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Der Fachkräftemangel in den Pflegeberufen bietet auch Hilfskräften gute Beschäftigungsperspektiven. Die Bundesagentur für Arbeit berichtet in ihrer Publikation "Blickpunkt Arbeitsmarkt vom Mai 2019: Arbeitsmarktsituation im Pflegebereich" über den Fachkräftemangel in der Pflege: "Der Fachkräftemangel in der Altenpflege zeigt sich ausnahmslos in allen Bundesländern. In keinem Bundesland stehen rechnerisch ausreichend arbeitslose Bewerber zur Verfügung, um damit die der BA gemeldeten Stellen zu besetzen. ". Diese Maßnahme vermittelt die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für eine Tätigkeit im Bereich der Behandlungspflege in den Leistungsgruppen 1 und 2 gemäß des Vertrags über häusliche Krankenpflege, häusliche Pflege und Haushaltshilfe gemäß §§132, 132a Abs. Gesetzliche Leistungen der Krankenkassen - Leistungskatalog. 2 SGB V. Für die anschließende eigenständige Durchführung der Behandlungspflege ist ein anschließendes dreimonatiges Praktikum zur Anleitung und Einarbeitung durch eine dreijährig examinierte Pflegefachkraft in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung vorgeschrieben.
Lebensjahres bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (4 und 5 Jahre) 5, 10 2 Im 7. Lebensjahr (6 Jahre) 10, 80 3 Im 8. Lebensjahr (7 Jahre) 16, 00 4 im 9. Lebensjahr (8 Jahre) 21, 70 5 Vom Beginn des 10. bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres (9 und 10 Jahre) 26, 90 6 Im 12. Lebensjahr (11 Jahre) 32, 40 7 Im 13. Lebensjahr (12 Jahre) 37, 80 8 Im 14. Lebensjahr (13 Jahre) 43, 20 9 Im 15. Lebensjahr (14 Jahre) 50, 60 10 Im 16. Lebensjahr (15 Jahre) 55, 40 11 Im 17. Lebensjahr (16 Jahre) 65, 80 12 Im 18. Lebensjahr (17 Jahre) 70, 60 Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 gemäß § 27b Absatz 2 Satz 2 SGB XII einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung in Höhe von mindestens 116, 64 Euro. Der Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 16. November 2018 ( MBl. Leistungsgruppen sgb v nrw 2014 edition. 698) wird mit Ablauf des 31. Dezember 2019 aufgehoben. - MBl. NRW. 2019 S. 799
Es sind auch die seit 02. 2019 neu geregelten LK 17, LK 18 und LK 18a, die 2019 erweiterten Hinweispflichten und der Ausbildungszuschlag nach dem PflBG ab Januar 2022 enthalten. 08. 12. 2021 / BUND / Allgemeines / Meldungen, Pflegeversicherung (SGB XI), weitere Gesetze bpa-Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 Der bpa ist offen für eine Impfpflicht für Beschäftigte in Einrichtungen, die eng mit besonders vulnerablen Menschen in Kontakt kommen. Der bpa erwartet jedoch, dass politisch dem Eindruck entgegengewirkt wird, damit würden Einrichtungen ausreichend vor einer Viruseintragung geschützt. Das ergäbe sich erst, wenn alle Kontaktpersonen über einen Impfschutz verfügen Deswegen begrüßt der bpa die Debatte über eine allgemeine Impfpflicht. Krankenhausplanung in Nordrhein-Westfalen | Arbeit.Gesundheit.Soziales. Damit wird einer Stigmatisierung der Pflegekräfte entgegengewirkt. Die Klarstellungen zur Testpflicht in § 28b Abs. 2 IfSG werden vom bpa begrüßt. Mehr 01. 2021 / SH / Sozialhilfe (SGB XII) Landesrahmenvertrag SGB IX 2019 mit Anlagen und aktuellen Beschlüssen derVK Der Landesrahmenvertrag nach § 113 SGB IX regelt für alle Leistungsangebote der Eingliederungshilfe die Rahmenbedingungen für die zu erbringenden Leistungen, die leistungsgerechten Vergütungen, das Verfahren über die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen und die Abrechnungs- und Verfahrensfragen.
Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung. Er setzt sich zusammen aus Vertretern der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, der Krankenhäuser und Krankenkassen, wobei auch Vertreter von Organisationen der Patientinnen und Patienten ein Mitberatungsrecht haben. Der G-BA erlässt in den verschiedenen Leistungsbereichen Richtlinien, die für die beteiligten Krankenkassen, Leistungserbringer und die Versicherten verbindlich sind. Die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnungsfähigen ärztlichen Leistungen und deren Vergütung sind im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) festgelegt, und zwar durch den Bewertungsausschuss. GV. NRW. Ausgabe 2019 Nr. 28 vom 19.12.2019 Seite 769 bis 800 | RECHT.NRW.DE. Für neue Diagnose- und Therapieverfahren entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss, ob diese den genannten Anforderungen genügen und somit von der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden können. Die Vergütung der vom G-BA anerkannten neuen Diagnose- und Therapieverfahren wird dann ebenfalls im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) festgelegt.