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Berücksichtigungsfähig sind nur angemessene Aufwendungen. Die über bestimmten Höchstbeträgen liegenden Aufwendungen werden nicht berücksichtigt. Die Höchstbeträge richten sich nach der Haushaltsgröße und der Mietenstufe der Gemeinde, in der die Wohnung liegt ( Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz), so liegt z. B. der berücksichtigungsfähige Höchstbetrag für die Miete bei einem Ein-Personen-Haushalt je nach Mietenstufe zwischen 347 und 591 Euro, bei einem Vier-Personen-Haushalt zwischen 584 Euro und 995 Euro monatlich. Um Mehrkosten beim Heizen infolge der Einführung einer CO 2 -Bepreisung ab dem Jahr 2021 abzufedern, wird seit dem 01. 01. Wohngeld | MHKBG NRW. 2021 ein Zuschlag zusätzlich zum Höchstbetrag für die Miete berücksichtigt. Dieser Zuschlag zur Entlastung bei den Heizkosten ist abhängig von der Haushaltsgröße und beträgt z. für einen 1-Personen-Haushalt 14, 40 Euro oder für einen 4-Personen-Haushalt 25, 80 Euro. Die tatsächlich zu zahlende Miete wird also für die Wohngeldberechnung auf den berücksichtigungsfähigen Höchstbetrag für die Miete zzgl.
Bei der Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrags werden sie hingegen angerechnet. Hintergrund ist, dass Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Kranken-, jedoch nicht zur Pflegeversicherung abführen. Abzugsfähige Aufwendungen Bei bestimmten Einkünften können Aufwendungen abgezogen werden: Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit Selbstständige zahlen ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf ihren Gewinn. Der Gewinn wird nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelt. Manche Betriebsausgaben wirken sich deshalb beitragssenkend aus, zum Beispiel: Personalkosten Abschreibungen für Abnutzung und Substanzverminderung (AfA) Aufwendungen für Betriebsräume Beiträge zu Berufsverbänden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Hier berücksichtigt die TK die Bruttokaltmiete. Davon werden sogenannte durchlaufende Gelder - zum Beispiel Kosten für die Instandhaltung der Wohnung - sowie Werbungskosten abgezogen. Einnahmen aus Kapitalvermögen Ihre Einnahmen aus Kapitalvermögen vermindert die TK automatisch um eine Werbungskostenpauschale von 51 Euro pro Kalenderjahr.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Frau wird demnächst in den Ruhestand gehen. Während ihres Berufslebens war sie pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung, aber von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Sie hat deshalb ihre Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) nicht in die gesetzliche Rentenversicherung, sondern in eine private befreiende Lebens- bzw. Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht eingezahlt. Die private Rentenversicherung wird nun in Form einer Kapitalabfindung ausgezahlt, aus der gesetzlichen RV wird sie nichts erhalten und damit auch nicht in die Krankenversicherung der Rentner kommen können. Sie wird lediglich eine kleine Rente (320 Euro / Monat) aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL) erhalten. Da sie damit weniger als 355 Euro / Monat Einkommen hat, könnte sie bei mir in der GKV familienversichert werden (ich selbst bin pflichtversichert in der GKV). Nun sind wir zu je 50% Besitzer eines Wohnhauses mit einer Einliegerwohnung, aus der Mieteinkünfte erzielt werden.