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Wird die Schwangerschaft erst nach der Kündigung festgestellt, kann die Arbeitnehmerin ihrer Mitteilungspflicht auch nach Ablauf der zwei Wochen nachkommen. Eine Kündigungsschutzklage muss die Arbeitnehmerin allerdings auch im Falle einer Schwangerschaft innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erheben, ansonsten wird die Kündigung wirksam. Eine Kündigungsschutzklage muss die Arbeitnehmerin allerdings auch im Falle einer Schwangerschaft innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erheben, ansonsten wird die Kündigung in den meisten Fällen wirksam. Nur in Ausnahmefällen gilt eine längere Frist. Hierauf sollte man sich aber nicht verlassen und die drei Wochen unbedingt einhalten. Anhörung Betriebsrat. Ist die Frist versäumt, lohnt sich unverzüglicher Rechtsrat, ob eine Klage noch sinnvoll ist. Schwangerschaft und Befristung Ist der Arbeitsvertrag befristet geschlossen, endet er mit Ablauf der Befristung, auch bei einer Schwangerschaft. Es sei denn, es wird zuvor ein unbefristeter Vertrag geschlossen.
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3. Unterschriften sind bindend Die Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag lässt sich grundsätzlich nicht rückgängig machen. An das dort Vereinbarte ist der Arbeitnehmer regelmäßig gebunden. Nur in Ausnahmefällen kann man einen Aufhebungsvertrag wegen Täuschung oder Drohung vor Gericht anfechten; solche Klagen sind für den Arbeitnehmer allerdings oft mit deutlichen Klagerisiken verbunden. Viel bessere Karten hat der Arbeitnehmer regelmäßig, wenn er den Aufhebungsvertrag erst einmal nicht unterschreibt, sondern mit einem Anwalt die weitere Vorgehensweise bespricht. 4. Kündigungsfristen beachten Kündigungsfristen müssen in einem Aufhebungsvertrag nicht eingehalten werden. Einigen sich die Arbeitsvertragsparteien auf einen Beendigungszeitpunkt, der vor Ende der Kündigungsfrist liegt, riskiert der Arbeitnehmer eine Sperrzeit und ein Ruhen seines Arbeitslosengeldanspruchs. Dadurch würde dem Arbeitnehmer regelmäßig ein bedeutender Teil seiner Abfindung wirtschaftlich verloren gehen. Anhörung des Betriebsrats bei der Kündigung des Arbeitsvertrages. Nur Arbeitnehmer, die unmittelbar in ein neues Arbeitsverhältnis starten, und für die Arbeitslosengeld kein Thema ist, können diese Folgen wohl unberücksichtigt lassen.
Dazu gehören die folgenden Angaben: Art der auszusprechenden Kündigung (ordentliche / außerordentliche Kündigung, Änderungskündigung) Kündigungsfrist Kündigungstermin Kündigungsgrund § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber ausdrücklich dazu, dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung in der Probezeit - HENSCHE Arbeitsrecht. Bei der Mitteilung der Kündigungsgründe gilt der sogenannte Grundsatz der "subjektiven Determination": Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat nur die Gründe mitteilen, die aus seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und für seinen Kündigungsentschluss maßgebend sind. Teilt der Arbeitgeber dem Betriebsrat bestimmte Tatsachen nicht mit, die zur Rechtfertigung der Kündigung eigentlich herangezogen werden könnten, gilt die Betriebsratsanhörung dennoch als ordnungsgemäß. Für Tatsachen, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat nicht mitgeteilt hat, gilt aber im Kündigungsschutzprozess eine Art Verwertungsverbot. Mit dem Betriebsrat nicht mitgeteilten Tatsachen darf der Arbeitgeber seine Kündigung im Kündigungsschutzprozess nicht begründen (kein "Nachschieben" von Kündigungsgründen).
Informationen zur Kündigung Neben der Unterrichtung über den zu kündigenden Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber auch über die beabsichtigte Kündigung informieren. Dazu gehören die folgenden Informationen: Art der auszusprechende Kündigung (ordentliche / außerordentliche Kündigung, Änderungskündigung) Kündigungsfrist beabsichtige Kündigungstermin bei ordentlicher Kündigung und Anwendbarkeit des KSchG: ob es sich um eine personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung handelt Informiert der Arbeitgeber den Betriebsrat über diese Umstände unvollständig, ist die Betriebsratsanhörung ebenfalls in der Regel fehlerhaft und damit die Kündigung unwirksam. Kündigungsgründe Nach § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Bei der Mitteilung der Kündigungsgründe gilt der sogenannte Grundsatz der "subjektiven Determination": Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat nur die Gründe mitteilen, die aus seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und für seinen Kündigungsentschluss maßgebend sind.
Die Kündigung verstößt gegen Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG über die personelle Auswahl bei Kündigungen. Der zu kündigende Arbeitnehmer kann an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden. Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ist nach zumutbaren Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen möglich. Eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen ist möglich, und der Arbeitnehmer hat sein Einverständnis hiermit erklärt. Kündigt der Arbeitgeber trotz des Widerspruchs des Betriebsrats aus einem der vorgenannten 5 Gründe, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
Für die Pflicht zur Beteiligung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG ist grundsätzlich auch die Art des Arbeitsverhältnisses unerheblich. Der Betriebsrat ist insbesondere auch vor der Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrages, Teilzeit-Arbeitsverhältnisses, geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ("400-Euro-Job"), Aushilfsarbeitsverhältnisses und Probearbeitsverhältnisses anzuhören. § 102 BetrVG greift allerdings nicht bei leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG. Vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat also nicht anhören. Keine Anhörungspflicht nach § 102 BetrVG besteht, wenn ein Arbeitsverhältnis nicht durch eine Kündigung, sondern aus anderen Gründen endet. Der Betriebsrat ist deshalb z. B. nicht anzuhören vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages, dem Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrages oder der Anfechtung eines Arbeitsvertrages. Inhalt der Anhörung Im Rahmen der Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat umfassend über die beabsichtigte Kündigung unterrichten.