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000 Euro Autorin: Rechtsanwältin Maha Steinfeld, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei PKF Fasselt Schlage in Duisburg
Ohne es zu wollen verstößt der Verleiher, der sich selbst soeben noch als Baubetrieb verstanden hat, gegen das Verbot der Arbeitnehmerüberlassung ins Baugewerbe. Zugehörigkeit Sozialkasse § 1b S. 2 b) AÜG setzt weiterhin voraus, dass der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen-und Sozialkassen-Tarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst sein muss. Dies bedeutet, dass der Verleiher in den letzten drei Jahren durchgehend an die jeweiligen Sozialkassen Beiträge (z. B. Zeitarbeit Bau. SOKA-Bau) abgeführt haben muss. Die kurzfristige Gründung eines Personaldienstleisters eröffnet also nicht den Weg zur Überlassung von Personal in den Baubereich, so etwas muss von längerer Hand geplant werden. Dahinter verbirgt sich der Gedanke, dass der Gesetzgeber verhindern möchte, dass Zeitarbeits-Unternehmen, die auch in die Baubranche überlassen wollen, kurzfristig ein Unternehmen gründen und sich als Baubetrieb ausgeben, um sodann Personal ins Baugewerbe überlassen zu können.
Bei der Arbeitnehmerüberlassung gelten besondere Regeln für Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gibt hierbei den gesetzlichen Rahmen vor. Arbeitnehmerüberlassung Bei der Arbeitnehmerüberlassung wird ein Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) von seinem Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen. Neuer Mindestlohn im Baugewerbe | iGZ | Zeitarbeit in Deutschland. Baugewerbe Ausnahmen von dem Verbot der Überlassung im Baugewerbe gelten zwischen Betrieben des Baugewerbes und anderen Betrieben, wenn die diese Betriebe erfassende, für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen dies ausdrücklich bestimmen oder dann, wenn die Überlassung nur zwischen Betrieben des Baugewerbes stattfindet und der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens drei Jahren von den selben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird wie der Entleiher. Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betrieben des Baugewerbes für Tätigkeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist grundsätzlich unzulässig.
Sie Arbeiten ja auch auf dem Bau. Gehören aber zum Bau nebengewebe. Das gleiche gilt für Elektriker. #6 Ich habe mal vor H4 von selber bei ZA gefragt nach GaLa-Bau, die sagten das wäre Bauhauptgewerbe und verboten. Der normale Gartenbau ist aber sicher kein Bauhauptgewerbe. Vielleicht ist es aber auch eine PAV. #7 Ins Bauhauptgewerbe dürfen bspw. kaufmännische Kräfte überlassen werden oder eine Putzfrau für Büroräume. GaLa-Bau gehört zum Bauhauptgewerbe -> Überlassung verboten. #8 GaLa-Bau gehört zum Bauhauptgewerbe -> Überlassung verboten. Richtig, die werden auch von der IG Bau (Bauen Agrar u. Zeitarbeit im bauhauptgewerbe video. Umwelt) vertreten.
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