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[7] Kfz-Stellplatz nicht auf alle Mieter umlegen Unstreitig ermessensfehlerhaft ist die Umlage der Betriebskosten von Kfz-Stellplätzen auch auf Wohnungsmieter, die keinen Stellplatz gemietet haben. Allerdings handelt es sich insofern um einen bloßen inhaltlichen Fehler, der nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Betriebskostenabrechnung führt und vom Gericht korrigiert werden kann. [8] Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Korrektur der Betriebskostenabrechnung nach Abrechnungsfrist – zum Nachteil des Mieters? - Betriebskostenabrechnung. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich VerwalterPraxis 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Viele Mieter meinen daher, dass der Vermieter – aufgrund der 12-monatigen Abrechnungsfrist – auch innerhalb von 12 Monaten die Betriebskostenabrechnung erstellen muss, nachdem sie ausgezogen sind. Praxisbeispiel: Der häufige Irrglaube über die Abrechnungsfrist Ein Mieter hat sein Mietverhältnis fristgerecht zum 31. 05. gekündigt. Seine Zählerstände wurden am Tag seines Auszugs abgelesen. Abrechnungsfrist für die Nebenkostenabrechnung | Mit Beispielen. Folge: Der Mieter meint nun, der Vermieter müsse aufgrund der 12-monatigen Abrechnungsfrist bis zum 31. des Folgejahres die Betriebskostenabrechnung erstellt haben. Tatsächlich beginnt die Abrechnungsfrist aber erst mit dem Ende des mietvertraglich vereinbarten Abrechungszeitraums, so dass es zunächst auf die Lage dieses Zeitraums ankommt. Dabei muss der Abrechnungszeitraum nicht mit dem Kalenderjahr identisch sein, sondern darf davon abweichen. Auch sind getrennte Abrechnungszeiträume für Heiz- und übrige Betriebskosten möglich. Erst nach Ablauf der Abrechnungsperiode beginnt die Abrechnungsfrist zu laufen.
Eine Korrektur der Betriebskostenabrechnung – wobei Korrektur hier im sprachlichen Sinne gemeint ist – setzt voraus, dass die Abrechnung formelle oder materielle Fehler aufweist.
[3] Auch aus einer vertraglichen Vereinbarung, wonach die Abrechnung bis zu einem bestimmten Termin zu erstellen ist ("Die Abrechnung erfolgt bis spätestens 30. 9. des folgenden Jahres"), kann ohne weitere Anhaltspunkte keine Ausschlussfrist zur Nachforderung von Betriebskosten hergeleitet werden. Eine solche Klausel enthält ihrem Wortlaut nach zunächst eine bloße terminliche Festlegung. Zur zusätzlichen Herbeiführung der weitreichenden Folgen einer Ausschlussfrist muss der Vertrag entsprechende eindeutige Regelungen enthalten. Abrechnungsfrist für Betriebskosten in der Gewerberaummiete. [4] Dementsprechend ist einer Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag, wonach "spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres über die vorangegangene Heizperiode abzurechnen" ist, keine Ausschlusswirkung dahingehend beizumessen, dass der Vermieter mit Ablauf dieser Frist gehindert wäre, Heizkostennachforderungen geltend zu machen. [5] Auch eine vertragliche Abrede, wonach die Betriebskosten einer gewerblichen Immobilie jährlich abgerechnet werden sollen, stellt lediglich eine Abrede über den Abrechnungszeitraum dar und keine Ausschlussfrist.
Als angemessene Frist könne die Jahresfrist des § 556 III 2 BGB herangezogen werden. Allerdings sei diese Frist anders als bei Wohnraummietverhältnissen keine Ausschlussfrist. Demzufolge könne der Vermieter auch noch nach Ablauf von 12 Monaten die Nebenkostenabrechnung erstellen und insbesondere Nachforderungen erheben. Mieter hat ein Zurückbehaltungsrecht In der Konsequenz bedeutet dies für den Mieter, dass er auch nach dem Ablauf von 12 Monaten nicht darauf vertrauen darf, dass der Vermieter keine Nebenkostenabrechnung erstellen werde. Zugleich kann der Mieter den Vermieter auf Erteilung der Nebenkostenabrechnungen, in letzter Konsequenz auch gerichtlich, in Anspruch nehmen und braucht bis dahin keine weiteren Nebenkostenvorauszahlungen mehr zu leisten. Ihm steht insoweit ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zu. Auch dieses hat der BGH ausdrücklich bestätigt (BGH NZM 2005, 373). Der Mieter kann dieses Zurückbehaltungsrecht so lange ausüben, bis er den Betrag der Nebenkostenvorauszahlungen erreicht, über die der Vermieter noch nicht abgerechnet hat (KG Berlin GE 2002, 1129).
Häufig werden eine Kaltmiete und eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung vereinbart. Der:die Vermieter:in rechnet die Betriebskosten aus dem Abrechnungszeitraum auch hier einmal jährlich mit dem Umlageschlüssel "Mietfläche im Verhältnis zur Gesamtfläche des Gewerbeobjektes" ab. Eine Ausnahme gilt, wenn die Gewerberäume in einer gemischt genutzten Immobilie liegen. Das ist der Fall, wenn sich beispielsweise im Erdgeschoss eines Wohnhauses ein Friseur:innensalon befindet, der Rest des Hauses aber aus Wohnungen besteht. Hier können Vermieter:innen den Schlüssel für die Betriebskostenabrechnung im Gewerbe nicht verwenden, da die Kostenverteilung nicht zulasten der Wohnraummieter:innen gehen darf. Die bekannten zwölf Monate haben sich inzwischen auch für die Frist zur Betriebskostenabrechnung von Gewerbeimmobilien durchgesetzt. Somit müssen die Nebenkosten bei Geschäftsraummieten innerhalb einer "angemessenen Frist" – in der Regel spätestens ein Jahr nach Beendigung der Abrechnungsperiode – mitgeteilt werden.
D. Ambrosius und J
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