauftragen, hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufzusuchen, um diese über Arzneimittel fachlich zu informieren (Pharmaberater). Satz 1 gilt auch für eine fernmündliche Information. Andere Personen als in Satz 1 bezeichnet dürfen eine Tätigkeit als Pharmaberater nicht ausüben. Sachkenntnisnachweis nach arzneimittelgesetz 75 76 amg de. (2) Die Sachkenntnis besitzen 1. Apotheker oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung, 2. Apothekerassistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistenten in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin, 3. Pharmareferenten. (3) Die zuständige Behörde kann eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der in Absatz 2 genannten Personen mindestens gleichwertig ist.