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§ 266 StGB (1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. Untreue 266 schema code. 3 gelten entsprechend. § 263 StGB (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
4. Vermögensnachteil Zuletzt ist im Tatbestand der Untreue nach § 266 I 1. StGB ein Vermögensnachteil zu prüfen. Dieser entspricht dem Begriff des Vermögensschadens beim Betrug. 5. Vorsatz In subjektiver Hinsicht muss der Täter zudem vorsätzlich gehandelt haben. II. Rechtswidrigkeit Es folgen die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld, welche keine weiteren Besonderheiten aufweisen. III. Schuld IV. Strafe Im Bereich Strafe besteht auch bei der Untreue die Möglichkeit eines besonders schweren Falls, da der Absatz 2 der Norm auf § 263 III 2 StGB verweist. Ebenso gelten auch für die Untreue über § 266 II StGB die Strafantragserfordernisse des Haus- und Familiendiebstahls sowie des Diebstahls geringwertiger Sachen. Dieser Beschreibungstext wurde von Sören A. Schema zur Untreue, § 266 StGB - Elchwinkel. Croll erstellt. Dieses Video wurde von Nils Fock erstellt.
1. Examen/SR/BT 1 Prüfungsschema: Untreue, § 266 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Missbrauchstatbestand (1. Alt. ) aa) Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis Gesetz, behördlicher Auftrag, Rechtsgeschäft bb) Missbrauch der Befugnis Liegt vor, wenn der Täter nach außen aufgrund seines rechtlichen Könnens rechtsverbindlich und wirksam handelt, wobei er jedoch gleichzeitig die Grenzen des im Innenverhältnis beschränkten Dürfens überschreitet. Strafrecht Schemata - Versuch, §§ 22, 23 StGB. Voraussetzung ist daher immer ein Drei-Personen-Verhältnis Beachte: Nur rechtsgeschäftlich und hoheitlich; nicht: Tatsächlich cc) Vermögensbetreuungspflicht Gegenstand der Vermögensbetreuungspflicht ist ein fremdnützig gestaltetes Schuldverhältnis, das nicht ganz untergeordnete Tätigkeiten beinhaltet und bei dem die Vermögensfürsorge der wesentliche Inhalt des Treueverhältnisses ist. Indizien: Grad der Selbständigkeit; Verantwortlichkeit; Dauer, Umfang und Art der Tätigkeit dd) Vermögensnachteil Problem: Gefährdungsschaden Liegt vor bei einer gegenwärtigen Minderung des Gesamtvermögenswerts durch die nahe liegende Gefahr des endgültigen Verlusts (Beispiel: Schwarze Kassen) Wie bei § 263 StGB b) Treuebruchstatbestand (2. )