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In der Praxis der Betriebsprüfung wird über die Voraussetzungen einer Schätzung oft mit dem Betriebsprüfer und seinem Sachgebietsleiter diskutiert. Oftmals lassen sich Fehler in Schätzungen aufzeigen. So werden in manchen Betriebsprüfungen zwingende Voraussetzungen einer Schätzung übergangen oder unzutreffend angewandt. Diese Fehler sind misslich, weil unberechtigte Schätzungen – liegen sie erst einmal schwarz auf weiß vor - auch in anderen Verfahren für Unruhe sorgen können (z. B. Betriebsprüfung: Finanzamt muss Hinzuschätzungen ausführlich begründen - Steuerrat24. Einschaltung der Sozialversicherung, Lohnsteueraußenprüfung, Steuerstrafverfahren). LHP gibt hier erste Hinweise für die Überprüfung von steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Schätzungen im betrieblichen Bereich. Es lohnt sich aber, die Besonderheiten des Einzelfalles zu besprechen, da sich dann oft noch zusätzliche entlastende Argumente ergeben. 1. Neue Rechtsprechung ist für Unternehmer vorteilhaft Seit einer gewissen Zeit beleuchtet ein Teil der Rechtsprechung die Schätzungen durch Finanzämter kritischer.
Weiterhin gilt auch keine Beweismaßerleichterung, wenn der Steuerpflichtige seine steuerlichen Mitwirkungspflichten (wie z. die Aufzeichnungen als Taxiunternehmer) nicht erfüllt hat. Das "Ob" von Einkünften darf strafrechtlich nicht geschätzt werden (BGH, Beschluss v. 2016 – 1 StR 523/15; Juris; dies gilt nach umstrittener Ansicht auch für das Besteuerungsverfahren). Schätzung finanzamt betriebsprüfung jetzt verfahrensdokumentation erstellen. Eine Schätzung ist somit nur zulässig, wenn bewiesen wurde, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand (das "Ob" der Einkunftsart) erfüllt hat. Erst dann darf das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden (die Höhe der Einkünfte). Fazit von LHP aus Köln: In der Praxis zeigt sich, dass Schätzungen oftmals angreifbar sind. Hier sind die Besonderheiten im steuerlichen und strafrechtlichen Verfahren zu beachten. Dies bedeutet, dass in beiden Verfahren nicht zwingend die gleiche Schätzung erfolgen muss. Im Strafverfahren wird eine Schätzung oftmals geringer als im steuerlichen Verfahren ausfallen.
Hinzuschätzungen sind eine der gefürchtetsten Waffen der Finanzverwaltung: Wird der Fiskus bei einer Betriebsprüfung fündig, so kann er abweichend von der Steuererklärung den Gewinn eines Unternehmens ermitteln. Für die Betroffenen ist das in der Regel mit erheblichen Nachzahlungen und Strafzinsen verbunden. Wo greifen die Betriebsprüfer an? Hinzuschätzungen sind schmerzhaft – und das nicht erst seit der Einführung der Grundsätze der ordnungsgemäßen digitalen Buchführung (GoBD). Zwar würden sich die Hinzuschätzungen und Urteile wegen formeller Verstöße gegen die GoBD häufen, berichtet Steuerberater André Strunz von der Kanzlei Ecovis in Hannover. Doch mindestens ebenso gravierend seien die vielen anderen Fehler, die die Prüfer in Buchführung und Kassenaufzeichnungen finden. "Kaum eine Buchführung ist perfekt", warnt der Steuerberater. Schätzung nach einer Betriebsprüfung – was tun?. Fehler #1: Keine zeitnahe Buchung Unternehmen sind verpflichtet, alle Buchungen zeitnah vorzunehmen. Ob das passiert, erkennen Betriebsprüfer oft schon an den Kontoauszügen.
Schwieriger wird es, wenn der Chef den hohen Materialeinkauf mit Diebstählen begründet: Einen Diebstahl muss das Unternehmen anzeigen und den Verlust entsprechend aufzeichnen und buchen. "Ohne eine offizielle Anzeige wird das Finanzamt diese Begründung nicht akzeptieren", warnt Strunz. Fehler #4: Chaotische Kassenführung In der Kassenführung gibt es zahlreiche Fehlerquellen, die Betriebsprüfern auffallen, auch bei einer Kassennachschau. Dazu zählen: häufige Überschreibungen und nachträgliche Änderungen im Kassenbuch, erhebliche Rechenfehler im Kassenbuch, gerundete Tageseinnahmen bei offenen Ladenkassen statt centgenaue Beträge und Kassenfehlbeträge. Fehler #5: Einnahmen und Zahlungen ohne Belege Erfolgen Bareinzahlungen in die Kasse oder auf das Firmenkonto ohne Beleg, so ist das verdächtig: Woher stammt das Geld? Wer nicht in den Verdacht der Steuerhinterziehung und der Schwarzarbeit oder Geldwäsche geraten will, sollte gute Argumente haben – und sie beweisen können. Ähnlich sieht es auf der Ausgabenseite aus: Wer Rechnungen bar bezahlt, muss sich ebenfalls unbequemen Fragen stellen.
01. 02. 2006 | Betriebsprüfung von OAR Dipl. -Finw. Michael Braun, Korb Im Zuge einer Betriebsprüfung greift der Prüfer häufig zum Instrument der Schätzung. Es stellt sich die Frage, wo der Steuerberater den Hebel ansetzen muss, um Steuernachzahlungen abzuwehren. Die Checkliste zeigt die entscheidenden Punkte auf und gibt Handlungsanleitungen. Checkliste: Wie sind Schätzungen bei Betriebsprüfungen abzuwehren? Frage Antwort versteht man unter einer Schätzung? Grundsätzlich ist die Buchführung des Steuerpflichtigen, sofern sie ordnungsgemäß ist, die Grundlage der Besteuerung. Wenn der Prüfer alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat ( §§ 85, 88 AO) und dennoch einzelne Besteuerungsgrundlagen dem Grunde oder der Höhe nach nicht ermitteln konnte, muss er zu einer Schätzung greifen ( § 162 Abs. 1 AO). Wurden einzelne Sachverhalte nicht oder nicht vollständig erfasst, so kann eine Teil- oder Ergänzungsschätzung vorgenommen werden. Eine sogenannte Vollschätzung wird nur durchgeführt, wenn die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung infolge einer Vielzahl gravierender Fehler verneint werden muss.