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Denn sowohl die erste Etage (eigenbetriebliche Nutzung) als auch die zweite Etage (fremdbetriebliche Nutzung) stellen wegen des unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter dar (R 4. 2 Abs. 4 EStR). Dies hat zur Folge, dass A bezüglich des Erdgeschosses gewerbliche Einkünfte und hinsichtlich des Obergeschosses Vermietungseinkünfte erzielt. Im Einzelnen ergeben sich aus dem Sachverhalt für 2017 folgende Besteuerungsfolgen: 2. 1 Erdgeschoss Die AfA-Bemessungsgrundlage beträgt 400. 000 EUR (800. 000 EUR x ½). Somit kann A nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG jährliche Abschreibungen i. H. von 12. Gebäude / 9.3 Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe. 000 EUR (400. 000 EUR x 0, 03) vornehmen. Die auf das Erdgeschoss entfallenden Erhaltungsaufwendungen (50. 000 EUR) sind sofort als Betriebsausgaben abziehbar; insbesondere liegen keine anschaffungsnahen Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) vor, da die 15%-Grenze (400. 000 EUR x 0, 15 = 60. 000 EUR) ersichtlich nicht überschritten ist. Da in den folgenden drei Jahren keine weiteren Investitionen erfolgen sollen, bleibt der sofortige Betriebsausgabenabzug auch erhalten.
Der Teilwert im Zeitpunkt der Überführung beträgt 2. 100. 000 €. Die noch verbleibende Nutzungsdauer wird nicht kürzer sein als 50 Jahre. Es ergibt sich folgendes Kalkül: Anschaffungskosten 2. Umwandlung Betriebsvermögen in Privatvermögen - Immobilienbesteuerung - Frag einen Steuerberater. 000 € AfA 2% über zehn Jahre 400. 000 € Buchwert bei Entnahme 1. 600. 000 € Teilwert bei Entnahme 2. 000 € Entnahmegewinn 500. 000 € Abschreibung ab Entnahmezeitpunkt: Bemessungsgrundlage 2. 000 € 2% hiervon 42. 000 €.
14. 07. 2017 ·Fachbeitrag ·Der praktische Fall | Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke gehören zum Betriebsvermögen, privat genutzte Grundstücke zum Privatvermögen. In beiden Fällen kann der Steuerpflichtige die Zuordnung nicht beeinflussen; es sei denn, er ändert die Nutzung des Grundstücks. Anders ist dies bei vermieteten Grundstücken. Diese stellen zwar zunächst Privatvermögen dar, allerdings kann der gewerblich Tätige unter bestimmten Voraussetzungen durch ausdrückliche Zuordnung gewillkürtes Betriebsvermögen begründen. Ob sich das lohnt und welche steuerlichen Folgen hieraus resultieren, zeigt der praktische Fall. | 1. Sachverhalt Versicherungsvertreter A erwirbt zum 31. 12. 16 ein aus zwei gleich großen Geschossen bestehendes Gebäude, das 1990 errichtet wurde (der Bauantrag wurde 1988 gestellt). Das Gebäude wurde bislang komplett zu Bürozwecken genutzt. Die Anschaffungskosten betragen insgesamt 1. 000. 000 EUR, hiervon entfallen 200. 000 EUR auf den Grund und Boden. Der Einheitswert des Grundstücks beträgt 180.
Da er seine private Immobilie behält, schätzt das Finanzamt deren Wert anhand der Bodenrichtwerte der Stadt, gegebenenfalls mit Aufschlag. Über die Höhe streiten Steuerzahler und Finanzamt häufig. In diesen Fällen berechnet das Finanzamt, welcher Wertzuwachs der gesamten Immobilie anteilig nach Fläche auf das Arbeitszimmer entfällt. Dieser anteilige Gewinn ist mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Ausnahme: Steuerfreies Arbeitszimmer Der Gesetzgeber hat eine Hintertür für kleine Arbeitszimmer offen gelassen (Paragraf 8 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, EStDV). Ein etwaiger Wertzuwachs ist nur dann steuerpflichtig, wenn das Zimmer mehr als 20. 500 Euro wert ist und mehr als ein Fünftel der gesamten Immobilie. Wer unter beiden Grenzen bleibt, braucht die stille Reserve nicht zu versteuern, die für sein Arbeitszimmer angefallen ist. Beispiel: Der Selbstständige Max Clever hat 1985 ein 200 Quadratmeter großes Einfamilienhaus für umgerechnet 125. 000 Euro gebaut. Seit 1990 nutzt er darin ein betriebliches Arbeitszimmer (30 Quadratmetern).