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So ließ das Gericht ausdrücklich offen, ob eine Pflicht zur Duldung des Abschneidens der Zweige auch besteht, wenn die Beeinträchtigung unerheblich ist. In der Entscheidung (BGH, Urteil vom 14. 06. 2019, Aktenzeichen V ZR 102/18) wird klargestellt, dass bei dieser Konstellation auch von einer Störereigenschaft im Sinne des § 1004 Abs. Die Wurzeln aus Nachbars Garten - Haus Aktuell. 1 BGB auszugehen ist, weil der Eigentümer des Baumes es zugelassen hat, dass die Zweige über die Grundstücksgrenze hinauswachsen und zu den Beeinträchtigungen führen. Der Eigentümer habe nämlich dafür Sorge zu tragen, dass dies gerade nicht geschieht. In solchen Verfahren kommt dann häufig der Einwand, dass kommunale Baumschutzsatzungen den Eigentümer darin hindern, Zweige abzuschneiden oder gar den kompletten Baum zu fällen. Der BGH hat sich in der Entscheidung auch mit dieser Argumentation auseinandergesetzt und hervorgehoben, dass allein durch die Existenz der Vorschriften einer Baumschutzverordnung die Störereigenschaft des Eigentümers des Baumes nicht entfällt.
Wohnt der Baumbesitzer auf dem Grundstück, kommt meist die Privathaftpflichtversicherung für Schäden durch Baumwurzeln auf dem Nachbargrundstück auf. Andernfalls bietet eine separate Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung Schutz. Weitere Tipps des R+V-Infocenters: – Der Geschädigte kann nur verlangen, dass die betroffenen Wurzeln entfernt werden müssen, nicht aber der komplette Baum. – Wer die Wurzeln kappt, muss immer auf die Standsicherheit des Baumes achten. Beseitigung baum nachbargrundstück bw. – Um Schäden durch Baumwurzeln zu vermeiden, können Grundstückseigentümer eine Wurzelsperre einsetzen. Das ist auch nachträglich möglich. – Wenn Gartenbesitzer neue Bäume pflanzen, sollten sie ausreichend Abstand zum Nachbargrundstück halten. Bei vielen Bäumen erreicht das Wurzelgeflecht einen Umfang, der etwa der ausgewachsenen Krone des Baumes entspricht. Baumschulen können hier Rat geben. Quellen: ots/R+V InfoCenter/news aktuell / Bild: Rupert Kittinger-Sereinig/Pixabay
[3] Eine Besonderheit gilt auch in Niedersachsen, wo nach der Rechtsprechung der Nachbar, der die 5-jährige Ausschlussfrist beim erstmaligen Überschreiten der zulässigen Gehölzhöhe versäumt hat, seinen Anspruch auf Rückschnitt nicht für alle Zukunft verliert, sondern nur die im Gesetz festgelegte nächsthöhere Höhe des Gehölzes dulden muss. [4] Konkret bedeutet dies, dass der Nachbar, der etwa im Jahr 2000 einen Anspruch auf Rückschnitt geltend macht, zwar die Höhe grenznaher Gehölze dulden muss, die diese 1995 erreicht haben, sich aber gegen deren Weiterwachsen mit dem Anspruch auf Rückschnitt zur Wehr setzen kann. Aufgepasst! Ein Eigentümerwechsel im Verlauf der Ausschlussfrist spielt keine Rolle und beeinflusst diese nicht. Beseitigung baum nachbargrundstück entfernen. [5] Wichtig! Mit der Geltendmachung des Anspruchs auf Rückschnitt wird dieser Anspruch nicht verbraucht; nach erfolgtem Rückschnitt entsteht er vielmehr neu mit neuer Ausschlussfrist. Landesregelungen Die Landesregelungen im Einzelnen sind in der folgenden Übersicht dargestellt.
Rechtsanwaltspraxis Dr. Thalhofer, Herrmann & Kollegen
Nach meiner Rechtsauffassung stehen Ihnen die zivilrechtlichen Ansprüche aus § 1004 und § 910 BGB zu. Zum Anspruch aus § 1004 BGB. Die Gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB haben Sie einen Beseitigungsanspruch der Äste, da Ihr Eigentum durch den Überhang beeinträchtigt wird. Nach der Rechtsprechung ist, wenn das Unterhalten einer Anpflanzung mitursächlich für eine Grundstücksbeeinträchtigung ist, solche Störungen zurechenbar die nach gesetzlich normierten Recht abzuwehren sind. Dies hat der BGH im Falle des Überwuchses so entschieden (vergl. Herüberragende Zweige vom Nachbargrundstück – was tun?. BGH NJW 04, 603). In einem Verfahren müßte jedoch die Beeinträchtigung nachgewiesen werden. Diese kann bei Ihrem Gemüsebeet z. B. in Form von Minderwuchs Ihrer Anpflanzungen gegeben sein. Wenn Ihr Nachbar seiner Pflicht der Beseitigung nicht nachkommt, Sie Ihren Nachbarn gemäß § 910 Abs. 2 BGB mit einer angemessenen Frist dazu aufgefordert haben und diese fruchtlos verstrichen ist, haben Sie das Recht gemäß § 910 Abs. 2 BGB. Sie dürfen also die störenden herüberragenden Zweige zu entfernen.