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Die Vorteile des Strafbefehls im Steuerstrafverfahren Für das steuerstrafrechtliche Verfahren ist vorrangiges Ziel grundsätzlich die Einstellung des Verfahrens. Ist diese jedoch nicht zu erreichen, sollte möglichst eine Hauptverhandlung bei Gericht (Öffentlichkeit) vermieden werden. Besonders Prominente haben im Steuerstrafverfahren ein großes Interesse, nicht im Fokus der Medien zu stehen. Das Strafbefehlsverfahren kann eine Option sein, das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung möglichst diskret zu regeln. Möglichkeiten zur Verfahrensbeendigung im Steuerstrafverfahren Um eine Beendigung des Verfahrens ohne öffentliche Hauptverhandlung zu erreichen gibt es – je nach Lage – verschiedene Varianten, die in Betracht kommen: Zunächst käme eine Einstellung aufgrund fehlenden hinreichenden Tatverdachts in Betracht, gem. Strafbefehl wegen steuerhinterziehung deutschland. § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO). Dazu müsste die Möglichkeit bestehen, den Tatverdacht von dem Beklagten zu weisen oder es müsste die Verjährung als Verfahrenshindernis vorliegen.
7. Februar 2019 Der 1. Strafsenat des BGH hat seine Rechtsprechung im Hinblick auf die Voraussetzungen der Tateinheit bei Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert (BGH, Beschl. v. 22. Strafbefehl wegen steuerhinterziehung strafe. 1. 2018 – 1 StR 535/17). 1. Sachverhalt Im zugrundeliegenden Fall hatte der Angeklagten über mehrere Jahre Körperschaftsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag), Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Einkommenssteuer hinterzogen. Um die Einkünfte dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen nutzte der Angeklagte zwei durch Familienangehörige gehaltene Gesellschaften, die er allerdings selbst als faktischer Geschäftsführer leitete. Die Verwendung der generierten Einkünfte wurde vom Gericht als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet. Die teilweise taggleiche Abgabe der Steuererklärungen veranlasste die Vorinstanz, trotz verschiedener Steuerarten und Veranlagungszeiträume dazu, Tateinheit anzunehmen und führte unter anderem zur Verurteilung wegen tateinheitlicher Steuerhinterziehung. 2. Neue Rechtsprechung Der BGH hat seine Rechtsprechung jetzt dahingehend geändert, dass das bloße zeitliche Zusammenfallen der Abgabe von mehreren rechtlich nicht miteinander verbundenen Steuererklärungen nicht ausreicht, um Tateinheit im Sinne von § 52 StGB zu begründen.
| 30. 10. 2011 15:51 | Preis: ***, 00 € | Strafrecht Beantwortet von in unter 1 Stunde Das FA hat zwei aufeinanderfolgende Jahre geprüft und daraufhin ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Jetzt haben der Ehemann einen Strafbefehl über 155 Tagessätze zu 100. - € und die Ehefrau über 55 Tagessätze zu 13. - € erhalten. Steuernachzahlung 1. Jahr 13 T€ und 2. Jahr 6. 000 €, Zusammenveranlagung. Folgende Fragen ergeben sich: 1. Gegen die geänderten Steuerbescheide und damit gegebener Zahllast wurde Einspruch erhoben, dieser ist noch nicht bearbeitet. Damit steht die Höhe einer möglichen Steuerhinterziehung nicht fest, auch nicht, ob es sich dann vielleicht nur um eine fahrlässige Steuerverkürzung gehandelt hat und damit nur eine Ordnungswidrigkeit handelt. Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung gegen Alice Schwarzer - DER SPIEGEL. Ist es möglich, dass ein Strafbefehl ergeht, obwohl die evtl. gegebene Höhe der Steuerhinterziehung nicht abschließend festgestellt wurde? 2. Kann bei Zahlung des Strafbefehls der Ehefrau der Ehemann Widerspruch einlegen und kann die Zahlung des Strafbefehls der Ehefrau dann in der Verhandlung gegen den Ehemann wie ein Schuldeingeständnis ausgelegt werden?
Dieser Antrag würde aber verworfen werden, da PKH in solchen Verfahren nicht vorgesehen ist. Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle Damm 2 26135 Oldenburg Tel: 0441 / 26 7 26 Fax: 0441 / 26 8 92 mail: Bewertung des Fragestellers 11. 11. 2011 | 15:01 Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen? Wie verständlich war der Anwalt? Wie ausführlich war die Arbeit? Wie freundlich war der Anwalt? Strafbefehl wegen steuerhinterziehung stgb. Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter? Stellungnahme vom Anwalt: Nachfragen wurden nicht gestellt. Was soll dann so eine Bewertung? Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle » Ähnliche Themen 15 € 25 € 20 € 48 € 47 € 25 €
Zu beachten ist, dass sich die Ausführungen ausdrücklich nur auf eine Steuerhinterziehung durch aktives Tun i. S. § 370 Abs. 1 AO beziehen. Die für Tateinheit erforderliche Teilidentität der Ausführungshandlung ist bei der Abgabe vom mehreren Steuerklärungen für verschiedene Steuerarten und Veranlagungszeiträume nicht bereits durch einen rein äußerlichen Akt, wie das gemeinsame Versenden in einem Brief, gegeben. Dem äußerlichen Versenden kommt für die tatbestandliche Handlung als solche keine Bedeutung zu. Die Tathandlung besteht vielmehr in der unrichtigen oder unvollständigen Angabe über steuerlich erhebliche Tatsachen. Steuerlich erhebliche Tatsachen bezieht sich dabei allein auf einen bestimmten Veranlagungszeitraum und eine Steuerart. Das Geschehen erschöpft sich vorliegend insoweit in einem bloßen zeitlichen Zusammenfallen. Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung - frag-einen-anwalt.de. Lediglich beim Solidaritätszuschlag bleibt es bei Tateinheit, da die Erklärung im Zusammenhang mit der jeweiligen Hauptsteuer erfolgt. In der Praxis wird die Hinterziehung von Zusatzsteuern allerdings regelmäßig durch Berücksichtigung von § 154 StPO (Teileinstellung bei mehreren Taten) ohnehin nicht verfolgt.
Zudem sei fraglich, ob überhaupt ein Fall des § 13b UStG vorliege. Das setze einen im (EU-)Ausland ansässigen Unternehmer voraus. Wenn dieser ausländische Unternehmer aber im Inland (Deutschland) eine Betriebsstätte oder seine Geschäftsleitung habe, dann sei § 13b Abs. 1 UStG gar nicht anwendbar und mein Mandant hätte keine Steuererklärungspflicht gehabt (vgl. § 13b Abs. 7 UStG). Folglich könne man ihm auch kein pflichtwidriges Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) vorwerfen. Aus den Ermittlungsakten ergaben sich deutliche Hinweise auf eine Betriebsstätte bzw. eine Geschäftsleitung des ausländischen Unternehmers in Deutschland. Das hatten aber die Umsatzsteuersonderprüferin, die BuStra und auch die Staatsanwaltschaft bisher übersehen. Wie so oft im Steuerstrafrecht spielt die Musik im Steuerrecht, hier im Umsatzsteuerrecht. Dies hätte nun alles in einer umfangreichen Beweisaufnahme geklärt werden müssen. Am Ende einigten sich aber alle Beteiligten – auch aus wirtschaftlichen Gründen – darauf, dass das Strafverfahren gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage i.