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Merkantiler Minderwert bei Gebäuden, BGH Urteil 2004 Nach ständiger Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 23. 11. 2004 - VI ZR 357/03) handelt es sich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswertes, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines erheblich beschädigten Unfallfahrzeuges verbleibt. Denn bei einem großen Teil des Publikums besteht wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden eine Abneigung gegen den Erwerb eines Wirtschaftsgutes, z. b. einer Abneigung beeinflusst den Preis wertmindernd, so dass die Wertdifferenz einen unmittelbaren Sachschaden darstellt. Wir erklären Ihnen das anhand von zwei Beispielen im unteren Teil dieser Seite. BGH ändert ständige Rechtsprechung zur Schadensersatzberechnung beim Werkvertrag - Baurecht 2.0. Merkantiler Minderwert bei Gebäuden, BGH Urteil 1977 "Der merkantile Minderwert liegt in der Minderung des Verkaufswerts einer Sache, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb besteht. "
Außerdem verlangt sie den Ersatz eines verbliebenen merkantilen Minderwertes in Höhe von 150. 000 €. Das Berufungsgericht hat die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin die aufgewandten Kosten für Mängelbeseitigung sowie Mietausfallschaden nebst Zinsen zu zahlen und hat den Klageantrag auf Ersatz des merkantilen Minderwerts abgewiesen. Entscheidung Anders der BGH, der den Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts bestätigte und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwies, da die Höhe des Schadenersatzanspruchs durch das Berufungsgericht zu ermitteln ist. Der BGH führt zur Begründung aus, dass ein merkantiler Minderwert vorliegt, wenn nach erfolgter Mängelbeseitigung eine verringerte Verwertbarkeit gegeben ist, weil die maßgeblichen Verkehrskreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des Gebäudes haben. Das Berufungsgericht hat richtig festgestellt, dass es sich bei den Gebäuden um marktgängige Objekte handelt, sodass deren Verwertbarkeit bei den maßgeblichen Verkehrskreisen grundsätzlich festgestellt werden kann.
In jedem Fall sollte bei Baumängeln auch die Geltendmachung des merkantilen Minderwerts in Betracht gezogen werden. Martin Alter Rechtsanwalt