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Der Kläger ist der Ansicht, die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Offenburg ergebe sich aus § 29 Abs. 1 ZPO, da ein gemeinsamer Erfüllungsort für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Kaufvertrags aufgrund des Rücktritts in N. und damit im Landgerichtsbezirk Offenburg bestehe. Er beruft sich dabei auf eine Auffassung in der Literatur und einen großen Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung. Danach bestehe ein gemeinsamer Erfüllungsort im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO an dem Ort, an dem sich die der Kaufgegenstand – nach beiderseitiger Erfüllung des Kaufvertrages – vertragsgemäß befinde. Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren. Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von WDR "Mittwochs live" Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung. Rücktritt vom Pferdekaufvertrag wegen Lamheit - kanzlei-sbeaucamp. Anfrage ohne Risiko vertraulich schnell Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet Durchschnitt (4, 82 von 5, 00) - Bereits 246. 596 Beratungsanfragen Sie haben eine gute Idee super umgesetzt.
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Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Pferd. Die Beklagte betreibt in der Rechtsform einer GbR einen Pferdezuchtbetrieb. Am 23. 3. 2015 schlossen die Parteien einen mündlichen Kaufvertrag über ein Pferd, wobei noch eine Ankaufuntersuchung durchgeführt wurde. Nach Durchführung der Ankaufuntersuchung durch eine Pferdefachtierärztin wurde der Kaufpreis bezahlt und das Pferd an den Kläger übergeben, welcher es nach N. verbrachte, wo es weiterhin untergebracht ist. Der Kläger hat die Beklagte aufgefordert, das Pferd zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten. Der Kläger behauptet, das Pferd habe bereits im Zeitpunkt der Übergabe eine Osteoarthrose, welche ein sytoider Defekt sei und eine Fissur gehabt und ist deshalb der Ansicht, er habe wirksam den Rücktritt erklärt. Die Beklagte behauptet, das von dem Kläger gerügte Krankheitsbild sei im Zeitpunkt der Übergabe nicht vorhanden gewesen. Sie rügt außerdem die Zuständigkeit des Landgerichts Offenburg. Hierzu führte das Gericht aus: Örtlich zuständig ist nicht das Landgericht Offenburg, sondern sowohl nach §§ 12, 17 Abs. Pferdekaufvertrag Pferekaufrecht Ackenheil. 1 Satz 2 ZPO als auch nach § 29 Abs. 1 ZPO i.
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Ferner sei der Kläger, der ausweislich des Pferdekaufvertrages die Stute zu Zuchtzwecken erwarb, nicht als Verbraucher anzusehen. Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, dass der Haftungsausschluss im Rahmen einer angewendeten AGB nicht gegen § 309 Nr. 8 a bb BGB verstoßen hat, da eine vierjährige Stute keine neu hergestellte Sache iSd Norm ist. Es ist hierbei auch bei Nutztieren allein auf den Geburtstermin abzustellen, da eine Bewertung eines Nutztieres nach dem Grad der "Benutzung" bzw. "Gebrauchs" wenig praktikabel, da ohne sachverständige Hilfe häufig nicht zu klären sei und zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führe. Pferdekauf ruecktritt kaufvertrag. Ebenfalls drang der Kläger mit dem Vorbringen nicht durch, der Haftungsausschluss verstoße gegen § 309 Nr. 7 a BGB, da der Haftungsausschluss des Pferdekaufvertrags nach dem Gesamtzusammenhang dergestalt auszulegen war, dass hiernach lediglich sonstige Schäden, wie in § 309 Nr. 7 b BGB ausgeschlossen wurden und nicht, wie der Kläger anführt, Körperschäden nach § 309 Nr. 7 a BGB inkludiert waren.
Ebenso widerspreche die Krankheit den Angaben des Beklagten, der das Pferd als "immer gesund gewesen" angepriesen habe. Ebenso hat die Klägerin den Pferdekaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil sie in Erfahrung gebracht habe, dass ihr gekauftes Pferd bei einer früheren Auktion gerade wegen einer Hangbeinlahmheit in abgeschwächter Form aus dem Auktionslot herausgenommen worden sei und ihr dies nicht von dem Beklagten mitgeteilt worden sei. In ihrer Klage begehrt sie nunmehr die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes sowie Erstattung der Aufwendungen in Höhe von 2. 090, 14 Euro, die ihr während ihrer Besitzzeit entstanden sind. Entscheidung: Das Gericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, dass das erworbene Pferd im Zeitpunkt der Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen habe. Die Taktunreinheiten hätten sich erst eine gewisse Zeit nach Übergabe des Pferdes gezeigt, so wie die Untersuchung des von ihr beauftragten Tierarztes Dr. M. zeige.
Das Pferderecht und der Rücktritt vom Pferdekauf () Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass der Rücktritt vom Kaufvertrag die vorherige Aufforderung des Käufers an den Verkäufer zur Beseitigung des Mangels voraussetzt (Siehe auch: Rückabwicklung des Pferdekaufs | Die Redaktion). Umstritten war bislang die Frage, ob der Käufer den Verkäufer auch dann zur Nachbesserung aufzufordern hatte, wenn der Mangel nur durch eine Operation hätte beseitigt werden können. Der Jurist kleidet dieses in die Frage, ob dem Käufer eines Pferdes eine solche Nachbesserung in Form einer Operation zumutbar ist oder nicht? Das OLG Celle hat sich in seinem Urteil vom 20. 5. 2008 (Az. : 20 U 60 /06) mit dieser Problematik befasst. Zunächst hat das Gericht aufbauend auf tiermedizinischen Erkenntnissen festgestellt, dass Veränderungen am Strahlbein der Röntgenklasse III als solche nicht mehr reparabel sind. Gleichzeitig hat das Gericht die Möglichkeit einer vorsorglich operativen Behandlung des Hufgelenk – Strahlbeinsyndroms als unzumutbar für den Käufer bezeichnet.