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#1 Neues von mir. Zur Zeit befinde ich mich in der genannten mir ausgesuchten Reha Klinik wegen dauer beträgt 4 Wochen. Nach nicht einmal 2 Wochen wurde eine Zwischenbillianz aufgestellt. dabei wurde mir mitgeteilt das ich nach Ablauf der 4 Wochen Therapie als arbeitsfähig entlassen werde, jedoch mit schweren gesundheitlichen Einschränkungen und das ich mein Beruf nicht mehr ausführen kann. Psychische Behinderung bei dissoziativer Identitätsstörung. Unverständlich für mich, da ich mich überhaupt nicht arbeitsfähig fühle. Ich wollte von der Bg eine Unfallrente, sollte sich nach der REHA nicht wieder arbeitsfähig bin ich seit 1 Jahr bei einem Psychotherapeuten ambulant in Therapie, aber ob der mich am Entlassungstag weiterhin krank schreibt und ob dies etwas nützt weiss ich nicht. Gegen den Entlassungsbericht habe ich kaum eine Chance. Zwar habe ich Berufsschutz (Bj. 1960) jedoch muss ich mich mit der VDK in Verbindung setzen. Anscheinend gibt es was Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit betrifft in einem Entlassungsbericht verschiedene Auffassungen: soeben gefunden Bezüglich einer bestehenden AU vor Reha-Antritt gilt seit 2009 (! )
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Häufigkeit Groß angelegte Befragungen in den USA zeigten, dass die Wahrscheinlichkeit, einmal in seinem Leben ein traumatisches Erlebnis zu haben, in der Allgemeinbevölkerung bei fast 40 Prozent liegt. Man geht davon aus, dass ca. ein Viertel dieser Personen eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) entwickeln. Weiter zeigten die Studien, dass fast alle von einem traumatischen Erlebnis... [mehr lesen] Verlauf In den meisten Fällen treten die Symptome der PTBS sofort bis wenige Tage nach dem traumatischen Ereignis auf. Ein verzögerter Beginn findet sich bei höchstens jedem zehnten Erkrankten. Innerhalb eines Jahres kommt es bei ca. 50 Prozent der Erkrankten zu einer sogenannten Spontanremission, d. h. die Symptome bilden sich langsam zurück, ohne dass professionelle Hilfe aufgesucht wurde. Für die weiterhin Betroffenen ist es von großer Bedeutung eine Behandlung aufzusuchen, um einer Chronifizierung der Symptome entgegenzuwirken.
Das Ergebnis der Befragung ist bei der Beurteilung von Grund und Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen. Bei einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis gilt die vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte konkrete Tätigkeit als Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit. Besteht kein Arbeitsverhältnis mehr, so ist zu unterscheiden, ob die Arbeitslosigkeit vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist oder erst danach. Wurde das Arbeitsverhältnis erst nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit beendet, ist grundsätzlich auf die zuletzt ausgeübte Beschäftigung abzustellen. An- oder ungelernte Versicherte sind nur dann arbeitsunfähig, wenn sie die letzte oder eine ähnliche Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung der Erkrankung ausüben können. Für Versicherte, die bereits bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos sind, kommen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, sondern alle den Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in Betracht.