actionbrowser.com
V. m. einem Schutzgesetz) § 824 BGB (Kreditgefährdung / Reputationsgefährdung) § 825 BGB § 826 BGB (Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) § 830 BGB i.
16. Artikel verfasst von: Lucas Kleinschmitt Lucas ist Volljurist und Gründer von Juratopia. Nach Studium an der Bucerius Law School und Referendariat in Hamburg hat er einige Jahre als Anwalt in Großkanzleien gearbeitet. Heute ist er Syndikusrechtsanwalt in einem DAX-Konzern.
(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. (2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.
1. Examen/ZR/ZPO II Prüfungsschema: Forderungspfändung, §§ 828 ff. ZPO I. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, §§ 829, 835 ZPO 1. Pfändungsbeschluss, § 829 ZPO a) Arrestatorium, § 829 I 1 ZPO Der Drittschuldner darf nicht mehr an den Vollstreckungsschuldner leisten. Zivilrecht - Juraeinmaleins. b) Inhibitorium, § 829 I 2 ZPO Der Vollstreckungsschuldner darf die Forderung nicht mehr einziehen oder an Dritte abtreten. c) Wirksamkeit Zustellung an den Drittschuldner, § 829 III ZPO 2. Überweisungsbeschluss, § 835 ZPO Der Überweisungsbeschluss ergeht in der Regel zusammen mit dem Pfändungsbeschluss ("PfÜB"). a) An Zahlung statt, § 835 II ZPO Wirkung: Forderungsübergang § 364 I BGB Nachteil: Insolvenzrisiko b) Zur Einziehung Normalfall Wirkung: Einzugsermächtigung, § 185 I BGB Erfüllungshalber, § 364 II BGB III. Herausgabe von Urkunden, § 836 III 1 BGB Erneute Titulierung des Herausgabeanspruchs nicht erforderlich. IV. Einziehung der überwiesenen Forderung, § 840 ZPO Auskunftsobliegenheit des Drittschuldners, § 840 I ZPO Ansonsten: Leistungsklage des Gläubiger gegen den Drittschuldner, §§ 253, 261 ZPO Beachte: Schadensersatz bei Verletzung der Auskunftsobliegenheit, § 840 II 2ZPO
Kurzschema zu § 823 BGB; Von dem Rechtsgut bis zur Verletzungshandlung, Rechtswidrigkeit und dem haftungsausfüllenden Tatbestand des § 823 BGB Foto: AR Images/ I. Tatbestand 1. Rechtsgutsverletzung a. Verletzung eines Rechtsgutes Leben Körper/Gesundheit Freiheit Eigentum (Substanzbeeinträchtigung, Entziehung, Einschränkung der Verfügungsmöglichkeit) Jura Individuell Hinweis: Geschützt ist nicht das bloße Vermögen) b. Oder eines sonstige Rechtes (nur absolute Rechte) berechtigter, unmittelbarer (nach h. M. auch mittelbarer) Besitz Anwartschaftsrecht Beschränkt dingliche Rechte Rahmenrecht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (subsidiär) Allgemeines Persönlichkeitsrecht (subsidiär) 2. Verletzungshandlung durch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen 3. Haftungsbegründende Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutsverletzung a. § 836 BGB - Haftung des Grundstücksbesitzers - dejure.org. Äquivalenz (conditio sine qua non) b. Adäquanz (aus ex- ante Sicht- nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit) c. objektive Zurechenbarkeit (Schutzzweck der Norm) 4.
Dr. Carsten Schäfer Beruflicher Werdegang 1989-1996 Studium der Zahnheilkunde an der Medizinischen Hochschule Hannover 1996 Staatsexamen 1997-1998 Tätigkeit als Assistenzzahnarzt 1999 Niederlassung in der zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis Dr. Freers + Schäfer 2003 Promotion an der Medizinischen Hochschule Hannover 2014 Gründung der Zahnarztpraxis Dr. Carsten Schäfer in den Räumen der ehemaligen Gemeinschaftspraxis. ZÄ Caroline Profitlich Beruflicher Werdegang 2011-2017 Studium der Zahnheilkunde an der Medizinischen Hochschule Hannover 2017 Staatsexamen (MHH) seit Januar 2018 Angestellte Zahnärztin in der Zahnarztpraxis Dr. Carsten Schäfer in Limmer Ludmilla Rung ZMF (Prophylaxeassistentin) Rundgang durch die Zahnarztpraxis Dr. Prof. Dr. Arnd Schaefer, Internist in 30159 Hannover, Georgstraße 10. Schäfer in Hannover Moderne Technik, regelmäßige Fortbildungen und der Blick auf aktuelle Entwicklungen der Zahnforschung: Wir tun alles für eine fachkundige Behandlung Ihrer Zähne. Eine entspannte Atmosphäre in unseren Räumlichkeiten und einen freundlichen Service halten wir dabei für selbstverständlich.
Firmenstatus: aktiv | Creditreform-Nr. : 2190512295 Quelle: Creditreform Hannover Dr. Schäfer Vermögensverwaltungs-KG Hohenzollernstr. 26 30161 Hannover, Deutschland Ihre Firma? Firmenauskunft zu Dr. Schäfer Vermögensverwaltungs-KG Kurzbeschreibung Dr. Schäfer Vermögensverwaltungs-KG mit Sitz in Hannover ist im Handelsregister mit der Rechtsform Kommanditgesellschaft eingetragen. Das Unternehmen wird beim Amtsgericht 30175 Hannover unter der Handelsregister-Nummer HRA 200456 geführt. Das Unternehmen ist wirtschaftsaktiv. Die letzte Änderung im Handelsregister wurde am 15. 12. 2006 vorgenommen. Das Unternehmen wird derzeit von einem Manager (1 x Komplementär) geführt. Es sind 4 Gesellschafter an der Unternehmung beteiligt. Das Unternehmen verfügt über einen Standort. Dr schäfer hannover center. Beteiligungen keine bekannt Mitarbeiteranzahl nicht verfügbar Jahresabschlüsse Bilanzbonität Meldungen weitere Standorte Hausbanken Mehr Informationen Geschäftsbereich Gegenstand des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung ausschließlich eigenen Vermögens.
Georgstraße 10 30159 Hannover Letzte Änderung: 04. 03. 2022 Öffnungszeiten: Sonstige Sprechzeiten: weitere Termine für die Sprechstunde nach Vereinbarung Fachgebiet: Innere Medizin Innere Medizin und Kardiologie Abrechnungsart: gesetzlich oder privat Organisation Terminvergabe Wartezeit in der Praxis Patientenservices geeignet für Menschen mit eingeschränkter Mobilität geeignet für Rollstuhlfahrer geeignet für Menschen mit Hörbehinderung geeignet für Menschen mit Sehbehinderung Weitere Hinweise Eingang Kleine Packhofstraße