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Aus der Tagesordnung gehen der Ablauf der Mitgliederversammlung und damit die Anträge hervor. Die Bedeutung wird an der gesetzlichen Grundregel des § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB deutlich, wonach es zur Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich ist, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Somit ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Gegenstände der beabsichtigten Beratung- und Beschlussfassung in einer Tagesordnung zusammengefasst und als Punkte der Tagesordnung (TOP) bezeichnet werden. Da die Regelung des § 32 BGB nach § 40 BGB dispositiv ist, kann in der Satzung eine abweichende Regelung getroffen werden. Üblicherweise haben die meisten Satzungen diese Regelung übernommen (siehe § 7 Abs. 3 der Mustersatzung). Da die Tagesordnung dazu dient, die Mitglieder auf die Mitgliederversammlung vorzubereiten, sollte bei der Formulierung der Anträge darauf geachtet werden, dass diese möglichst genau beschrieben werden. Anträge Grundsätzlich hat jedes Mitglied des Vereins das Recht, vor der Mitgliederversammlung Anträge in die Tagesordnung aufnehmen zu lassen.
25. 08. 2011 ·Fachbeitrag ·Leserforum | Ein Leser hat folgende Frage: Unsere Satzung sieht vor, dass Ergänzungen zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung möglich sind, wenn sie vier Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingereicht werden. Nun liegt uns als Vorstand ein solcher Antrag vor und zwar für eine Satzungsänderung. Müssen bzw. dürfen wir darüber auf der Mitgliederversammlung beschließen? | Satzung versus BGB Ergänzungen der Tagesordnung um zusätzliche Beschlussanträge sind nur möglich, wenn die Satzung das ausdrücklich vorsieht. Das BGB verlangt nämlich, dass die Tagesordnungspunkte ("Beschlussgegenstände") über die abgestimmt werden kann, schon bei der Einladung zu Mitgliederversammlung mitgeteilt werden müssen ( § 32 BGB). Das gilt nicht für die bloße Diskussion von Themen. Nach BGB kämen also nachträgliche Beschlussanträge nicht in Frage. Eine Änderung der Tagesordnung würde eine Absage der Mitgliederversammlung und eine erneute Einladung erforderlich machen. Die Satzung kann aber von dieser strengen Regelung des BGB abweichen.
Die Satzung kann § 32 BGB aber ändern. Der BGH hat dies aber auch wieder eingeschränkt: 14. 2019, 11:30 Die Tagesordnung gibt der Vorsitzende mit der Einladung vor, in der war bereits der TOP Satzungsänderung enthalten. Und die geplanten Änderungen wurden ebenfalls allen verschickt. Alles korrekt hier. Anträge an die Tagesordnung können dem Vorsitzenden laut Satzung bis 10 Tage vorher Schrift mitgeteilt werden. Ein solcher Antrag eines Mitglieds fordert nun den Top Satzungsänderung quasi zu streichen. Für mich zweitrangig: Zur Arbeitsgruppen sage die Satzung nichts aus, diese liegen in der Verantwortung der MV und setzen sich aus Mitgliedern zusammen. 14. 2019, 13:36 Allgemein "Satzungsänderung" ist nach der herrschenden Rechtssprechung unzureichend. Es muss angegeben werden welche §§ geändert werden sollen, m anche verlangen sogar die Angabe darüber welchen Sachverhalt der/die § regelt. "Anträge an die Tagesordnung"? Steht dies so in der Satzung? Wäre für mich völlig unklar. Oder steht da Anträg auf Aufnahme eines weiteren Themas in die Tagesordnung oder Anträge zur Änderung der Tagesordnung?
Beschlussfassung Für eine wirksame Beschlussfassung ist es erforderlich, dass die Vorstandssitzung ordnungsgemäß einberufen wurde, die Beschlussfähigkeit gegeben ist und dass die Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgte. Die Einladung zu der Vorstandssitzung wird üblicherweise durch den Vorsitzenden vorgenommen werden. In dieser Einladung sollte neben dem Ort und dem Zeitpunkt der Sitzung auch die Tagesordnung der Sitzung benannt werden. Hinsichtlich der Form und Frist der Einladung ist der Verein bzw. der Vorstand frei. Da der Vorstand üblicherweise häufiger als die Mitgliederversammlung seine Sitzung abhalten wird, bietet es sich auch an, einen regelmäßigen Termin zur Sitzung zu vereinbaren. Die Beschlussfähigkeit ist gesetzlich nicht geregelt, so dass es auch hier entscheidend auf die Satzungsregelung ankommt. Teilweise wird gefordert, dass auch alle Vorstandsämter besetzt sein müssen, um eine Beschlussfähigkeit herbeiführen zu können. Dies kann dann teilweise zu Problemen führen, wenn ein Vorstandsmitglied ausfällt und das Amt nicht schnell wieder besetzt werden kann.