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veröffentlicht am 14. Juni 2017 Vereinbaren die Parteien eines Werkvertrages die Geltung der VOB/B, ist der Auftragnehmer grundsätzlich verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel zu beseitigen, die auf eine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind. Der Auftraggeber muss die Mängelbeseitigung jedoch vor Ablauf der Frist schriftlich verlangen. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt dann in zwei Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an. Das OLG Köln hatte sich in seiner Entscheidung vom 22. Mängelrüge per E-Mail: Verjährungsfrist für Mängel wird nicht verlängert! - Pätzhorn | Zunft. 11. 2016 (Aktenzeichen: 16 U 145/15) mit der Frage zu befassen, ob eine Mängelrüge per E-Mail ausreicht, um dem Schriftformgebot zu genügen und setzt sich mit seinem Urteil in Widerspruch zur Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte. Wichtige Hinweise für die Praxis Das Schriftformerfordernis für Mängelrügen nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B wird von der Rechtsprechung unterschiedlich interpretiert: Das OLG Köln ist der Ansicht, die gebotene Schriftlichkeit sei durch eine E-Mail gewahrt, weil es sich um eine durch Rechtsgeschäft bestimmte schriftliche Form handle.
2 Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug. Kann der Verkäufer nicht pünktlich liefern, haben Sie laut Gesetz zwei Möglichkeiten: Bei Fixgeschäften: War ein exakter Liefertermin (z. B. «22. Dezember, tagsüber») abgemacht, gerät der Verkäufer ab diesem Datum automatisch in Verzug, wenn er nicht geliefert hat. Die Folge: Sie müssen eine verspätete Lieferung nicht akzeptieren und können ihr Geld zurückverlangen. Bei Mahngeschäften: War ein ungefährer Liefertermin abgemacht (z. Mängelanzeige per E-Mail nicht ausreichend! | Bergerhoff Rechtsanwälte | Erfurt Weimar Jena. Woche 49 oder Lieferfrist 3 bis 4 Wochen), müssen Sie den Verkäufer mit einer Mahnung in Verzug setzen und ihm eine "angemessene" Nachfrist geben. Je einfacher die bestellte Ware zu bekommen ist, desto kürzer kann die Nachfrist sein. Hält der Verkäufer auch diese Frist nicht ein, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Bei der Nichtleistung geht es um die Nichterfüllung aufgrund der Unmöglichkeit der Leistung (Lieferung der Sache).
Bild: Haufe Online Redaktion Das Versenden einer einfachen E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur genügt nicht den Anforderungen einer "schriftlichen Mängelrüge" nach der VOB/B und kann deshalb auch die Verjährungsfrist für Baumängel nicht wirksam verlängern. Dies bestätigte kürzlich das OLG Frankfurt am Main in einem Hinweisbeschluss. Da kostensparend, schnell und unkompliziert, ist die Kommunikation per E-Mail heute sehr beliebt. Doch Vorsicht: Sollen die Inhalte rechtliche Wirkung entfalten, darf auf eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz nicht verzichtet werden. Bauvertrag nach VOB/B Die Vertragsparteien schlossen einen Bauvertrag unter Einbeziehung der VOB/B. Nach dem die Bauleistung bereits im Juni 2005 durch den Bauherrn abgenommen wurde, verlangte dieser im März 2009 mit einer einfachen E-Mail die Beseitigung von Baumängel. Da der Bauunternehmer diesem Verlangen nicht nachkam, klagte der Bauherr im Jahr 2011 und verlangte Vorschuss für die Mängelbeseitigung nach § 637 Abs. Mängelrüge per e mail e. 3 BGB i.
B. die Notarielle Beurkundung bei der Schenkung). Gewillkürte Schriftform darf aber durch die Parteien eines Vertrags auch für gewöhnliche Verträge (z. Kaufvertrag) vereinbart werden. Das ist auch im Rahmen von AGBs möglich. 2. Ausnahmen von der Schriftform für Scan oder E-Mail? Falls die Parteien (z. Mängelrüge per e mail login. in den AGBs) Schriftform vereinbart haben, gilt zunächst § 126 Abs. 1 BGB. Danach " muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift … unterzeichnet werden. " Dafür genügt keine E-Mail und kein Scan. Der Erklärende muss das Schriftstück eigenhändig unterzeichnen und entweder per Post oder per Telefax übermitteln. Aber nach § 127 Abs. 2 BGB hilft zum Glück eine sog. "Formerleichterung" weiter: (2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Trotz der in § 126 Abs. 1 BGB statuierten Schriftform ist also auch eine Erklärung per E-Mail oder Scan möglich.
03. 2015 | Bau- und Immobilienrecht E-Mail vs. Schriftform Mittlerweile wird ein erheblicher Teil des geschäftlichen Schriftverkehrs per E-Mail abgewickelt. Das ist häufig sinnvoll und praktisch. Dabei gerät leicht in Vergessenheit, dass in manchen Fällen per Gesetz oder Vertrag die Schriftform vorgeschrieben ist; diese nicht einzuhalten, kann erhebliche Nachteile mit sich bringen. Denn die Nichteinhaltung der vorgesehen Form kann dazu führen, dass die gewünschten Rechtsfolgen nicht eintreten. Mängelanzeige per E-Mail – gefährlich! Das musste in einem gerade vom Landgericht Frankfurt am Main ( Urteil vom 08. 01. 2015 – Az. 2-20 O 229/13) entschiedenen Fall der Auftraggeber feststellen. Mängelanzeige nur per E-Mail? | LUTZ | ABEL. Dieser hatte sich im Jahr 2010 Kältemaschinen in sein Bürogebäude einbauen lassen; die Abnahme war im August 2010. Es war die Geltung der VOB/B vereinbart, was für solche Anlagen eine Verjährungsfrist von zwei Jahren bedeutet. Ein Jahr später rügt der Bauherr nur per E-Mail einen Mangel an einer der Kälteanlagen.
Für eine wirksame Mängelanzeige bedarf es im Übrigen einer hinreichenden Beschreibung der Mangelerscheinung dem äußeren Erscheinungsbild nach. Dies sollte bei der Formulierung der Mängelanzeige unbedingt berücksichtigt werden. Mängelrüge per email. Auf Grund der weitreichenden rechtlichen Folgen einer fehlerhaften Mängelanzeige ist es daher grundsätzlich ratsam, sich zunächst umfassend anwaltlich beraten zu lassen. Nicola Schulze Rechtsanwältin Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Weitere Fachartikel im selben Themenfeld
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