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Ist die objektive Totalgewinnprognose negativ, kann der Steuerpflichtige gleichwohl noch seine subjektive Gewinnerzielungsabsicht nachweisen. Land- und Forstwirtschaft (Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit) - Dienstleistungen A-Z - Bürgerservice - Rottenburg am Neckar. Entnahme kleiner Flächen Wird der Forstbetrieb oder der forstwirtschaftliche Teilbetrieb verkleinert und verbleiben danach nur forstwirtschaftliche Flächen mit geringer Größe, die nicht zur Annahme eines selbstständigen Forstbetriebs führen, bleiben diese grundsätzlich Betriebsvermögen. Allerdings können diese Flächen durch eine ausdrückliche und unmissverständliche Entnahmehandlung (unter Aufdeckung der stillen Reserven) in das Privatvermögen überführt werden. Die Entnahme muss auf einen bestimmten Zeitpunkt erfolgen und darf nicht zurückwirken. Verbleiben derartige forstwirtschaftliche Flächen bei Aufgabe oder Veräußerung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Eigentum des Steuerpflichtigen, so kann der auf sie entfallende Entnahmegewinn bei entsprechender Erklärung des Steuerpflichtigen in den steuerbegünstigen Gewinn (nach §§ 14, 16, 34 EStG) einbezogen werden.
Die Flächen wechseln selbst dann nicht in das Privatvermögen, wenn sich der Betrieb von einem steuerlich relevanten Erwerbsbetrieb zu einem steuerlich irrelevanten Liebhabereibetrieb entwickelt, weil mit den verbliebenen forstwirtschaftlichen Flächen kein steuerlicher Totalgewinn mehr erzielt werden kann. Durch diesen betrieblichen Wandel wird keine Betriebsaufgabe bewirkt, sodass keine Auflösung der stillen Reserven und keine Überführung in das Privatvermögen erfolgen. Erklärung zur selbständigen Tätigkeit ALG1 - Hilfe bitte | Erwerbslosenforum Deutschland (Forum). Vielmehr müssen die bestehenden stillen Reserven gesondert festgestellt werden. Die forstwirtschaftlichen Flächen werden nur dann in das Privatvermögen überführt, wenn der Steuerpflichtige dies eindeutig und unmissverständlich erklärt und die stillen Reserven versteuert. Können forstwirtschaftliche Flächen keinem bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsvermögen zugerechnet werden, muss nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen geprüft werden, ob ein eigenständiger (Erwerbs-)Betrieb der Forstwirtschaft besteht.
Inhalt Kontakt Zuständige Stelle: Stadtverwaltung Ordnungsamt Öffentliche Sicherheit und Ordnung Ordnung und Gewerbe - Gewerbe und Gaststätten E-Mail: Gewerbe und Gaststätten Telefon: 07472 / 165-509 Gewerbe und Gaststätten Telefax: 07472 / 165-340 Adresse: Hinter dem Rathaus (Gebäude D) 2. Stock, Zimmer D 204 72108 Rottenburg am Neckar Adresse speichern (vCard) Lage: im Stadtplan anzeigen Verkehrsverbindungen: Fahrplanauskunft Postanschrift: Stadtverwaltung Postfach 29 72101 Rottenburg am Neckar Gehört zu Dezernat: Dezernat 3 Gehört zu Amt: Ordnungsamt Gehört zu Abteilung: Öffentliche Sicherheit und Ordnung Öffnungzeiten: und nach Vereinbarung. Internet: zur Online-Terminvereinbarung Beschreibung Sie müssen die Aufnahme einer selbständigen land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung anzeigen. Eine Gewerbeanmeldung ist für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb nicht nötig. Verfahrensablauf Die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft müssen Sie der zuständigen Stelle schriftlich anzeigen.