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/18. Vergütung und Vorsorge - SSB AG. Oktober 2017 hat die für den öffentlichen Dienst die Kündigung der Entgelttabellen zum TVöD, zum TV-V und zu den Tarifverträgen für Auszubildende und für Praktikantinnen und Praktikanten zum 28. Februar 2018 beschlossen. Die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg sind mit ihrem Bezirkstarifvertrag Nahverkehr (BzTV-N BW) an die Entgeltrunde TVöD gekoppelt. Mit der Rhein-Neckar-Verkehr GmbH (RNV), die einen Haustarifvertrag hat, wurde in der letzten Entgeltrunde 2016 vereinbart, dass sie sich künftig (bis 2021) wiederum an die Entgeltrunde des TV-N anhängt.
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Am 17. April 2018 konnte in der dritten Verhandlungsrunde eine Tarifeinigung mit den kommunalen Arbeitgebern erreicht werden! Die Beschäftigten im TV-N erhalten eine Entgelterhöhung in drei Schritten mit einem Mindestbetrag von insgesamt 180 Euro.
Und der tarifliche Gesamtzusammenhang bzw. Zweck der Norm ergebe, dass § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV-N BW auch bei Höhergruppierungen aufgrund der neuen Entgeltordnung gelten solle; denn die anlässlich der Überleitung in den BzTV-N BW vorgenommene Einkommenssicherung verliere ihre Berechtigung mit jeder zu einer Entgeltsteigerung führenden Höhergruppierung. Denn nach Auffassung des BAG würde die unverminderte Weiterzahlung der persönlichen Zulage trotz einer entgeltsteigernden Höhergruppierung aufgrund der neuen Entgeltordnung ihre in § 24 Abs. Bztv n bw entgelttabelle video. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV-N BW zum Ausdruck kommende Zielsetzung gleichsam konterkarieren. Und eine solche Aufgabe des Regelungsziels der persönlichen Zulage könne dem 3. Absatz der Vorbemerkung nicht entnommen werden. Eine... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich TVöD Office Professional 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Zum einen die klassische Betriebsrente, die durch die SSB gebildet wird und Unternehmenstreue belohnt. Zum anderen gibt es den Baustein der Beteiligungsrente, bei der die Mitarbeitenden die Möglichkeit haben, die Betriebsrente aufzustocken, indem sie sich im Rahmen einer Bruttoentgeltumwandlung finanziell daran beteiligen.
S. d. § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV-N BW darstelle; denn diese setze eine Veränderung der Tätigkeit voraus, was bei einer bloßen Änderung der Einordnung im neuen Entgeltgruppensystem nicht der Fall sei. Zudem schließe auch die Vorbemerkung 1 der Anlage 1 BzTV-N BW die Anrechnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV-N BW aus. Die Entscheidung Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Beklagte hat zu Recht gem. § 24 Abs. Bztv n bw entgelttabelle tv. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV-N BW die streitgegenständliche Kürzung der persönlichen Zulage des Klägers ab dem 1. 2015 vorgenommen. Das Gericht führte zunächst aus, dass die Drittelanrechnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV-N BW grundsätzlich auch solche Höhergruppierungen erfasse, die nicht auf eine Änderung der Tätigkeit, sondern allein auf eine Änderung der Eingruppierungsregelungen zurückzuführen seien. Entscheidend sei nicht der Anlass für die Höhergruppierung, sondern die damit verbundene Entgeltsteigerung. Des Weiteren enthalte der 3. Absatz der Vorbemerkung kein "apodiktisches Verbot" der Anrechnung u. a. der persönlichen Zulage nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW.