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Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat einen auch für Städte und Gemeinden relevanten Erlass zur Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C, hier: ATV DIN 18320 Landschaftsbauarbeiten mit folgendem Inhalt veröffentlicht: "Mit Erlass B15-8163. 6/1 vom 26. 07. 2012 wurde die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen 2012 (VOB 2012) in ihrer Gesamtheit eingeführt. Für den Zeitpunkt der Anwendung der VOB Teil C war die Herausgabe der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen durch das Deutsche Institut für Normung e. V. (DIN) als DIN-Normen maßgeblich. Die Herausgabe der ATV erfolgte als Ausgabe September 2012. Folglich sind bei Verträgen auf Basis der VOB 2012 diese Fassungen der ATV als Vertragsbestandteil bei der Durchführung von Bauleistungen zu berücksichtigen. Zurückziehung der DIN SPEC 18035-7 und -6 Aufgrund einer Beschwerde ausländischer Unternehmen gegen die deutsche Norm DIN SPEC 18035-7:2011-10 (Kunstrasenflächen) hat die EU-Kommission mit Schreiben vom 07.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung veröffentlichte nach Billigung durch den Vorstand des DVA bereits im Herbst 2011 die überarbeitete VOB Teil A Abschnitt 2 und Abschnitt 3 im Bundesanzeiger. Im Mai 2012 erfolgte eine Korrektur dieser Fassungen im Bundesanzeiger und im Juli 2012 wurden die Änderungen an der VOB/B im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Mit Inkrafttreten der 6. Änderungsverordnung zur Vergabeverordnung und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit am 19. Juli 2012 wurden die Abschnitte 2 und 3 der VOB Teil A verbindlich vorgeschrieben. In der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) sind Bestimmungen für die Vergabe von Bauaufträgen öffentlicher Auftraggeber sowie Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen geregelt. Die VOB Teil A enthält die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen - DIN 1960, die für öffentliche Auftraggeber gelten. Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOB/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
(1) 1 Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 2 Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren. (2) 1. Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist: a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers, b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb, c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände. 2. Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung. (3) 1 Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen.
2 Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen. (4) Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit. (5) Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. (6) 1 Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2 Im Übrigen bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB unberührt, sofern die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt oder wenn Offenkundigkeit nach Absatz 1 Satz 2 gegeben ist.