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Unabhängig von den Grenzmengen ist jeder Drogenbesitz in Österreich illegal Wien, 2001-02-07 (fpd) - "Mit der Grenzmengenverordnung, die heute den Hauptausschuß passieren soll und die ein Absenken der Grenzmengen für Suchtgifte vorsieht, geht die Drogenpolitik in Österreich endlich wieder einen Schritt in die richtige Richtung", zeigte sich der freiheitliche Gesundheitssprecher Abg. Dr. Alois Pumberger zufrieden. Grenzmenge für suchtgifte österreich erlässt schutzmasken pflicht. **** "Es muß in der Bevölkerung, vor allem aber bei der Jugend, wieder das Bewußtsein geweckt werden, daß Drogen schlecht und verboten sind. Es darf nicht sein, daß manche der Auffassung sind, bis zu den Grenzmengen ist der Besitz von Suchtmittel legal. In Österreich ist jeder Drogenbesitz - unabhängig von der Menge - illegal", erklärte der FPÖ-Gesundheitssprecher. "Die nun abgesenkte Grenzmenge unterscheidet nur zwischen leichteren und schwereren Delikten und das Suchtmittelgesetz sieht dementsprechend unterschiedliche Rechtsfolgen vor. Nichtsdestotrotz waren die bisher geltenden 5 Gramm Heroin - in Reinsubstanz, also noch nicht gestreckt - einfach zu viel.
Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung darf die Dauer der Reise, längstens jedoch 30 Tage, nicht überschreiten. Die Bescheinigung kann auch vom verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Dentisten ausgestellt werden, sie ist in diesem Fall von der Bezirksverwaltungsbehörde zu beglaubigen. Für jeden psychotropen Stoff ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen und zu beglaubigen. Eine Kopie der beglaubigten Bescheinigung verbleibt bei der beglaubigenden Behörde. (9) Das Bundesministerium für Gesundheit hat als zentrale Bundesdienststelle für Fragen im Zusammenhang mit Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens einen Vordruck für die Bescheinigung gemäß Abs. Grenzmenge für suchtgifte österreich einreise. 8 aufzulegen (Muster Anlage 2), von dem Kopien hergestellt werden dürfen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Vordruck bei Bedarf zu vervielfältigen und den Ärzten, Zahnärzten und Dentisten Kopien unentgeltlich auszufolgen. (10) Das Bundesministerium für Gesundheit hat ferner einen Vordruck im Sinne der Richtlinie des internationalen Suchtgiftkontrollrates für Vorschriften über Reisende unter Behandlung mit international kontrollierten Suchtmitteln aufzulegen, der den Bezirksverwaltungsbehörden für die Bescheinigung des medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarfs psychotroper Arzneimittel bei Reisen von Patienten in Länder dient, die nicht Vertragsparteien 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens sind (Muster Anlage 3).
Abs. 3 letzter Satz gilt. (7) Psychotrope Arzneimittel dürfen im Bundesgebiet für den medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarf des Patienten während einer Auslandsreise für die Dauer von längstens 30 Tagen verschrieben werden.