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Es geht ja schließlich darum, ob das Inkassobüro überhaupt und auf welcher Grundlage es legitimiert ist, gegenüber dem Schuldner aufzutreten. 2. A) TESCHINKASSO ist im Fall, wie aus der Forderung erkennbar ist, nur Auftragnehme r des Bundesgesetzblattverlag. Dies ist zweifelsfrei. Zitat: "Inkassokosten gemäß der vertraglichen Vereinbarung mit dem Gläubiger... Bundesanzeiger verlag gmbh tesch inkasso d. " Also sind das Inkassobüro und der Gläubiger zwei unterschiedliche juristische Personen, ist der Bundesanzeiger Verlag der Gläubiger, und das Inkassobüro dessen Auftragnehmer. Das Entscheidende ist jetzt und in § 280 BGB geregelt, dass der Gläubiger vom Schuldner Schadenersatz einfordern muss für die Aufwendungen, die er im Zuge der Beitreibung seiner Forderung zu tragen hat. Dieser rechtliche Sachverhalt wird umgangen, indem der Schuldner in ein Vertragsverhältnis mit dem Inkassobüro getrieben wird. Richtig ist so, dass das Inkassobüro grundsätzlich nicht legitimiert ist, dem Schuldner gegenüber Aufwendungen geltend zu machen, sondern es hat diese vom Auftraggeber einzufordern.
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