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Hallo zusammen, um es vorweg zu nehmen: ich bin kein Jurist oder sonstwie gearteter Fachmann in diesen Dingen, habe mich aber in meinem Hauptjob (ich stehe noch ganz am Anfang meiner Betreuerkarriere... ) mit der EU-DSGVO befassen müssen. Diese DSGVO gilt ab Mai 2018 für alle privaten Unternehmen, also auch uns Betreuer, und für sämtliche öffentlichen Behörden. Letztendlich ändert sich mit der Einführung der DSGVO für uns aber nicht allzu viel. Hintergrund für diese neue VO waren neben den sehr unterschiedlichen und z. T. Berufsbetreuer datenschutz grundverordnung art. sehr laschen Datenschutzbestimmungen der verschiedenen EU-Länder auch eher die Haltung der EU gegenüber internationalen, vorwiegend amerikanischen, Unternehmen und ihrer Sammellust bzgl. personenbezogener Daten. Zukünftig sollen personenbezogene Daten daher nur noch dann gespeichert werden, wenn dies verschiedenen festgelegten Grundsätzen entspricht. Erwähnenswerte Grundsätze wären z. B. die 'Zweckbindung' und die 'Datenminimierung', mit denen festgelegt ist, dass nur Daten gespeichert werden dürfen, die zum Zweck der Geschäftsbeziehung dienen und nicht darüber hinaus, oder auch die 'Speicherbegrenzung', bei der es um die zeitliche Begrenzung der Datenspeicherung geht.
Somit sind Sie von der neuen Verordnung betroffen. Da Sie mit 99%-iger Wahrscheinlichkeit von der DSGVO betroffen sind, hier nachfolgende Einzelheiten und Beispiele, die Ihnen die Umsetzung leichter machen sollen: 1. Transparenzgrundsatz Der in Art. 5 DSGVO enthaltene Transparenzgrundsatz dürfte für Berufsbetreuer nur wenige Probleme bereiten, da Berufsbetreuer in der Regel die Daten unverändert speichern und auch bei der Weitergabe an Dritte nicht verändern. 2. Der Verarbeitungszweck – hier ist Vorsicht geboten! In der Verordnung ist von Angemessenheit die Rede. So müssen die Verarbeitungszwecke bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten feststehen. Ferner müssen die erhobenen Daten für die genannten Zwecke angemessen und erheblich sowie auf das notwendige Maß beschränkt sein. Doch sind sie das immer? Berufsbetreuer datenschutz grundverordnung dsgvo. Überschreitung der Aufgabenbereiche: Dieser Grundsatz könnte im Rahmen einer Überschreitung der Aufgabenbereiche für Berufsbetreuer relevant werden. Ein Beispiel: Sollte Ihre berufliche Tätigkeit und der damit verbundene Auftrag überschritten werden und Sie personenbezogene Daten sammeln, die nicht in Zusammenhang mit der Berufsausübung als rechtlicher Betreuer stehen, könnten sich für Sie unter Umständen haftungsrechtliche Konsequenzen ergeben.
Die vom Bundesverband freier Berufsbetreuer eingerichtete Arbeitsgruppe "Datenschutz" sieht sowohl den sachlichen als auch den räumlichen Anwendungsbereich der Datenschutz – Grundverordnung (EU-DSGVO) bei Berufsbetreuern für gegeben. Im Rahmen des sachlichen Anwendungsbereiches der Verordnung (Art. 2) ist nicht erkennbar, dass Berufsbetreuer hiervon ausgenommen sind. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der in Absatz 2 genannten Ausnahmetatbestände sind nicht ersichtlich. Der Verband vertritt die Ansicht, dass auch ehrenamtlich tätige Betreuer, die noch nicht zu Berufsbetreuern bestellt worden sind, vom sachlichen Anwendungsbereich erfasst werden. Auf Grund eines einheitlichen Schutzes für Betreute meinen wir außerdem, dass die Verordnung für sämtliche ehrenamtlich tätigen Betreuer gilt, insbesondere auch dann, wenn – wie in der Regel – eine verwandtschaftliche Beziehung zwischen Betreuer und Betreuten besteht. EU-Datenschutz-Grundverordnung ab 25. Mai. 2018 - Seite 3 - Forum Betreuung. Zwar sieht Art. 2 Abs. 2 EU-DSGVO vor, dass bei der Ausübung ausschließlich persönlicher und familiärer Tätigkeiten die Verordnung keine Anwendung findet.
Diese werden auch vom Berufsbetreuer im Rahmen seiner Berufsausübung "verarbeitet", da "Verarbeitung" im Sinne der EU-DSGVO jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführter Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten darstellt. Sobald personenbezogene Daten erhoben, erfasst, organisiert, geordnet, gespeichert, angepasst oder verändert werden, liegt eine Verarbeitung im Sinne des Art. 4 EU-DSGVO vor. Datenschutz im Betreuerbüro - Aktuelle Informationen Teil 1 - BtDirekt | Themen für Berufsbetreuer. Die EU-DSGVO bestimmt in Art. 5 die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Um dem darin enthaltenen Transparenzgrundsatz zu genügen, müssen alle Informationen und Mitteilungen zur Verarbeitung personenbezogenen Daten verständlich sowie in klarer und einfacher Sprache abgefasst sein. Für Berufsbetreuer dürften sich im Hinblick auf den Transparenzgrundsatz kaum Probleme ergeben, da Betreuer in der Regel Daten unverändert speichern und auch bei der Weitergabe an Dritte nicht verändern. Die Verarbeitungszwecke müssen bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten feststehen.
Das kann sich aber im Verlauf der Betreuung ändern, wenn beispielsweise der Nachweis der Geschäftsunfähigkeit des Betreuten in einem Prozess erforderlich wird, in dem ein Gläubiger einen Zahlungsanspruch gegen den Betreuten geltend macht. Die Beispiele sollen verdeutlichen, dass die Entscheidung über das Verarbeiten von Daten ein eigenverantwortliches Handeln des Betreuers verlangt. Schwarz-Weiß-Malerei oder der Wunsch nach Eindeutigkeit helfen da nicht weiter.
Darüber hinaus müssen die erhobenen Daten für die genannten Zwecke angemessen und erheblich sowie auf das notwendige Maß beschränkt sein. Dieser Grundsatz könnte im Rahmen einer Überschreitung der Aufgabenbereiche für Berufsbetreuer relevant werden. Sollte die berufliche Tätigkeit und der damit verbundene Auftrag überschritten werden und personenbezogene Daten angesammelt werden, welche nicht in Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen, könnten sich unter Umständen haftungsrechtliche Konsequenzen ergeben. Sollte sich während einer Betreuung abzeichnen, dass Daten, die in keinem Zusammenhang mit einem Aufgabenkreis stehen, zukünftig verarbeitet werden sollen, muss ggf. eine Erweiterung des Aufgabenkreises beim Betreuungsgericht beantragt werden. Die Frage, ob Daten durch Berufsbetreuer verarbeitet – insbesondere erhoben und gespeichert – werden dürfen, kann nur einzelfallbezogen und eigenverantwortlich beantwortet werden. Das liegt bereits daran, dass sich die Zulässigkeit der Datenverarbeitung auch nach den übertragenen Aufgabenkreisen richtet.