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Rechtsnatur Die Umsetzung ist mangels einer Rechtswirkung nach außen kein Verwaltungsakt. Sie ist in Ausübung der Organisationsgewalt des Dienstherrn an den Beamten in seiner amtlichen Funktion gerichtet ist. Auch wenn die Umsetzung als behördeninterne Maßnahme kein Verwaltungsakt ist, kann sie dennoch Beamte in ihrer individuellen Rechtssphäre verletzen. Private Belange von Beamten können z. B. aus dem von Art. Versetzung, Umsetzung und Abordnung im öffentlichen Dienst. 6 GG geschützten Bereich von Ehe und Familie oder auch die mit einem Wechsel des Dienstorts verbundenen Belastungen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sein. Ermessen Die Umsetzung liegt im pflichtgemessen Ermessen des Dienstherrn, der die zugrunde liegenden dienstlichen Belange mit den Folgen für den beruflichen Werdegang und die private Lebensführung des Betroffenen abwägen muss. Dieses Ermessen ist weit; es umfasst jeden sachlichen Grund. Es wird allerdings begrenzt durch die Forderung, dem Beamten eine amtsangemessene Beschäftigung zuzuweisen, durch Gesichtspunkte der Fürsorge oder durch eine etwaige Zusicherung.
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