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Mehr Informationen erhalten Sie in der. Die Lieferung erfolgt ab 50 € Bestellwert versandkostenfrei innerhalb Deutschlands. eine Versandkostenpauschale von 4, 95 € an. Artikel vergleichen Zum Vergleich Artikel merken Zum Merkzettel Mehr von dieser Marke 2529238 Der Baumpfahl Ø 6 cm x 200 cm druckimprägniert ist ideal für die Stabilisierung von jungen Bäumen geeignet. Gut verarbeitet & lange haltbar Aufgrund der Druckimprägnierung überzeugt das Holz mit langer Haltbarkeit. Der Baumpfahl ist gleichmäßig gefräst und verfügt über eine Spitze an einem Ende. Diese ist dazu da, in das Erdreich eingeschlagen zu werden. Der 3, 7 kg schwere Baumpfahl hat einen Durchmesser von Ø 6 cm und ist 200 cm hoch. Technische Daten Produktmerkmale Art: Bodenbefestigungen Serie: Baumpfahl Maße und Gewicht Gewicht: 3, 70 kg Höhe: 2, 00 m Breite: 6, 0 cm Tiefe: 6, 0 cm Abgebildete Dekorationen sind nicht im Lieferumfang enthalten. Ähnliche Produkte "Kofferraum zu klein? Baumpfahl 6 x 200 sq. Einfach Transporter mieten! " Weitere OBI Services zu diesem Artikel Andere Kunden kauften auch * Die angegebenen Verfügbarkeiten geben die Verfügbarkeit des unter "Mein Markt" ausgewählten OBI Marktes wieder.
Merkmale Maße: 6 x 200 cm Material: Kiefer/Fichte gefräst, gefast, gespitzt druckimprägniert grün Produktbeschreibung T&J Baumpfahl - 6 x 200 CM - gefräst - gefast - gespitzt Baumpfähle: aus Kiefer/Fichte, druckimprägniert grün, zylindrisch gefräst, einseitig gefast, einseitig gespitzt. Technische Details Farbton grün (Kesseldruckimprägniert) Produktkategorie Pfähle & Pfosten Produkttyp Dokumentation & Anleitungen
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Übersicht Gartenwelten Gartenbau Gartendekorationen Zurück Vor Art. : 710000809113 Kiefer/Fichte, KDI, gefräst, gespitzt 40 x 2000 mm Art. : 710000809113 Kiefer/Fichte, KDI, gefräst, gespitzt 40 x 2000 mm Dieser Artikel steht derzeit nicht zur Verfügung! Baumpfahl grün 6 x 200 cm gefräst, gefast, gespitzt (4024785202097). Kiefer/Fichte, KDI, gefräst, gespitzt 40 x 2000 mm Marke: Mr. Gardener Material: Kiefer/Fichte Produkttyp: Gartendekoration Art: KDI Bewertungen lesen, schreiben und diskutieren... mehr Kundenbewertungen für "Baumpfahl »D 4 x L 200 cm«" Bewertung schreiben Bewertungen werden nach Überprüfung freigeschaltet.
In der Vergangenheit ist viel in die Wasserwirtschaft investiert worden, sei es für die Trinkwasserversorgung, die Abwasserreinigung, die Störfallvorsorge oder für den Hochwasserschutz. Diese Maßnahmen hatten Erfolg. Die Wupper als "schwarzer Fluss" oder der Rhein "als Kloake" sind inzwischen Vergangenheit. Bezirksregierung Köln setzt Wasserschutzgebiet Nachtigällchen und Mariaschacht fest. Dennoch bestehen weiterhin Probleme, die wasserwirtschaftliches Handeln erfordern. Dies sind die wichtigsten Punkte: Hochwasser: Auch vor dem Hintergrund des erwarteten Klimawandels ist die Minderung der Hochwasserrisiken eine Schwerpunktaufgabe. Emscher-Umbau: Der Umbau des Emschersystems durch die ökologische Renaturierung des Flusssystems und die Neu-Anlage der Abwasserführung ist eine Jahrhundertaufgabe. Das Programm "Lebendige Gewässer für Nordrhein-Westfalen": Alle Gewässer in Nordrhein-Westfalen sollen spätestens bis zum Jahr 2027 gute ökologische Potenziale aufweisen. Das verlangt die europäische Wasserrahmenrichtlinie. Dazu werden an den Gewässern nach dem Trittsteinkonzept Maßnahmen zur ökologischen Renaturierung durchführen.
Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände Inhaltsverzeichnis: Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände Vom 14. Juli 1992 (Fn 1) Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. SGV § 114 Behördenaufbau | RECHT.NRW.DE. Dezember 1989 (GV. 678), wird nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz und des Ausschusses für Umweltschutz und Raumordnung des Landtags verordnet: § 1 (Fn 5) Aufsichtsbehörden Im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) ist oberste Aufsichtsbehörde das für Umwelt zuständige Ministerium, obere Aufsichtsbehörde die Bezirksregierung, untere Aufsichtsbehörde die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde. § 2 Örtliche Zuständigkeit (1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat.