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Zudem muss der Gläubiger konkret vortragen, welche für eine Leistungsfähigkeit ausreichend hohen Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten der Unterhaltsschuldner gehabt hätte und es muss der Vorsatz des Schuldners nachgewiesen sein: Hierbei soll es aber ausreichen, dass der Unterhaltsschuldner selbst keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen hat, die die Annahme rechtfertigen, dass er seine Unterhaltspflicht nicht vorsätzlich bzw. verschuldet verletzt hat. Kann der Unterhaltsschuldner sich somit nicht exkulpieren, wird die Restschuld bezüglich der rückständigen Unterhaltsforderungen des Unterhaltsgläubigers nicht befreit werden und die Forderung ist nach Ablauf der Wohlverhaltensphase weiterhin vollstreckbar. Insolvenz beantragen. Aber was wird mit den Unterhaltszahlungen?. Nicole Rinau Rechtsanwaltskanzlei Bümlein
Dies gilt dann, wenn das Kind nicht im Haushalt des Insolvenzschuldners lebt und eine Barunterhaltsverpflichtung besteht. Lebt das Kind in seinem Haushalt, ist es stets als Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen. 3. Vollstreckung während des Insolvenzverfahrens Zahlt der Schuldner den laufenden Unterhalt nicht, so gibt es auch während des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit der Pfändung nach § 89 Abs. 2 InsO. Insoweit besteht die Möglichkeit, den Lohn direkt vom Arbeitgeber, der Rentenstelle o. Ä. zu erhalten. Wurde vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits die Vollstreckung betrieben, so kann diese für die Neuverbindlichkeiten weiter betrieben werden. Grundsätzlich fällt das Einkommen des Insolvenzschuldners nach § 35 Abs. 1 InsO in die Insolvenzmasse und dient der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger. Kindesunterhalt im Insolvenzverfahren des Unterhaltsschuldners | Scheidung tut weh. Der Unterhaltsgläubiger als Neugläubiger kann demzufolge nur in das Einkommen vollstrecken, welches für andere Gläubiger nicht pfändbar ist, § 89 Abs. 2 S. 2 InsO.
Auf "Alt-Fälle", also in denen vor dem 1. Juli 2014 der Antrag auf Privatinsolvenz gestellt wurde, gilt diese Regelung leider nicht. In diesen Altfällen werden auch Unterhaltsschulden restschuldbefreit, sofern nicht der Straftatbestand der Unterhaltspflichtverletzung erfüllt war. II. Privatinsolvenz: Muss Unterhalt gezahlt werden oder nicht?. Vom Unterhaltsgläubiger sind nach Bekanntwerden der Einleitung des Insolvenzverfahrens die Forderungen unter Angabe des konkreten Rechtsgrunds gemäß § 174 Abs. 2 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Unterhaltsgläubiger muss somit bei der Anmeldung seiner Unterhaltsforderung zwingend angeben, dass es sich um einen gesetzlich geschuldeten Unterhalt handelt, der vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt wurde. Hierbei muss der Gläubiger die Tatsachen anführen, aus denen sich ergibt, dass es sich nach seiner Einschätzung um eine solche Forderung handelt. Anders als bei Steuerschulden ist nicht Voraussetzung, dass der Unterhalt bereits tituliert ist. Dies wäre aber durchaus hilfreich. Nicht titulierte Unterhaltsforderungen verjähren üblicherweise nach drei Jahren, eine sogenannte Verwirkung kann jedoch bereits nach Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit und Zahlungsaufforderung eintreten.
Insolvenz und Unterhalt: Aktuelle Rechtslage Nach dem nun geltenden Recht sind Forderungen aus dem rückständigen gesetzlichen Unterhalt nicht von der Restschuldbefreiung umfasst, wenn der Schuldner diese vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt hat, § 302 Nr. 1 der Insolvenzordnung. Dies ist natürlich nicht immer der Fall. Hintergrund der gesetzlichen Änderung Mit der Änderung der Behandlung von Unterhaltsansprüchen wollte der Gesetzgeber die Schutzbedürftigkeit des Unterhaltspflichtigen hervorheben. Dieser soll nicht auf seine rückständigen Unterhaltsansprüche verzichten müssen, wenn der Schuldner als Unterhaltsverpflichteter diese vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt hat. Wann hat der Schuldner die Unterhaltsansprüche pflichtwidrig nicht gezahlt? Die Unterhaltsansprüche sind dann vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt worden, wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, d. h. wenn der Unterhaltsberechtigte (Kind oder Ehegatte) bedürftig ist und der Unterhaltsschulder leistungsfähig ist.
Da du dein Einkommen "absichtlich" vernderst, ist das unrelevant fr die Unterhaltszahlung an deine andren Kinder. Nur das neue Kind fliet in die Berechnung mit ein und auf der Dsseldorfer Tabelle steigst du eine Stufe hher. Es klingt wirklich hart aber Vorrang hat die Unterhaltszahlung und wenn du 1100 EG bekommst, ndert das nichts an deiner Zahlung, denn du krzt bewusst dein Einkommen und deine zwei anderen Kinder knnen fr diesen Fakt nichts, ergo wird nicht neu berechnet. Lg und alles Gute von Colien07022004 am 12. 2015 In Elternzeit kannst Du selbstverstndlich gehen, Dein Partner ist dann ja fr Euch zustndig und kann den Anteil am Unterhalt bernehmen. Er ist ja auch finanziell fr Dich zustndig, wenn Du Euer Kind betreust und dadurch einen finanziellen Ausfall hast. Keiner will Dir Deine Elternzeit absprechen, Unterhaltsverpflichtungen gehen aber vor. IMO gefhrdest du sogar die Privatinsolvenz wenn du Unterhaltsschulden machst - und die wrdest Du machen wenn Dein Einkommen so weit runter rutscht, zB wegen Elterngeld, das der Vater Unterhaltsvorschu beantragt.