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Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Rechtslage unklar ist. Es muss zudem im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gegeben sein. Im Gegensatz zu § 256 ZPO ist nicht ein rechtliches, sondern ein berechtigtes Interesse erforderlich. Der Begriff des berechtigten Interesses ist dabei weiter als der Begriff des rechtlichen Interesses und schließt diesen mit ein, Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rn. 8). Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn nach vernünftigen Erwägungen ein schutzwürdiges Interesse in Betracht kommt, dazu gehören auch rein wirtschaftliche Belange oder ideelle. C. Begründetheit der Feststellungsklage Obersatz: Die Feststellungsklage ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigten Beklagten richtet (§ 78 I Nr. Allgemeine-feststellungsklage-schema Archive - Juraeinmaleins. 1 VwGO analog) und das behauptete Rechtverhältnis besteht (positive Feststellungsklage). und das streitige Rechtsverhältnis nicht besteht (negative Feststellungsklage). und der angegriffene VA nichtig ist (Nichtigkeitsfestellungsklage). I. Passivlegitimation, § 78 VwGO analog Die Klage ist grundsätzlich gegen den Rechtsträger, nicht gegen die Behörde zu richten (sog.
D. h. es muss für den Beigeladenen die Beteiligungs- und Prozessfähigkeit (s. o. ) nach den §§ 61 f. VwGO geprüft werden. 1 – BVerwGE 14, 235 (236); BVerwGE 89, 327 (329); Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, 5. Auflage, 2014, Rn. 117. 2 – Gersdorf, (Fn. 1), Rn. 118. 3 – BVerwGE 99, 64 (66); NVwZ 1991, 470 (471). 4 – Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 15. Auflage, 2017, Rn. 410, 433. 5 – Gersdorf, (Fn. 120. 6 – Bei dir gelten andere Landesvorschriften? § 26 Klagearten / VIII. Negative Feststellungsklage | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Teile sie uns in den Kommentaren mit, wir fügen sie dann hier in den Beitrag ein. 7 – Gersdorf, (Fn. 124. 8 – Siehe Punkt "V. Qualifiziertes Rechtsschutzinteresse (vorbeugende Unterlassungsklage)" in unserem Beitrag " Allgemeine Leistungsklage ". 9 – Gersdorf, (Fn. 106. 10 – Supra. 11 – VGH München, NJW 1986, 3221 (3222). 12 – BVerwGE 101, 157 (158). 13 – BVerwGE 39, 247 (249). 14 – Gersdorf, (Fn. 107. 15 – Supra.
[470] Rz. 170 Erforderlich ist, dass das "Berühmen" nicht nur ernstlich gemeint ist, sondern auch nach objektiver Würdigung eine Gefahr für den Kläger begründet. [471] Der Umstand, dass das zum Anlass für die negative Feststellungsklage genommene "Berühmen" bereits geraume Zeit zurückliegt, kann daher gegen ein Feststellungsinteresse sprechen. [472] Rz. 171 Das Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage ist streng zu prüfen. Allgemeine feststellungsklage schema de. In der Praxis werden nicht selten negative Feststellungsklagen erhoben, die überflüssig sind und die offensichtlich nur dazu dienen, den Gegner zu verärgern und mit Kosten und Gebühren zu überziehen. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Es reicht für die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage also aus, wenn ein Beklagter, der zuvor keinen Anlass zur Klage gegeben hat, sich im Laufe des Prozesses des in Rede stehenden Anspruchs berühmt. [473] Dafür genügt es auch, dass sich der Beklagte – zumindest – hilfsweise auch mit materiell-rechtlichen Argumenten verteidigt: Mit der Behauptung, ihm stehe ein bestimmter Anspruch gegen den Kläger zu, schafft der Beklagte einen Zustand der Rechtsunsicherheit, der grundsätzlich ein hinreichendes Interesse an gerichtlicher Klärung begründet.
1. Allgemeines Rz. 167 In Unfallprozessen spielt die negative Feststellungsklage eine bedeutende Rolle. Diese wird entweder gegenüber einem Verletzten, der sich erheblicher Ansprüche berühmt, mit dem Antrag erhoben festzustellen, dass dem (... ) keinerlei Ansprüche aus dem Unfall (... ) zustehen, oder aber typischerweise in Form einer Widerklage bei Teilklagen (siehe oben Rdn 31 ff. ) mit dem Antrag festzustellen, dass dem Verletzten über die eingeklagte Summe hinaus keinerlei weitere Forderungen aus dem Unfall vom (... ) zustehen. [462] 2. Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. Feststellungsklage | Haufe Personal Office Platin | Personal | Haufe. 1 ZPO) a) Bestandsbehauptung ("Berühmen") Rz. 168 Bei der negativen Feststellungsklage entsteht das rechtliche Interesse des Klägers regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung ("Berühmung") der vom Kläger verneinten Rechtslage. [463] Ob der Anspruch tatsächlich besteht oder nicht, ist dabei ohne Belang. Auf die Erhebung der Einrede der – eingetretenen – Verjährung muss sich der Kläger grundsätzlich nicht verweisen lassen: Während durch ein dem negativen Feststellungsantrag stattgebendes Urteil das Nichtbestehen der Forderung festgestellt wird, berechtigt die Verjährungseinrede den Schuldner nur dazu, die an sich geschuldete Leistung zu verweigern ( § 214 Abs. 1 BGB); eine Aufrechnung oder Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts durch den Gläubiger bleibt unter Umständen möglich ( § 215 BGB).