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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin durch Zufall auf eine Artikel des Verbraucherschutzzentrums in Bremen gestoßen. Haftungsrisiko Arbeitsunfall - Effekt. Demnach kann es bei einer gemeinsamen Haftpflichtversicherung (bei unverheirateten Paaren) bei Personenschäden unter den Versicherungsnehmern zu Problemen kommen. Enthält die gemeinsame Haftpflichtversicherung bei der Allianz eine Klausel, wonach bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden mitversichert sind? Vielen Dank! Marion
Gerne. Diesmal habe ich einen ganz harten Fall, hier ging es um weit über 100. 000 €. OLG Nürnberg, Endurteil vom 29. 03. 2017 – 4 U 1162/13 Vorsicht – nicht zu früh freuen! Wer sich in Sicherheit wägt, weil er bei einem großen Versicherer mit bekanntem Namen versichert ist, den muss ich leider enttäuschen. Das obige Ablehnungsschreiben stammt z. B. von einem sehr großen Versicherer, den die meisten kennen. Auch die obigen "knallharten" Formulierungen stammen von namhaften und bekannten Versicherern – das sind keine "no names". Es geht aber auch sauber! SVT Regress - Ihre Kanzlei für Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und SVT-Regresse in Düsseldorf. Reitbeteiligung korrekt in der THV – so kann's aussehen Wichtig ist immer, dass ein Versicherer in seinen BBR die Schäden an der RB – abweichend von den Bestimmungen der AHB – ausdrücklich wieder einschließt. Auch die Ansprüche von Sozialversicherungsträgern und anderen Versicherern müssen benannt werden; ebenso die von Arbeitgebern und auch die von sonstigen Dritten. Das kann z. so klingen: "Mitversichert sind – abweichend zu den Regelungen der AHB – Ansprüche der nicht gewerbsmäßigen Tierhüter gegen den Versicherungsnehmer.
Eine private Haftpflichtversicherung leistet, wenn man einem Dritten einen Schaden zufügt. Das ist allgemein bekannt. Doch was ist wenn der Dritte ein Familienangehöriger oder eine andere mitversicherte Person in häuslicher Gemeinschaft ist? Dann spricht man von sogenannten Eigenschäden oder auch Schäden versicherter Personen untereinander. Leistet hier die Versicherung oder kann man bei solchen Schäden überhaupt haftbar gemacht werden? Wir möchten Ihnen im Folgenden einen kleinen Überblick geben wie Haftpflichtversicherungen das Thema handhaben bzw. abdecken. Haftung Einen Haftungsausschluss bei Schäden gegenüber Familienangehörigen gibt es gemäß § 823 BGB nicht. Das heißt, dass man auch hier von der gesetzlichen Seite jederzeit haftbar gemacht werden kann. Hier ist es auch völlig unerheblich ob es sich um einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden handelt. Versicherung In den AHB 2016 des GDV ist unter dem Punkt 7. 5 festgehalten, dass Haftpflichtansprüche aus Schadenfällen von Angehörigen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.