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StuB Nr. 4 vom 26. 02. 2016 Seite 152 Latente Steuern bei Existenz steuerlicher Ausgleichsposten I. Sachverhalt Zwischen der OT (KapGes) und der OG (KapGes) besteht eine ertragsteuerliche Organschaft ( § 14 KStG). In 01 bildet die OG in ihrer Handelsbilanz eine steuerlich nicht zulässige Drohverlustrückstellung (DVR) i. H. von 100 GE. Der Ertragsteuersatz betrage für die OT und die OG jeweils 30%. II. Fragestellung Wie wirkt sich die Existenz steuerlicher Ausgleichsposten beim OT infolge von Mehr- oder Minderabführungen aus organschaftlicher Zeit auf die Bilanzierung latenter Steuern beim OT aus? III. Lösungshinweise Bei einer ertragsteuerlichen Organschaft hat der Organträger (OT) neben den latenten Steuern für eigene Bilanzdifferenzen grundsätzlich auch für Bilanzdifferenzen der Organgesellschaft (OG) latente Steuern zu bilden, wenn und soweit sich die Bilanzdifferenzen der OG während der Organschaft umkehren (sog. rechtliche Betrachtungsweise, DRS 18. 32). Bei einer ertragsteuerlichen Organschaft wird das steuerliche Einkommen der OG dem OT zugerechnet.
Liegen bereits vor dem Stichtag der Organschaft temporäre Differenzen vor, sind sie bei der Anwendung des formalen Ansatzes aufzulösen und danach neu beim Organträger mit dessen Steuersatz anzusetzen. Bei der Anwendung der Stand-Alone-Methode bleibt der vororganschaftliche Latenzansatz erhalten. Steuerliche Verlustvorträge werden für die Dauer der Zugehörigkeit zur Organschaft eingefroren und leben erst nach der Beendigung des Organschaftsverhältnisses wieder auf. Darauf gebildete aktive latente Steuern sind deshalb auszubuchen. 89 Fallen der Organschaftskreis und der Konsolidierungskreis bei Konzernen auseinander und befinden sich Organgesellschaften außerhalb des Konsolidierungskreises, ist eine Abgrenzung latenter Steuern vorzunehmen. Ein derartiger Fall kann vorkommen, wenn ein Tochterunternehmen aus Wesentlichkeitsgründen nicht in den Konzernabschluss einbezogen wird. Die Vorgaben des § 14 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 KStG bleiben davon unberührt, da eine Beherrschung über die Stimmrechtsmehrheit als Voraussetzung für eine finanzielle Eingliederung gegeben ist.
Entsprechende Angaben sind auch dann zu machen, wenn das Aktivierungswahlrecht für aktive latente Steuern nicht ausgeübt wurde (und es somit zu keinem Bilanzansatz gekommen ist). Nach § 285 Nr. 30 HGB sind für den Fall, dass latente Steuerschulden angesetzt wurden, die latenten Steuersalden am Ende des Geschäftsjahrs und die im Laufe des Geschäftsjahrs erfolgten Änderungen dieser Salden im Anhang anzugeben. Für den Konzernanhang sind die analogen Regelungen § 314 Abs. 1 Nr. 21 und Nr. 22 HGB.
Diese aus den US-GAAP stammende Behandlung (sog. push-down-accounting) sieht vor, den von der Organgesellschaft beim Organträger verursachten Steueraufwand (tatsächliche und latente Steuer) an die Organgesellschaft zurückzubelasten. Die Sichtweise ist vom Grundsatz her dieselbe, die Steuerumlagevereinbarungen ( Rz 75) zugrunde liegt. Der wesentliche Unterschied besteht aber darin, dass bei der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht nur tatsächliche, sondern auch latente Steuern an die Organgesellschaft weiterberechnet werden. Der Gesetzgeber hat im Zuge der Einführung des BilMoG keine Regelungen für Steuerlatenzen im Zusammenhang mit Organschaften aufgestellt. Auch die Gesetzesmaterialien geben keinen Hinweis, wie Steuerlatenzen in derartigen Fällen abzubilden sind. 78 Die Abbildung von Steuerlatenzen bei ertragsteuerlichen Organschaften nach § 274 HGB hat handelsrechtlich nach der formalen Betrachtungsweise zu erfolgen. Ein Ansatz von latenten Steuern in den Jahresabschlüssen von Organgesellschaften ist somit nicht zulässig (DRS 18.
Latente Steuern Definition Latente Steuern resultieren gemäß § 274 Abs. 1 Satz 1 HGB aus Unterschieden in den Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen (sog. Temporary-Konzept). Im Falle einer sich daraus insgesamt ergebenden Steuerbelastung besteht eine Passivierungspflicht, im Falle einer Steuerentlastung ein Aktivierungswahlrecht. Steuerbelastung und Steuerentlastung können auch unsaldiert angesetzt werden (§ 274 Abs. 1 Satz 3 HGB). Bei der Berechnung aktiver latenter Steuern sind steuerliche Verlustvorträge in Höhe der innerhalb der nächsten 5 Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung zu berücksichtigen (§ 274 Abs. 1 Satz 4 HGB). Latente Steuern werden in den Bilanzposten Aktive latente Steuern (§ 266 Abs. 2 D. HGB) bzw. Passive latente Steuern (§ 266 Abs. 3 E. HGB) ausgewiesen. Kleine Kapitalgesellschaften befreit Kleine Kapitalgesellschaften i.
Hintergrund Die Organschaft bezweckt eine Beseitigung steuerlicher Doppelbelastung. In manchen Fällen könnten aber Einkommensteile einer Organgesellschaft doppelt oder gar nicht besteuert werden, was mit dem bisherigen System von Ausgleichsposten vermieden werden sollte. Zu einer Doppel- oder Nichtbesteuerung käme es ohne Ausgleichsposten dann, wenn bei Veräußerung einer Organbeteiligung die Ursache für die Bildung eines Ausgleichspostens noch besteht. Mit den entsprechenden Änderungen in § 14 Abs. 4 KStG wird der aktive Ausgleichsposten bei Minderabführungen nunmehr durch die Annahme einer Einlage des Organträgers in die Organgesellschaft und der passive Ausgleichsposten bei Mehrabführungen durch die Annahme einer Einlagenrückgewähr ersetzt. Systematik der Einlagelösung Mehr- oder Minderabführungen resultieren überwiegend aus Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz durch unterschiedliche Bewertung von Aktiv- und Passivposten. Auf der anderen Seite sind die beiden Ebenen der Organschaft – Organträger und Organgesellschaft – zu betrachten, so dass sich für die unterschiedlichen Konstellationen folgende steuerlichen Folgen ergeben.
Hierbei ist auch auf die neue Verlautbarung des DSR über die Bilanzierung von latenten Steuern nach DRS 18 einzugehen. Der Standard geht auch auf die Besonder...
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