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Wichtig ist daher, dass die Parteien in einem Vertrag genau das Werk beschreiben, wie auch alle Konditionen und Bestandteile des Vertrages regeln, um Konflikte zu verhindern. Beim Werkvertrag, wie auch bei allen anderen Verträgen, ist Genauigkeit immer geboten. Daher sollten Angaben wie die zu den Parteien, eine genaue Beschreibung des Werkes, Angaben zur Vergütung, die einzelnen Vertragskonditionen und eine eventuelle Verschwiegenheitspflicht (ist diese in diesem Fall notwendig) immer berücksichtigt werden. Für weiterführende Informationen steht zu diesem Thema ein Guide zur Verfügung. WIE WIRD DIESES DOKUMENT VERWENDET? Bauvertrag - Werkvertrag - VOB | AZ Rechtsanwalt Alexander Zehe. Die Vertragsbestandteile sollten schon vorher, im groben, mit dem Vertragspartner besprochen werden. In jedem Schritt werden die entsprechenden Fragen gestellt. Es ist dabei wichtig, das Werk, die Bestandteile und eventuelle Sonderbestimmungen genau festzulegen. Nachdem das Dokument vollständig ausgefüllt und unterzeichnet wurde, erhält jede Partei jeweils eine Kopie des Vertrages.
In den meisten Fällen nimmt der Bauvertrag an bestimmten Stellen Bezug auf das Werkvertragsrecht des BGB, dessen Vorschriften im Übrigen stets ergänzend gelten, wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde. Bauvertrag/Werkvertrag nach VOB/B In Bauverträgen wird oft auf die Vergabe- und Vertragsordnung des Baugewerbes – kurz VOB/B – Bezug genommen. Diese regelt bauspezifisch die Rechte und Pflichten des Bauunternehmers wie auch des Bauherrn, ohne dass die einzelnen Regelungen im Vertrag gesondert festgehalten werden müssen. Sie ist eine Art vertragliches Grundgerüst, dessen Regelungen die Parteien im Bauvertrag individuell ergänzen bzw. abändern können, und geht den Regelungen des BGB vor. Vielfach besteht die Auffassung, die VOB sei ein Gesetz oder eine Verordnung, die für jeden Bauvertrag gelte; dies ist falsch. Die VOB ist lediglich eine Vertragbedingung, die nur dann Vertragsbestandteil wird, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und der Vertragspartner von deren Inhalt Kenntnis erlangen konnte.
Umgangssprachlich ist in der Beziehung zwischen Handwerksbetrieben und ihren Kunden zwar immer nur von einem Auftrag die Rede, streng juristisch hat ein Auftrag gem. §§ 662-674 BGB mit einem Werkauftrag aber nichts zu tun. Der wichtigste Unterschied: Der Auftrag ist immer kostenfrei. Werkverträge werden auch oft mit Dienstverträgen (§§ 611-630 BGB) verwechselt. Innerhalb eines Dienstvertrags kann ein Auftraggeber jedoch keinen konkreten Leistungserfolg, sondern nur eine sorgfältig ausgeführte Leistung erwarten. Typische Dienstverträge findet man z. bei Arbeitsverträgen. Die dritte Klippe liegt bei der Abgrenzung von Werkverträgen zu Werklieferungsverträgen. Bei Werklieferungsverträgen geht es um die Lieferung von herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen. Wenn außerdem noch der Einbau oder die Montage dieser beweglichen Sache vereinbart wurde, dann hängt die rechtlich korrekte Zuordnung zu einer Vertragsart davon ab, wo der Vertragsschwerpunkt liegt. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in einem Urteil (Az.