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Diese Auffassung erfährt Kritik insbesondere in zweierlei Hinsicht: Zum einen ergibt sich aus § 17 StGB eindeutig, dass eine fehlende Unrechtseinsicht ein Schuldproblem ist, das die Tatbestandsmäßigkeit unberührt lässt [12] Zieschang, Rn. 354.. Zum anderen wäre bei einer Verneinung des subjektiven Tatbestands keine Teilnahme etwaiger Dritter aufgrund der Akzessorietät möglich. Die rechtsgrundverweisende eingeschränkte Schuldtheorie Die rechtsgrundverweisende (oder vorsatzunrechtverneinende) eingeschränkte Schuldtheorie nimmt dagegen eine wertende Betrachtung vor. Demnach sei bei einem Erlaubnistatbestandsirrtum nicht das Unrecht einer Vorsatztat erfüllt, sodass nicht von einem Vorsatz ausgegangen werden könne. Dieser entfalle nach § 16 Abs. Übersicht über die Irrtümer im Strafrecht - Akademie Kraatz. 1 S. 1 StGB analog. Auch hier kann man vor allem das Teilnahmeargument entgegenhalten. Die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie Die h. vertritt daher die rechtsfolgenverweisende (oder vorsatzunrechtsverneinende) eingeschränkte Schuldtheorie [13] BGH NStZ 2012, 272; Fischer, § 16, Rn.
Der Irrtum Grundlagen Der Täter kann bei seiner Tat einem Irrtum unterliegen. Hierbei hat er eine Fehlvorstellung von der Wirklichkeit. Ein solcher Irrtum kann auf Tatbestands-, Rechtfertigungs- und Schuldebene auftreten. Auf der ersten Ebene unterliegt der Täter einem Tatbestandsirrtum, der den Vorsatz ausschließt (§ 16 Abs. 1 S. Strafrecht: Allgemeiner Teil | Der Irrtum – Schulstoff.org. 1 StGB). Irrt er sich über das Vorliegen oder Grenzen eines Rechtfertigungsgrunds, liegt ein Erlaubnistatbestandsirrtum oder ein Erlaubnisirrtum vor. Verbotsirrtum Der Verbotsirrtum ist in § 17 StGB geregelt. Demnach handelt ein Täter, dem bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, ohne Schuld. Das Gesetz folgt daher der Schuldtheorie: Das Unrechtsbewusstsein ist ein selbständiges, vom Vorsatz zu unterscheidendes Schuldelement [1] Rengier, § 31, Rn. 1.. Vorliegen des Unrechtsbewusstseins Nach der h. M. handelt der Täter mit Unrechtsbewusstsein, wenn er weiß oder zumindest dazu in der Lage ist zu erkennen, dass er etwas Unrechtes tut oder gegen das Recht verstößt.
Eine M. verlangt dafür, dass er Kenntnis von der Strafbarkeit hat. Die h. lässt indes ausreichen, dass der Täter die von der Deliktsnorm erfasste spezifische Rechtsgutsverletzung als Unrecht erkennt [2] BGH NJW 1999, 2908; Wessels/Beulke/Satzger, Rn. 687.. Das Unrechtsbewusstsein ist teilbar, d. h. der Täter kann bei Verwirklichung mehrerer Straftaten auch bei nur einem Delikt einem Verbotsirrtum unterliegen. Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums Die Schuld entfällt nach § 17 S. 1 StGB nur, wenn der Irrtum unvermeidbar gewesen ist. War dagegen vermeidbar, besteht eine fakultative Strafmilderung, § 17 S. 2 i. V. m. § 49 Abs. Irrtümer strafrecht übersicht. 1 StGB. An die Vermeidbarkeit werden insbesondere im Kernstrafrecht hohe Anforderungen gestellt; im Bereich des Nebenstrafrechts dagegen geringere [3] OLG Oldenburg NStZ-RR 1999, 122.. Die Rechtsprechung verlangt einen strengeren Maßstab als bei Fahrlässigkeitsdelikten, während die h. L. solche starke Anforderungen ablehnt [4] Rengier, § 31, Rn. 17.. Zwar sind die Vermeidbarkeitskriterien im Einzelnen umstritten, im Großen und Ganzen hat der Täter aber all seine individuellen Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten unter Anspannung seiner rechtlich-sittlichen Wertvorstellungen ( Gewissensanspannung) einzusetzen.
22d; Rengier, § 30, Rn. 20; Wessels/Beulke/Satzger, Rn. 705; der BGH folgt teilweise aber auch der rechtsgrundverneinenden eingeschränkten Schuldtheorie: NStZ 2016, 333; NJW 2014, 1121.. Nach ihr ist der Tatbestandsvorsatz zu bejahen, aber ein Schuldvorwurf zu verneinen. Der "Schuldvorsatz" scheide nach § 16 Abs. 1 S. Irrtümer im Vorsatz (Überblick) | Jura Online. 1 StGB aus; der Täter handelt also schuldlos. Dieser Lösungsweg hat die Vorteile, dass der Täter nach einem entsprechenden Fahrlässigkeitsdelikt bestraft werden kann (§ 16 Abs. 1 S. 2 StGB analog) und dass auch eine Teilnahme möglich ist, da weiterhin eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat gegeben ist. Doppelirrtum Bei einem Doppelirrtum unterliegt der Täter einem Erlaubnistatbestandsirrtum. Die Grenzen des vermeintlichen Rechtfertigungsgrunds überschreitet er aber aufgrund eines Erlaubnisirrtums. Diese Konstellation wird allgemein als gewöhnlicher Verbotsirrtum nach § 17 StGB bewertet. Entschuldigungstatbestandsirrtum Stellt sich der Täter irrig tatsächliche Umstände vor, die – lägen sie vor – ihn entschuldigen würden, unterliegt er einem Entschuldigungstatbestandsirrtum.
Hinsichtlich des Tatbestandsirrtums sind wiederum der error in persona vel objecto, der aberratio ictus, der Irrtum über den Kausalverlauf, die irrtümliche Annahme von privilegierenden objektiven Tatbestandsmerkmalen und der Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale zu unterscheiden. Bei den tatsächlichen Irrtümern auf der Rechtswidrigkeitsebene existieren der Erlaubnistatbestandsirrtum und der umgekehrte Erlaubnistatbestandsirrtum. Bei den tatsächlichen Irrtümern auf der Schuldebene sind der Entschuldigungstatbestandsirrtum gem. § 35 II StGB und der umgekehrte Entschuldigungstatbestand zu unterscheiden. Bei den tatsächlichen Irrtümern auf der Ebene der persönlichen Strafausschließungsgründe ist zwischen dem tatsächlichen Irrtum über das Vorliegen eines persönlichen Strafausschließungsgrunds und dem umgekehrten tatsächlichen Irrtum über das Vorliegen eines persönlichen Strafausschließungsgrunds zu differenzieren. Irrtümer in rechtlicher Hinsicht Irrtümer in rechtlicher Hinsicht umfassen sowohl Irrtümer auf der Tatbestandsebene, Irrtümer auf der Rechtswidrigkeitsebene, Irrtümer auf der Schuldebene und Irrtümer auf der Ebene der persönlichen Strafausschließungsgründe.
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