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B. Beleuchtung ausgestellter Lebensmittel oder farbige Lampen gemäß der Definition in Anhang I Nummer 1), mit Ausnahme von Abweichungen der ähnlichen Farbtemperatur, oder bei denen ii) die Spektralverteilung des Lichts zusätzlich zur Sichtbarmachung einer Szene oder eines Objekts für Menschen an die spezifischen Erfordernisse einer besonderen technischen Ausrüstung (z. B. Studiobeleuchtung, Beleuchtung für Show-Effekte, Theaterbeleuchtung) angepasst wird, oder bei denen iii) die beleuchtete Szene oder das beleuchtete Objekt einen besonderen Schutz vor den negativen Auswirkungen der Lichtquelle erfordert (z. B. Beleuchtung mit spezieller Filterung für lichtempfindliche Patienten oder lichtempfindliche Museumsexponate), oder bei denen iv) eine Beleuchtung nur in Notsituationen erforderlich ist (z. Verordnung (EG) Nr. 244_2009 - Rechtsbibliothek - eco COMPLIANCE. B. Leuchten für die Notbeleuchtung oder Betriebsgeräte für die Notbeleuchtung), oder bei denen v) die Leuchtmittel extremen physischen Bedingungen standhalten können müssen (z. B. Vibrationen oder Temperaturen unter – 20 °C oder über 50 °C); Herkömmliche Glühlampen mit einer Länge von mehr als 60 mm sind keine Speziallampen, wenn sie lediglich mechanischen Erschütterungen oder Vibrationen standhalten und es sich nicht um herkömmliche Glühlampen für Verkehrssignalanlagen handelt oder wenn sie eine Nennleistung von mehr als 25 W aufweisen und den zugehörigen Angaben zufolge besondere Merkmale haben, über die auch Lampen verfügen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 874/2012 in höhere Energieeffizienzklassen eingeordnet werden (wie z.
18. "LED-Lampe" bezeichnet eine Lampe, die eine oder mehrere LED enthält. 19. "herkömmliche Glühlampe für Verkehrssignalanlagen" bezeichnet eine herkömmliche Glühlampe mit einer Nennspannung von mehr als 60 V und einer Ausfallrate von weniger als 2% während der ersten 1000 Betriebsstunden. Art. 1 VO (EU) 2015/1428: Änderung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 - freiRecht.de. Für die Anhänge II bis IV gelten auch die Begriffsbestimmungen in Anhang I. © Europäische Union 1998-2021 Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.
B. keine EMV-Störaussendungen, Farbwiedergabeindex (CRI) von mindestens 95 und UV-Emissionen von höchstens 2 mW je 1 000 lm);"
Europäische Union Richtlinien | VO (EG) Nr. 244/2009 Die von dieser Verordnung erfassten Produkte sind im Wesentlichen zur alleinigen oder zusätzlichen Beleuchtung von Räumen im Haushalt bestimmt, das heißt dazu, durch Ersatz oder Ergänzung des Tageslichts durch künstliches Licht die Sichtverhältnisse in einem Raum zu verbessern. Speziallampen (wie Lampen, die in Verkehrssignalanlagen, Terrariumsbeleuchtungen oder Hausgeräten zum Einsatz kommen und in der ihnen beiliegenden Produktinformation eindeutig als solche gekennzeichnet sind), sollten von dieser Verordnung nicht erfasst werden. Aktualisierungsdatum: 18. 03. Präambel VO (EG) 2009/244 - Europäisches Sekundärrecht | gesetze.legal. 2009
Sie kann mit eingebautem Netzteil in Verkehr gebracht werden. 10. "Entladungslampe" bezeichnet eine Lampe, in der Licht direkt oder indirekt mittels einer elektrischen Entladung durch ein Gas, einen Metalldampf oder ein Gemisch verschiedener Gase und Dämpfe erzeugt wird. 11. Eg verordnung 244 2009 http. "Leuchtstofflampe" bezeichnet eine mit Quecksilberdampf gefüllte Niederdruck-Entladungslampe, in der das Licht größtenteils von einer oder mehreren Schichten von Leuchtstoffen erzeugt wird, die durch die ultraviolette Strahlung der Entladung angeregt werden. Leuchtstofflampen werden mit oder ohne eingebautes Vorschaltgerät in Verkehr gebracht. 12. "Vorschaltgerät" bezeichnet eine Einrichtung, die in erster Linie zur Begrenzung des Stroms auf den für die Lampe(n) erforderlichen Wert dient, wenn sie zwischen der Stromquelle und einer oder mehreren Entladungslampen angeordnet ist. Ein Vorschaltgerät kann auch Einrichtungen zur Umwandlung der Versorgungsspannung, zur Lichtstromsteuerung, zur Korrektur des Leistungsfaktors sowie — allein oder kombiniert mit einer Einschaltvorrichtung — eine Einrichtung zur Herstellung der Bedingungen enthalten, die zum Einschalten der Lampe(n) notwendig sind.
Nr. L 77 vom 20. 03. 2013 S. 5) Die Europäische Kommission - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Euro...... Weitersuchen durch "Doppelklick" auf ein Wort in den Suchergebnissen (JavaScript erforderlich)