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Bei Mischfinanzierungen gelten spezielle Meldefristen. Ebenfalls von Nachteil ist es, dass Beiträge an eine rückgedeckte Unterstützungskasse stets in mindestens gleichbleibender Höhe abgeführt werden müssen; sinken dürfen sie nicht. Unterstützungskasse: Die Vor- und Nachteile für den Arbeitnehmer Arbeitnehmer genießen vor allem dann die Vorteile der Unterstützungskasse, wenn sie schon relativ hohe Gehälter beziehen, da die Einzahlungen in die Kasse sowohl bei Arbeitgeber- als auch bei Arbeitnehmerfinanzierung steuerlich begünstigt sind. Bei einer reinen Finanzierung durch Entgeltumwandlung ist außerdem ein Betrag in Höhe von bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze sozialabgabenfrei. Im Gegenzug muss die Betriebsrente mit Rentenbeginn allerdings wie Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit versteuert werden. Auch darf die Höhe der Zuwendungen in der rückgedeckten Unterstützungskasse allerdings nicht sinken, so dass Arbeitnehmer, die ihre Betriebsrente selbst finanzieren, schon zu Anfang kalkulieren sollten, welchen Betrag sie zur Vorsorge aufwenden möchten.
Auf diese Nachteile ist in jedem Beratungsgespräch - auch im Arbeitgeberinteresse, in dessen Auftrag die Beratungsgespräche durch-geführt werden - hinzuweisen. Sinnvollerweise sollte dies auch dokumentiert werden. 2. Nachteil des Verlustes der Umwandlungsbeiträge Soweit versicherungsförmige Durchführungswege, wie die Direktversicherung, die Pensionskasse oder der Pensionsfond zum Einsatz kommen, oder auch eine rückgedeckte Unterstützungskasse, werden von den meisten Arbeitgebern die nicht unerheblichen Kosten der Verträge auf die Mitarbeiter abgewälzt. Die Folge ist, dass in vielen Verträgen in den ersten Jahren häufig nur rund 50% der eingezahlten Beiträge tatsächlich für die Anlage zur Verfügung stehen. Häufig dauert es 20 Jahre und mehr, bis die eingezahlten Beiträge überhaupt insgesamt wieder zur Verfügung stehen, d. h. die Summe der eingezahlten Beiträge dem Rückkaufswert der entspricht. Überprüfen kann dies jeder Arbeitnehmer leicht selbst, indem er die Rückkaufswerte der Versicherung mit den bereits eingezahlten Beiträgen vergleicht.
Die Beiträge werden von der Unterstützungskasse dafür regelmäßig in einer Versicherung angelegt, wodurch die Zusagesummen durch die Versicherungen kongruent rückgedeckt sind. Die aktive Beteiligung von Banken oder Versicherungen bringt in vielen Fällen hohe Kosten mit sich und senkt dadurch erheblich die zu erwartende Rendite. Für die Angestellten bringt die kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse noch den Nachteil mit sich, dass die Beiträge nicht gesenkt werden können, wenn nicht ein besonderer Anlass vorliegt. Bei einer Krankheit oder einem Notfall in der Familie kann es dadurch sein, dass weiter Beiträge gezahlt werden müssen, obwohl das Gehalt aktuell dringend privat gebraucht wird. Die kongruent rückgedeckten Unterstützungskassen sind in vielen Fällen von einer Versicherung selbst gegründet und weißen auch eine klare Zugehörigkeit zu diesem Konzern dann auf, daran lassen sich diese leicht erkennen. Die beiden Arten von Unterstützungskassen weißen in der Theorie große Unterschiede auf.
Vorteile für den Arbeitnehmer Steuerersparnis Der Arbeitnehmer wandelt einen Teil seines Bruttoeinkommens in die Unterstützungskassenversorgung um. Für den umgewandelten Teil des Gehalts zahlt der Arbeitnehmer zunächst keine Steuern – dadurch reduziert sich sein steuerpflichtiges Bruttoeinkommen und die Steuerlast. Die Leistungen werden mit der Auszahlung im Rentenalter besteuert. Dieser Steuerspareffekt stellt nicht nur eine langfristige Steuerstundung dar. Einerseits ist der Ruhestandssteuersatz niedriger als der Steuersatz während der aktiven Zeit. Andererseits wirken in der Ruhestandsphase verschiedene Freibeträge, z. B. Versorgungsfreibetrag. Durch die Möglichkeit der Anwendung der sog. "Fünftelung" gemäß § 34 EStG kann bei der Besteuerung des Auszahlungskapitals ein verminderter Steuersatz zugrunde gelegt werden. Einsparung von Sozialabgaben Die Zahlungen (Zuwendungen) an die Unterstützungskasse sind auch sozialversicherungsfrei – bis 4% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung West (2014: jährlich 2.