actionbrowser.com
War für diese Fläche keine Leistung im Vertrag vorgesehen, handelt es sich um einen Anspruch nach § 2 Abs. 6 VOB/B. In beiden Fällen ist die Vergütung für die gesamte Menge neu zu berechnen. © Verlagsgesellschaft Rudolf Müller GmbH &, Köln 2017 [Autor: Dr. -Ing. Helmuth Duve]
3. 2 und 2. 3) bzw. im Formblatt 222 (dort in Zeile 3. 2 und 3. 3) aufgefordert, den Zuschlag für Wagnis getrennt nach "betriebsbezogenem Wagnis" und "leistungsbezogenem Wagnis" auszuweisen. Das VHB gibt dann in 510 "Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen" vor, dass bei Mengenminderungen unter 90% der LV-Menge positionsweise das leistungsbezogene Wagnis – wegen der Nichtausführung dieses Leistungsteils – ja erspart worden sei und demzufolge bei der Mehr-/Mindermengen-Ausgleichsrechnung jeweils bei den Mindermengen abzuziehen sei. In diesem Zusammenhang sei nochmals auf das Thema Wagnis Ergänzung 2: Im HVA B-StB (Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau) werden im Teil 3. Vob b mehrmengen live. 4 Nachträge konkrete Vorgaben zur Durchführung der Mehr-/Mindermengen-Ausgleichsrechnung gemacht (dort als Gemeinkostenausgleichsrechnung bezeichnet). Ergänzung 3: In der Zeitschrift "Bauwirtschaft" wurde in 3/2019 und 4/2019 von Wernthaler unter dem Titel "Ausgleichsberechnung nach § 2 Abs. 3 VOB/B" die Meinung vertreten, dass bei einer Ausgleichsberechnung nicht nur die Deckungsbeiträge aus Mehrmengen über 110% heranzuziehen seien, sondern bei Positionen > 110% der LV-Menge auch bereits die Deckungsbeiträge aus den Mengen zwischen 100% und 110%.
Inzwischen wird – zumindest in den Formblättern der öffentlichen Auftraggeber – zwischen betriebsbezogenem Wagnis und leistungsbezogenem Wagnis unterschieden, wobei letzteres bei Mindermengen < 90% als erspart angesehen wird. Zu diesem Aspekt sei – unter Einbeziehung der Rechtsprechung – auf das Thema Wagnis und Gewinn in diesem FAQ verwiesen. Bei Mengenüberschreitungen über 110% der LV-Menge stehen dem AN die Zuschläge für AGK sowie Wagnis und Gewinn zu. Seit dem Urteil des BGH vom 08. 08. 2019 (Az. Vergütungsanpassung bei Mehrmengen - Lexikon - Baupr.... VII ZR 34/18) ist offen, ob es sich dabei um die urkalkulatorischen Zuschläge handelt oder ob lediglich "angemessene" Zuschläge zu gewähren sind. Die AGK und BGK sind jedenfalls in die Mehr-/Mindermengen-Ausgleichsrechnung einzubeziehen. Soweit zumindest die "klassische" Vorgehensweise. Dabei wird unterstellt, dass Mengenmehrungen keine Erhöhung der BGK zur Folge haben, da die Baustelle als Ganzes keine höheren BGK erfordere. Dies kann im Einzelfall durchaus unzutreffend sein. Dann ist in der Mehr-/Mindermengen-Ausgleichsrechnung für zusätzlich erforderliche BGK eine positionsweise Einbeziehung erhöhter Gemeinkosten oder eine Korrektur "unter der Summenzeile" der Ausgleichsrechnung erforderlich.
Das LG Leipzig spricht dem AN die Klageforderung gemäß § 2 Abs. 2 VOB/B zu, allerdings reduziert um die in den Nachträgen enthaltenen Deckungsbeiträge und damit nur in Höhe von auf EUR 9. 018, 30. Der AG wehrt sich mit der Berufung vor dem OLG Dresden. Ohne Erfolg! Die Nachforderung des AN sei nicht gemäß § 16 Nr. 3 VOB/B 2009 ausgeschlossen. Die ZBV/E StB 2011 weiche von der VOB/B 2009 ab, sodass diese nicht als Ganzes vereinbart worden und einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB zugänglich sei. Kein Fall des § 2 Abs. 3 VOB/B bei angeordnete Mehrmenge - Mietrecht München. § 16 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B halte den Maßstäben einer Inhaltskontrolle nicht stand. Der AN werde entgegen den Geboten von Treu und Glauben gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen benachteiligt. Weiter berücksichtige der AN den Kostenanteil der AGK für die Mengenmehrung bei der Ausgleichsberechnung nach § 2 Abs. 3 VOB/B zu Recht. AGK seien umsatzabhängig. Genauso wie bei Zusatzaufträgen müssten sie daher bei Mengenmehrungen beaufschlagt werden. Die Produktionsfaktoren des Betriebs würden auch für die zusätzliche Leistungserbringung eingesetzt und müssten insoweit auch Deckungsbeiträge erbringen.