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Die BaFin hat mit sofortiger Wirkung das Rundschreiben zu den Mindestanforderungen an die Sicherheit von Internetzahlungen ( MaSi) aufgehoben. Hintergrund ist, dass die Anforderungen des Rundschreibens inzwischen vollumfänglich durch das neugefasste Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ( ZAG) bzw. durch weitere, konkretisierende Regelungen ersetzt worden sind. Im Einzelnen sind dies: die Delegierte Verordnung ( EU) 2018/389, das Rundschreiben der Bankenaufsicht zur Meldung schwerwiegender Zahlungssicherheitsvorfälle, das Rundschreiben zu den Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT ( BAIT) und das Rundschreiben zu den Zahlungsdiensteaufsichtlichen Anforderungen an die IT ( ZAIT). Diese Regelungen gewährleisten ein höheres Schutzniveau als das aufgehobene Rundschreiben.
Meine Mandanten sind verunsichert! Seit 05. 11. 2015 gäbe es ein neues Gesetz, so schreiben sie mir, welches alle bisherigen Zahlungsarten ad absurdum führe. Spiegel titelt hierzu passenderweise: "Bezahlen im Netz: Passwort oder Kreditkarte reichen bald nicht mehr" Ich beschwichtige schnell und sage: "Für Sie hat sich nichts geändert. Außer Sie sind inzwischen ein großer Zahlungsanbieter! " Was ist also in Wirklichkeit passiert? Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) hat ein Rundschreiben veröffentlicht, in dem sie "Mindestanforderungen an die Sicherheit von Internetzahlungen" beschreibt. Dieses Rundschreiben ist sicherlich nicht ganz umbeachtlich, da Firmen, die der Aufsicht durch die BaFin unterstehen (vor allem eben Banken und Zahlungsdienstleister) bei Nichtbefolgung derartiger Empfehlungen Strafen drohen können. Anders suggeriert es aber der Spiegel-Artikel. Dort steht unter anderem: " Zum Stichtag am 5. November 2015 müssen Händler deutlich strengere Sicherheitsregeln bei der Bezahlung umsetzen. "
oder " Lastschrift und Sofort- Überweisung betroffen " " Passwort allein ist nicht mehr zulässig " " Für Online-Shops könnte die neue Richtlinie schnell Umsatzeinbußen mit sich bringen. Ist den Kunden das Zahlverfahren zu aufwendig, würden sie vermehrt den Kaufvorgang abbrechen, zitiert das Mittelstandsmagazin "Impulse" Dorothee Frigge vom EHI Retail Institute. " Klar, dass da die Verunsicherung groß ist. Warum aber ein solcher Artikel mit derart reißerischem Inhalt überhaupt veröffentlicht wird, bleibt mir schleierhaft. Am 28. 10. 2015 hat die BaFin selbst ein WhitePaper mit Fragen und Antworten herausgebracht. Dort steht, ich zitiere: " Unterliegen auch von Online-Händlern genutzte "Internet-Lastschriften" den Anforderungen? Lastschriften unterliegen nur dann den Mindestanforderungen, wenn bei deren Mandatserteilung per Internet der kontoführende Zahlungsdienstleister des Zahlers (Zahlstelle) beispielsweise durch Nutzung des Online-Banking für den Autorisierungsprozess unmittelbar beteiligt ist (sogenanntes "E-Mandat", vgl. dazu auch das EPC-Regelwerk zu SEPA-Basislastschriften zum Einsatz von "E-Mandaten").
Zahlungssicherheit durch starke Kundenauthentifizierung Zahlungsdiensteanbieter aus Deutschland sind unter anderem verpflichtet, Internetzahlungen durch eine sog. "starke Kundenauthentifizierung" zu schützen. Das heißt, dass der Kunde, der eine Zahlung auslösen möchte, sie durch Verwendung von zwei verschiedenen Elementen autorisieren muss. Zahlungsdienstleister können dazu aus drei Kategorien wählen: Wissen, Besitz, Inhärenz. Das Element "Wissen" wird etwa durch die Eingabe von PIN oder Passwörtern erfüllt, also Angaben, die nur der Nutzer weiß. "Besitz" meint Gegenstände, die nur der Nutzer besitzt, z. B. sein Mobiltelefon, während sich die Inhärenz ("Eigenschaften") auf biometrische Merkmale des Nutzers bezieht, etwa sein Fingerabdruck, die Netzhaut seines Auges oder seine Stimme. Um diese Zwei-Faktoren-Prüfung zu gewährleisten, müssen im Webshop entsprechende technische Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Anwendungsbereich der MaSI Für den Käufer heißt das, dass das Onlineshopping komplizierter wird, was für den Händler Umsatzeinbußen zur Folge haben kann, wenn der Bestellvorgang deshalb abgebrochen wird.
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