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Weitere Testamentsanordnungen, die ihn nicht direkt betreffen, muss das Nachlassgericht nicht offenbaren. Von allen Verfügungsanordnungen, die die eigene Person betreffen, darf eine Kopie angefordert werden. Sie wird gegen Extrakosten direkt von der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts erstellt. Das ist in § 13 Absatz 3 FamFG geregelt. Hinweis: Und wie steht es mit einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern aus? Sie enthalten Regelungen zu den Nacherben. Lassen sich diese von dem aktuellen Erbfall trennen, gibt das Nachlassgericht keine Informationen heraus, wer die Nacherben sind und was verfügt worden ist. Das ist in § 349 FamFG vermerkt. Darf jemand mein privat verwahrtes Testament einsehen? Die Antwort darauf scheint einfach und logisch, aber sie taucht immer wieder auf. Umso wichtiger ist es, zu betonen, dass niemand sein Testament irgendjemanden zeigen muss. Kinder, Enkel, Nachbarn, Freunde etc. dürfen noch so sehr drängen und betteln, es besteht nie eine Pflicht, jemand dieses sensible Dokument zu offenbaren.
Sollte er die Liegenschaften erhalten, wäre er selbstverständlich dazu bereit, sich um den kinderlosen Onkel Ernst zu kümmern. Ansonsten nicht. Fälle wie diese sind nicht selten, obgleich sie moralisch zweifelhaft sind. Das Zentrale Testamentsregister kennt auf Anfragen wie diese nur eine Antwort: Sie lehnen das Auskunftsbegehren ab. Es ist nur möglich, dass Notare und Gerichte bei dieser Stelle eine Auskunft erhalten. Das ist in § 78 f BNotO (Bundesnotarordnung) geregelt. Lebt der Testamentsverfasser noch, können sogar Gerichte und Notare nur bei der Stelle eine Auskunft erhalten, wenn der Erblasser dazu einwilligt. Und was ist mit dem Erblasser selbst? Es kann vorkommen, dass der Erblasser selbst gern beim Zentralen Testamentsregister nachfragen möchte, was der Inhalt seines letzten Willens gewesen ist. Das mag sonderbar anmuten, aber gelegentlich kommt dies vor. Es passiert vor allem dann, wenn der Erblasser den Überblick über seinen letzten Willen verloren hat. Teilweise liegen ihm auch seine erbrechtlichen Erklärungen nicht mehr vor.