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Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) Vom 21. März 2002 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsverzeichnis und mehrfach geändert, §§ 17b und 17c eingefügt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 16. § 14 NWaldLG, Behördliche Maßnahmen | anwalt24.de. 12. 2021 (Nds. GVBl. S. 883) Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie auf die Gesamtausgabe verlinken möchten:
2 Liegt Wald mit einer Gesamtgröße von bis zu 2 500 m 2 innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, so kann eine Umwandlung genehmigt werden, sofern nicht bei der nach Satz 1 vorzunehmenden Abwägung das öffentliche Interesse an der Sicherung der genannten Waldfunktionen weit überwiegt. (4) 1 Eine Waldumwandlung soll nur mit der Auflage einer Ersatzaufforstung genehmigt werden, die den in § 1 Nr. 1 genannten Waldfunktionen entspricht, mindestens jedoch den gleichen Flächenumfang hat. 2 Das Alter des Waldbestandes der umzuwandelnden Fläche bleibt dabei unberücksichtigt. 3 Die Genehmigung kann im Ausnahmefall auch mit der Auflage versehen werden, andere waldbauliche Maßnahmen zur Stärkung des Naturhaushalts durchzuführen. 4 Die Genehmigung kann befristet erteilt werden. Uvpg_nd__Anlage_1 - Einzelnorm. 5 In diesem Fall ist durch Auflage anzuordnen, dass die Fläche innerhalb angemessener Frist wieder aufgeforstet wird. 6 Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für die Renaturierung von Mooren sowie bei Maßnahmen der Naturschutzbehörde, die 1. dem Bestand von Heiden, 2. der Pflege und Entwicklung im Sinne von § 29 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes oder 3. der Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang 1 sowie der Habitate der Arten nach Anhang 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH-Richtlinie - (ABl.
3 Für Regelungen nach Satz 1 Nr. 1 gelten die Absätze 3 bis 8 sinngemäß.
1. April bis 15. Juli Nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) beginnt am 1. April (Freitag) wieder die allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit. Damit gilt auch im Stadtgebiet Hannover im Wald und in der freien Landschaft eine generelle Anleinpflicht für Hunde. Nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) beginnt am 1. April wieder die allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit. Damit gilt ab kommendem Freitag auch im Stadtgebiet Hannover im Wald und in der freien Landschaft eine generelle Anleinpflicht für Hunde. Gesetze und andere Bestimmungen | Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Schutz von Vögeln und Jungwild Die Anleinpflicht dient dem Schutz freilebender Tiere. "In besonderem Maße sollen dadurch Jungwild sowie am Boden und bodennah brütende Vögel geschützt werden", erläutert Beate Butsch, Leiterin des Bereichs Forsten, Landschaftsräume und Naturschutz (im Fachbereich Umwelt- und Stadtgrün). Dazu gehören Vogelarten wie Wachtel, Rebhuhn, Kiebitz oder Wiesenpieper in der freien Landschaft sowie Zilpzalp, Nachtigall, Rotkehlchen oder Zaunkönig in den Wäldern.
358) Sachsen-Anhalt (Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt – LWaldG) vom 25. Februar 2016, zuletzt geändert am 5. Dezember 2019, GVBl. LSA S. 946) Schleswig-Holstein (Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz – LWaldG) vom 5. Dezember 2004, zuletzt geändert am 13. Dezember 2018, GVOBl. 773) Thüringen (Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz – ThürWaldG) vom 6. August 1993, zuletzt geändert am 21. Dezember 2020, GVBl. 665)
Landeswaldgesetze oder Landesforstgesetze sind in Deutschland Gesetze der Länder, die den Wald betreffen (Walderhaltung, Waldbewirtschaftung). Sie werden im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung erlassen, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht im Bundeswaldgesetz Gebrauch gemacht hat ( Art. 72 Abs. 1 GG). Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Baden-Württemberg (Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz – LWaldG) in der Fassung vom 31. August 1995, zuletzt geändert am 21. Juni 2019, GBl. S. 161, 162) Bayern (Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005, zuletzt geändert am 23. November 2020, GVBl. 598) Berlin (Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz – LWaldG) vom 16. September 2004, zuletzt geändert am 4. Februar 2016, GVBl. 26, 55) Brandenburg (Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004, zuletzt geändert am 30. April 2019, GVBl. I/19, Nr. 15) Bremen (Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz – BremWaldG), zuletzt geändert am 25. Mai 2010, S. 349) Hamburg (Landeswaldgesetz vom 13. März 1978, zuletzt geändert am 2. Dezember 2013, HmbGVBl.
03. 2002 gilt das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG). Einige Details sind in begleitenden Verordnungen und Erlassen geregelt. Jeder Mensch darf den Wald und die übrige freie Landschaft betreten und sich dort erholen. Zum Schutz unserer Natur und Umwelt bedarf es einiger Regelungen zum Gehen, Radfahren und Reiten. In den Brut-, Setz- und Aufzuchtzeiten (1. April bis 15. Juli) braucht unsere Tierwelt besondere Schonung. Deshalb müssen in dieser Zeit Hunde an der Leine geführt werden. Vom 1. März bis 31. Oktober besteht oft akute Brandgefahr in Wald, Moor und Heide, deshalb sind dort das Rauchen, Grillen und Entzünden von Feuer in dieser Zeit verboten. Auch diese Regelungen finden Sie im NWaldLG. Für Waldbesitzer und Forstleute sind besonders wichtig die Bestimmungen, wie der Wald zu bewirtschaften ist, welche Verbote für die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungart bestehen und unter welchen Voraussetzungen eine Fläche erstmalig aufgeforstet werden darf.