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1 GG ableitete, nicht geteilt, sondern stattdessen eine einfach-gesetzliche Verbürgung des Gebots der Rücksichtnahme angenommen. Der Gedanke der Rücksichtnahme auf die Interessen der Nachbarschaft ist nach Ansicht des BVerwG in §15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, §31 Abs. 2, §34 Abs. 1 und auch in § 35 Abs. 3 verankert und kann daher aus diesen Vorschriften abgeleitet werden. Das BVerwG stützt das Gebot der Rücksichtnahme also auf die Auslegung baurechtlicher Vorschriften, nicht auf richterliche Rechtsfortbildung, so dass der diesbezügliche Vorwurf unberechtigt ist. Dasselbe gilt für die Behauptung, die Schutznormtheorie werde vom BVerwG aufgegeben, da das BVerwG ja gerade bemüht ist, das Rücksichtnahmegebot aus bestimmten Schutznormen abzuleiten. Die beklagte inhaltliche Unschärfe des Gebots der Rücksichtnahme ist nicht größer als die der Begriffe der Unzumutbarkeit, des nachbarlichen Interesses oder des Einfügen. Soweit das nachbarliche Abwehrrecht nicht in festen Maßen angegeben werden kann, wie dies z.
B. bei den bauordnungsrechtlichen Abstandsregelungen der Fall ist, ist eine gewisse begriffliche Unschärfe wohl unvermeidlich. Fraglich ist allerdings, ob tatsächlich das Gebot der Rücksichtnahme nur im Rahmen der angeführten baurechtlichen Vorschriften anerkannt und angewandt werden kann. Die Verankerung eines Rücksichtnahmegebots mit nachbarschützender Wirkung in § 15 BauNVO sowie §§31 Abs. 2 u. 34 Abs. 1 kann ohne weiteres bejaht werden, bei § 35 Abs. 3 ist dies dagegen zweifelhaft. Es ist nicht ohne weiteres einleuchtend, dass der vom Bundesverwaltungsgericht angenommene öffentliche Belang des Gebots der Rücksichtnahme in §35 Abs. 3 bei hinreichend gewichtiger Verletzung nachbarlicher Abwehrrechte begründen kann. Das BVerwG hatte zuvor im Urteil vom 6. 12. 1967 den Nachbarschutz des §35 Abs. 3 gerade deswegen verneint, weil die Vorschrift nur öffentliche Belange, nicht aber private Interessen schütze; diese Feststellung ist rechtsdogmatisch kaum anzuzweifeln. Im Urteil vom 5. 1977 verweist das BVerwG auf sein Urteil vom 21.
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