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Zugegeben, das mag eine überzogene Darstellung sein. Aber wenn das Wohl des Kindes auf dem Spiel steht und zwei Eltern die Elternebene zum Nachteil des Kindes missbrauchen, dann ist meiner Meinung nach eben auch keine Entscheidung pro eines Elternteiles wenig hilfreich. Dadurch wird neuer Streit provoziert – wie bereits heute auch. Manipulation als ungelöstes rechtliches Problem Das ungelöste eigentliche Problem ist doch, sind wir ehrlich, die Manipulation von Kindern oder des Verfahrens durch einen oder beide Elternteile. Damit wird es oft schwer, den Willen oder das Wohl der Kinder zu eruieren. Daran müsste man ansetzen. Meine Lösungsansätze erhaltet ihr in einem weiteren Artikel, bald. Keine Kooperation zwischen den Eltern, kein gemeinsames Sorgerecht oder Umgang für das Kind?. Konklusion Ich sehe nur Risiken und wenig Chancen. Daher lehne ich ein gesetzliches Leitmodell ab. Wenn Eltern sich nicht einigen können oder wollen, muss der Staat nur in Fällen der Notwendigkeit eingreifen. Ich mag keine staatlichen Eingriffe in die Familien, wenn es sich vermeiden liese. Stattdessen präferiere ich einen Zwang für werdende Eltern, vor der Geburt eine notarielle Einigung über das Erziehungsmodell im Trennungsfall Einigkeit herbeizuführen, die dann als Leitmodell der Entscheidung des Gerichtes dienen muss.
Der Verfahrensbeistand und der Sachverständige haben sich gegen die Übertragung einer alleinigen elterlichen Sorge auf den Vater ausgesprochen. Darauf basierend hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Auch hat es den Antrag des Antragsgegners auf Übertragung der alleinigen Sorge ebenfalls zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. 2. Beschluss des OLG Stuttgart vom 24. 8. 2016 (Az. Sorgerechtsentzug wegen mangelnder kommunikation definition. : 17 UF 40/16) Das OLG führte aus, dass für das gemeinsame Sorgerecht eine Kooperationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft der Eltern notwendig sein. Fehle dies und ist dies auch für die Zukunft nicht zu erwarten, ist die gemeinsame elterliche Sorge aufzulösen und demjenigen Elternteil zuzuweisen, bei dem das Wohl des Kindes am besten gewahrt zu werden verspricht Keine Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit Das Oberlandesgericht stellte fest, dass zwischen den Eltern keine Kooperation-und Kommunikationsfähigkeit bestehe. Dies sei auch zwischen den Eltern unstreitig gewesen.
Mit dieser Aufgabe kann es auch durch die Eltern selber beauftragt werden. Sie können ihm Teilbereiche des Sorgerechts per Auftrag bzw. Vollmacht übertragen, ohne jedoch aus der eigenen Elternverantwortung entlassen zu werden. Für die Zeit der Übertragung sind die Eltern jedoch zur Kooperation und Kommunikation mit dem Vollmachtnehmer verpflichtet. Erfolgt dies nicht, kommt zum geistigen, körperlichen und seelischen Wohle des Kindes lediglich der Sorgerechtsentzug in Betracht. OLG Bremen, Beschl. v. 04. 01. Sorgerechtsentzug: Unzureichende Kooperation mit dem Jugendamt - Rechtsportal. 2018 – 4 UF 134/17